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  5. Savezno veće (2008–2016)

Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine

  • Dr. Bogdan Savic
  • 9. Juli 2008 um 21:24
  • Savezno veće (2008–2016)
  • Geschlossen
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Dieses Thema ist geschlossen, Antworten sind nicht möglich.
  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    528
    • 9. Juli 2008 um 21:24
    • #1

    Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine

    Eine Debatte über das Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine wurde von der Republika Vesteran beantragt und ist hiermit eröffnet.

    Zitat


    Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine

    § 1 - Änderungen
    (1) In § 1 ParteiVereinsG wird Satz 2 gestrichen.
    (2) § 2 ParteiVereinsG erhält folgenden Absatz (6)
    Mit dem Vollzug von § 2 ist der Präsident betraut.
    (3) § 3 Abs. 3 ParteiVereinsG wird wiefolgt neu gefasst:
    Ein Verein muss öffentlich über seinen Sitz, den Vereinszweck und die Regelungen zur Mitgliedschaft informieren. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.
    (4) § 3 ParteiVereinsG erhält folgenden Ansatz (4)
    Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet tätigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

    § 2 - Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    528
    • 9. Juli 2008 um 21:38
    • #2

    Nur der Präsident? Ich würde ergänzen, dass dieser die Aufgabe an z.B. einen Minister oder eine Behörde Delegieren kann.

    Was ist mit Severanienweit agierenden Unternehmen oder Vereinen? Sollen diese in alle Teilrepubliken registriert werden? Das derzeitige Register sortiert nicht nach Republiken, entsprechende Vereine oder Unternehmen würden wahrscheinlich mehrfach auftauchen.

    Dann noch der letzte Punkt. Wenn die Republiken über die Kulturhoheit verfügen, was die Begründung für deren Registrierung der Vereine ergibt, dann ist das gesamte Gesetz über politische Vereinigungen auf Bundesebene mit den dortigen Vorgaben anfechtbar.

  • Nataša Jović
    Meister
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    7
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    1.980
    • 9. Juli 2008 um 22:12
    • #3
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Nur der Präsident? Ich würde ergänzen, dass dieser die Aufgabe an z.B. einen Minister oder eine Behörde Delegieren kann.


    Das kann er laut Verfassung ohnehin.

    Zitat

    Was ist mit Severanienweit agierenden Unternehmen oder Vereinen? Sollen diese in alle Teilrepubliken registriert werden? Das derzeitige Register sortiert nicht nach Republiken, entsprechende Vereine oder Unternehmen würden wahrscheinlich mehrfach auftauchen.


    Es geht nicht um den Tätigkeitsbereich, sondern um den Sitz der Geschäftsführung. (sim-off: IRL liegt das Handelsregister bei den Amtsgerichten, also noch weit unterhalb der Bundesländer.)

    Zitat

    Dann noch der letzte Punkt. Wenn die Republiken über die Kulturhoheit verfügen, was die Begründung für deren Registrierung der Vereine ergibt, dann ist das gesamte Gesetz über politische Vereinigungen auf Bundesebene mit den dortigen Vorgaben anfechtbar.


    Inwiefern?

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    1.730
    • 9. Juli 2008 um 22:31
    • #4

    Parteien haben ja nichts mit Kultur zu tun. Vereine aber durchaus, selbst wenn sie politische Ziele haben, ohne Parteien zu sein.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    528
    • 10. Juli 2008 um 10:05
    • #5
    Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović
    Inwiefern?

    Wenn Republiken für Vereine zuständig sind, wie hier angedeutet wird, dann müssten Bundesvorschriften wie:


      (3) Aus der Vereinssatzung müssen der Name und Sitz des Vereines, eine Umschreibung des Vereinszweckes, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder hervorgehen. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.

    auch nur maximal die Wirkung eines Rahmengesetzes haben.

