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  5. Predsednik Josip Olić (2009)

Strafprozessgesetz (StrPG)

  • Aleksandar Ivanov
  • 29. Juni 2009 um 12:56
  • Predsednik Josip Olić (2009)
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  • Aleksandar Ivanov
    Vollkaufmann
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    705
    • 29. Juni 2009 um 12:56
    • #1

    Strafprozessgesetz (StrPG)

    Entwurf:

    Zitat

    Strafprozessgesetz (StrPG)

    § 1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.

    § 2 - Verfahrensgrundsätze
    (1) Der Beschuldigte, der Angeklagte wie auch der Zeugen, der sich selbst belasten würde, hat zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
    (2) Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.

    I. Ermittlungsverfahren

    § 2 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
    Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.

    § 3 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
    (1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
    (2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.

    § 4 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
    (1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
    (2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
    (3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
    (4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

    § 5 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
    (1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
    (2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
    (a) Untersuchungshaft,
    (b) Hausarrest,
    (c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.

    II. Strafverfahren

    § 6 - Eröffnung des Strafverfahrens
    (1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
    (2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.

    § 7 - Grundsätze
    (1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
    (2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
    (3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
    (4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
    (5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
    (6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.

    § 8 - