Verordnung über Aufbau und Struktur der Severanska Narodna Armija
§ 1 - Aufgaben Die Aufgaben der SNA sind: 1. Verteidigung Severaniens vor bewaffneten, ausländischen Bedrohungen 2. Die Teilnahme am Prozess des Aufbaus und Friedens in der Region und in der Welt 3. Unterstützung im Falle von Naturkatastrophen und anderen Katastrophen
§ 2 - Gliederung (1) Die SNA besteht in Friedenszeiten aus der Aktiven Armee mit einer Stärke von 70.000 Soldaten und gliedert sich in folgende militärischen Organisationsbereiche: 1. Hauptstab mit einer Stärke von 1.000 Soldaten; 2. vier Heeresdivisionen mit einer Stärke von insgesamt 36.000 Soldaten; 3. eine Marinedivision mit einer Stärke von 12.000 Soldaten; 4. eine Luftwaffendivision mit einer Stärke von 12.000 Soldaten; 5. eine Division Spezialeinsatzkräfte mit einer Stärke von 9.000 Soldaten. (2) Jede Division besteht aus drei oder vier Brigaden á 3.000 Soldaten, jede Brigade aus fünf Bataillonen oder Geschwadern á 250 bis 1.000 Soldaten, jedes Bataillon aus Kompanien á 50 bis 250 Soldaten. (3) Örtlich gliedert sich die SNA in folgende Millitärdistrikte: 1. VinaŠ¡i mit der 1. Heeresdivision á drei Brigaden und der 1. Luftwaffenbrigade; 2. Bechtograd mit der 2. Heeresdivision á drei Brigaden und der 1. Luftwaffenbrigade; 3. Veligrad mit der 3. Heeresdivision á drei Brigaden und der 3. Luftwaffenbrigade; 4. Aressaraj mit der 4. Heeresdivision á drei Brigaden und der 4. Luftwaffenbrigade; 5. Küste (Krajlovac) mit der Marinedivision á vier Brigaden.
§ 3 - Struktur der Brigaden (1) Jede Brigade ist als kombinierter Kampfverband organisiert. (2) Eine Heeres-Brigade besteht aus: 1. einem Brigadestab (Stabskompanie, Militärpolizei, Nachrichtendienst); 2. einem Führungsunterstützungsbataillon (Fernmelder, Aufklärung, Sanitätskompanie, Logistik, Instandsetzung); 3. einem Kampfunterstützungsbataillon (ABC-Abwehr, Artillerie, Heeresflieger, Flugabwehr, Pioniertruppe); 4. einem Infanteriebataillon (Fallschirmjäger, Gebirsjäger, Jägertruppe); 5. einem Panzerbataillon (Panzertruppe, Panzergrenadiertruppe). (3) Eine Luftwaffenbrigade besteht aus: 1. einem Versorgungsbataillon (Stab, Kommunikation, Militärpolizei, Logistik, Sanitätsdienst); 2. einem1 Luftaufklärungsgeschwader (Luftaufklärung und -überwachung); 3. einem Kampfgeschwader; 4. einem Bombergeschwader; 5. einem Unterstützungsgeschwader (Erdkampfnahunterstützung). (4) Eine Marinebrigade besteht aus: 1. einem Versorgungsbataillon (Stab, Kommunikation, Militärpolizei, Logistik, Sanitätsdienst); 2. einem Überwassergeschwader; 3. einem Unterwassergeschwader; 4. einem Marineinfanteriebataillon (Vorbereitung und Durchführung von Landeoperationen); 5. einem Marinefliegergerschwader. (5) Eine Brigade der Spezialeinsatzkräfte besteht aus: 1. einem Brigadestab (Stabskompanie, Militärpolizei, Nachrichtendienst); 2. einem Führungsunterstützungsbataillon (Fernmelder, Aufklärung, Sanitätskompanie, Logistik, Instandsetzung); 3. einem Bodenkampfbataillon; 4. einem Luftkampfbataillon; 5. einem Sondereinsatzbataillon (Rettungs-/Evakuierungsoperationen; Terrorismusbekämpfung; Verdeckte Operationen).
§ 4 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.