  • Nataša Jović
    Meister
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    • 10. Juli 2008 um 15:45
    • #6

    Vereine sind ein Punkt, wo sich verschiedene Zuständigkeitsbereiche überschneiden. Richtig ist, dass Kultur in den Zuständigkeitsbereich der Republiken fällt - dafür hat der Bund die öffentliche Sicherheit und die Rechtspflege. Mag sein, dass eine Republik eigene Regelungen zu den Vereinen treffen kann und dieses Gesetz, zumindest im Teil "Vereine" tatsächlich nur die Wirkung eines Rahmengesetzes hat. Wir entbürokratisieren dieses Gesetz aber - auch der von dir zitierte Absatz wird deutlich vereinfacht - und ich denke nicht, dass hier irgendwelche Bestimmungen enthalten sein werden, die den Interessen einer Republik zuwiderlaufen.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    528
    • 10. Juli 2008 um 15:59
    • #7
    Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović
    Es geht nicht um den Tätigkeitsbereich, sondern um den Sitz der Geschäftsführung. (sim-off: IRL liegt das Handelsregister bei den Amtsgerichten, also noch weit unterhalb der Bundesländer.)

    "Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet tätigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen."

    D.h. die Jedinstvo z.B. wäre im Verzeichnis dreifach registriert.

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 10. Juli 2008 um 16:32
    • #8

    In §3 geht es ja nur um Vereine, die keine Parteien sind, in §2 dagegen um die Parteien.

    In §2 sollte also ein Absatz rein, der festlegt, dass der Präsident das Parteiregister führt.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    528
    • 10. Juli 2008 um 16:43
    • #9

    Dann eben beim Severanischen Verband der Milchbauern oder ähnlichem.

    Ist es möglich im Vereinsregister, wie auch im Unternehmensregister die Republik einzufügen?

  • Nataša Jović
    Meister
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    • 10. Juli 2008 um 17:27
    • #10
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    "Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet tätigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen."


    Hm, ok; das ist missvertsändlich formuliert. Gemeint, und entsprechend ändern werde ich das, war:
    „Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet ansässigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen.“

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nataša Jović
    Meister
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    1.980
    • 10. Juli 2008 um 17:28
    • #11
    Zitat

    Original von Slobodan Tesla
    In §3 geht es ja nur um Vereine, die keine Parteien sind, in §2 dagegen um die Parteien.

    In §2 sollte also ein Absatz rein, der festlegt, dass der Präsident das Parteiregister führt.


    Ja, ich ergänze das.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nataša Jović
    Meister
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    • 10. Juli 2008 um 17:31
    • #12

    RE: Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine

    Korrigierte Fassung:

    Zitat

    Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine

    § 1 - Änderungen
    (1) In § 1 ParteiVereinsG wird Satz 2 gestrichen.
    (2) § 2 ParteiVereinsG erhält folgenden Absatz (6)
    Die Bestimmungen zu Vereinen nach § 3 finden auf Parteien keine Anwendung. Mit dem Vollzug von § 2 ist der Präsident betraut.
    (3) § 3 Abs. 3 ParteiVereinsG wird wiefolgt neu gefasst:
    Ein Verein muss öffentlich über seinen Sitz, den Vereinszweck und die Regelungen zur Mitgliedschaft informieren. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.
    (4) § 3 ParteiVereinsG erhält folgenden Ansatz (4)
    Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet ansässigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

    § 2 - Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nataša Jović
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    • 13. Juli 2008 um 23:01
    • #13

    Das könnte dann so beschlossen werden. ;)

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    528
    • 14. Juli 2008 um 21:14
    • #14

    Ich hätte da noch eine Frage an Genosse Slobodan, der den Antrag tangiert.

    Ist es möglich im Vereinsregister und auch im Unternehmensregister die Republik einzufügen?

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    1.730
    • 15. Juli 2008 um 15:06
    • #15

    Ja. ;)

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 15. Juli 2008 um 23:47
    • #16

    Keine weiteren Fragen.

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 15. Juli 2008 um 23:48
    • #17

    Damit ist die Debatte beendet.

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