Beiträge von Herta Markiević

Laut § 3 Polizeigesetz ist die нandarmerija zuständig für:

    1. Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden des Bundes;
    2. Grenzschutz und Zollangelegenheiten;
    3. Sicherung des See- und Luftraumes sowie republiküberschreitender Verkehrswege;
    4. Koordinierung und Hilfeleistung bei Katastrophen;
    5. Terrorabwehr;
    6. Verfolgung politisch motivierter oder republiküberschreitender Straftaten und Unterstützung bei Anforderung durch die Republiken.

Welche Zuständigkeit war hier gegeben?