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Verfassungsänderungsantrag
(Änderung Artikel 6 – Bundesversammlung)
Die Bundesversammlung möge beschließen:Artikel 1 – Neufassung von Artikel 6
I. Die Bundesversammlung besteht aus zwei getrennten Kammern:- dem Bundesrat, bestehend aus den Regierungsoberhäuptern der Republiken Aressinien, Kaysteran, Pelagonien und Vesteran;
- der Bundeskammer (Bürgerrat), bestehend aus fünf durch allgemeine, gleiche, freie und geheime Wahl bestimmten Abgeordneten.