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  5. Vlade Kajsterana (2009–2012)

Rotkäppchen und der böse wolf

  • Zlatko Vlic
  • 5. Juni 2009 um 13:17
  • Vlade Kajsterana (2009–2012)
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  • Zlatko Vlic
    Politveteran
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    • 5. Juni 2009 um 13:17
    • #1

    Rotkäppchen und der böse wolf

    Habe mir soeben das Policija Gesetz angesehen. Sollte das nicht einmal angepasst werden, oder liegen die Kompetenzen in dem Bereich noch immer in unserem Resort/Befugnis?

    Innenminister der Republik Kaysteran

  • Katharina Maleva
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    • 6. Juni 2009 um 20:22
    • #2

    Polizei liegt nach §2(3) des Bundespolizeigesetzes eingeschränkt in der Hand der Republiken.

    http://www.severanija.net/?seite=archiv&id=38

    Alle Aufgaben, die uns darin nicht unterstehen wie der Grenzschutz müssten gestrichen werden. §3/4/5 des Policijagesetzes etwa.

    Katharina Maleva

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  • Zlatko Vlic
    Politveteran
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    • 8. Juni 2009 um 10:46
    • #3

    Streichen? Zeitig ausser Kraft setzen ;)

    Innenminister der Republik Kaysteran

  • Katharina Maleva
    Fortgeschrittener
    Beiträge
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    • 10. Juni 2009 um 09:31
    • #4

    Mein ich doch. 8) :kayflagge:

    Katharina Maleva

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  • Zlatko Vlic
    Politveteran
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    • 10. Juni 2009 um 21:37
    • #5

    Ok, also rotes entfällt dann.

    § 3 und § 4 verlieren Gültigkeit aufgrund Verfassung Artikel 10(1) was PolG §3 als höheres Gesetz ansieht. Frage ist jedoch wo steht das Federals Recht Republik Recht bricht

    erster Entwurf:

    Zitat


    § 1 Allgemeines

    (1) Die Policija ist die Polizei der Republikska Kajsteranij im Geschäftsbereich des Innenministeriums.
    (2) Die Policija hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
    (3) Die der Policija obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
    (4) Der Policij obliegen die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Gesetzes zugewiesen worden sind.
    (5) Die Policija sichert ihre Behörden, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung seiner Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit.


    § 2 Schutz von Organen der Republikska

    (1) Die Policija kann Verfassungsorgane gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen.
    (2) Der Schutz durch die Policija beschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen die Verfassungsorgane ihren Amtssitz haben.

    § 3 Grenzschutz
    (1) Der Policija obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Staatsgebietes (Grenzschutz).
    (2) Der Grenzschutz umfasst
    1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
    2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
    a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
    b) der Grenzfahndung,
    c) der Abwehr von Gefahren.
    (3) Die Policia hat auf See die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Republiksa Kaysteranij nach dem Völkerrecht befugt ist.

    § 4 Luftsicherheit
    Der Policija obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Der Schutz durch die Policija beschränkt sich auf das jeweilige Flugplatzgelände.


    § 5 Aufgaben Notstands- und Verteidigungsfall
    (1) Setzt die Regierung die Policija zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand der Republikska ein, so hat die Policija bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen abzuwehren.
    (2) Für die Erkennung und Abwehr terroristischer Gefahren ist eine für den Anti-Terror Kampf ausgebildete und ausgerüstete Spezialeinheit der Policija, die ATEK verantwortlich.


    § 6 Befugnisse
    (1) Die Policija kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.
    (2) Die Policija trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
    (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    (4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
    (5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.


    § 7 Nutzung personenbezogener Daten

    Die Policija kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Policija obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

    Alles anzeigen

    Innenminister der Republik Kaysteran

  • Duro Jurković
    Macht was mit Medien
    Beiträge
    298
    • 10. Juni 2009 um 21:48
    • #6

    Vielleicht könnte man ja noch einen Verfassungsschutz von Kaysteran oder ähnliches installieren? Der Artikel 2 klingt für mich im Moment auch recht seltsam. Was ist da eigentlich mit gemeint?

    *Früherer kaysteranischer Präsident
    *Medienunternehmer und Großaktionär von ANTENA S
    "*Eigentümer von NK Dinamo Duranje

  • Zlatko Vlic
    Politveteran
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    294
    • 13. Juni 2009 um 17:13
    • #7

    Ja das grosse Problem bleibt die Rolle der Federalen Gesetze und ihr Einfluss auf Republik Niveau.
    Das gute Hohe Gericht hat auch noch keine Anwort gegeben.

    Innenminister der Republik Kaysteran

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