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Staatsbürgerschaftsgesetz

  • Dušan Rajić
  • 25. September 2007 um 16:43
  • 13. I. 2008.
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  • Dušan Rajić
    Najdesniji
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    35
    Beiträge
    446
    • 25. September 2007 um 16:43
    • #1

    Staatsbürgerschaftsgesetz

    Zitat

        Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBG)

        § 1
        Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija ist eine Anmeldung bei Bovigo-Severanija und beim Bürgeramt nötig.

        § 2
        Jede reale Person hat nur das Recht auf eine Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija. Zusätzliche Identitäten ohne Wahlrecht sind zulässig, sofern die Hauptidentität erkennbar ist. Diese Zusatzidentitäten werden nicht registriert. Weitere Staatsbürgerschaften im Ausland sind erlaubt.

        § 3
        Jeder Antrag an das Bürgeramt muss zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse erfolgen, die einer realen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Auf Wunsch ist diese Adresse durch das Bürgeramt vertraulich zu behandeln.

        § 4
        Das Bürgeramt kann einen Antrag auf Staatsbürgerschaft ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Souveränität der Federativna Republika darstellt.

        § 5
        Die Staatsbürgerschaft tritt erst in Kraft, wenn sich der Antragsteller binnen sieben Tagen nach Stellung des Antrages im Forum zu Wort meldet.

        § 6
        Der Staatsbürger ist verpflichtet, an von der Staatsregierung mit Zustimmung der Skupština durchgeführten Volkszählungen teilzunehmen. Die Staatsregierung darf hierbei keine weiteren Angaben als diejenigen verlangen, die zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwending sind, und hat angekündigte Abmeldungen zu berücksichtigen. Zwischen zwei Volkszählungen müssen mindestens 90 Tage vergehen.

        § 7
        Die Staatsbürgerschaft kann rückwirkend entzogen werden, wenn der Antragsteller wissentlich falsche Angaben tätigte oder die Antragstellung nur als Scheinidentität für eine ausländische Macht erfolgte.

        § 8
        Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.


        In Kraft getreten am 16.12.2003.
        Zuletzt geändert am 24.10.2004.

      Alles anzeigen

      DUŠAN RAJIĆ

      Bivši zastupnik Savezne skupštine

      Bivši savezni ministar vanjskih poslova

      15. predsjednik Republike Kajsteranije 2012.–2015.

    • Dragan Darkovic
      Fortgeschrittener
      Beiträge
      187
      • 13. Januar 2008 um 11:57
      • #2
      Zitat


      Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG)


      § 1
      Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija ist eine Anmeldung beim Bürgeramt im Forum nötig.

      § 2
      Jede reale Person hat nur das Recht auf eine Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija, diese Besitzt aktives und passives Wahlrecht, nach ablauf einer zwei Wochen Frist.

      § 3
      Zusätzliche Bürgerschaften in der Republika Severanija sind mit lediglich passivem Wahlrecht zulässig, sofern die Staatsbürgerschaft mit aktivem Stimmrecht erkennbar ist.
      Eine Registrierung erfolgt auf freiwilliger Basis.

      § 4
      Weitere Staatsbürgerschaften im Ausland sind erlaubt.

      § 5
      Jeder Antrag an das Bürgeramt muss zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse erfolgen, die einer realen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Auf Wunsch ist diese Adresse durch das Bürgeramt vertraulich zu behandeln.

      § 6
      Jeder Staatsbürger ist verpflichtet die Teilrepublik anzugeben in der er Wohnhaft ist und diese bei einem Umzug umzumelden.

      § 7
      Das Bürgeramt kann einen Antrag auf Staatsbürgerschaft ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Souveränität der Federativna Republika darstellt.

      § 8
      Der Staatsbürger ist verpflichtet, an von der Staatsregierung mit Zustimmung der Skupština durchgeführten Volkszählungen teilzunehmen. Die Staatsregierung darf hierbei keine weiteren Angaben als diejenigen verlangen, die zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwending sind, und hat angekündigte Abmeldungen zu berücksichtigen. Zwischen zwei Volkszählungen müssen mindestens 90 Tage vergehen.

      § 9
      Die Staatsbürgerschaft kann rückwirkend entzogen werden, wenn der Antragsteller wissentlich falsche Angaben tätigte oder die Antragstellung nur als Scheinidentität für eine ausländische Macht erfolgte.

      § 10
      Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBG).

      Alles anzeigen

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