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Staatsbürgerschaftsgesetz

  • Senka Zajc
  • 17. August 2007 um 20:26
  • 17. VIII. 2007.
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  • Senka Zajc
    Schüler
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    162
    • 17. August 2007 um 20:26
    • #1

    Staatsbürgerschaftsgesetz

    Staatsb�rgerschaftsgesetz (StaB�G)

    § 1
    Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija ist eine Anmeldung bei Bovigo-Severanija und beim Bürgeramt nötig.

    § 2
    Jede reale Person hat nur das Recht auf eine Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija. Zusätzliche Identitäten ohne Wahlrecht sind zulässig, sofern die Hauptidentität erkennbar ist. Diese Zusatzidentitäten werden nicht registriert. Weitere Staatsbürgerschaften im Ausland sind erlaubt.

    § 3
    Jeder Antrag an das Bürgeramt muss zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse erfolgen, die einer realen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Auf Wunsch ist diese Adresse durch das Bürgeramt vertraulich zu behandeln.

    § 4
    Das Bürgeramt kann einen Antrag auf Staatsbürgerschaft ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Souveränität der Federativna Republika darstellt.

    § 5
    Die Staatsbürgerschaft tritt erst in Kraft, wenn sich der Antragsteller binnen sieben Tagen nach Stellung des Antrages im Forum zu Wort meldet.

    § 6
    Der Staatsbürger ist verpflichtet, an von der Staatsregierung mit Zustimmung der Skupština durchgeführten Volkszählungen teilzunehmen. Die Staatsregierung darf hierbei keine weiteren Angaben als diejenigen verlangen, die zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwending sind, und hat angekündigte Abmeldungen zu berücksichtigen. Zwischen zwei Volkszählungen müssen mindestens 90 Tage vergehen.

    § 7
    Die Staatsbürgerschaft kann rückwirkend entzogen werden, wenn der Antragsteller wissentlich falsche Angaben tätigte oder die Antragstellung nur als Scheinidentität für eine ausländische Macht erfolgte.

    § 8
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.

    In Kraft getreten am 16.12.2003.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

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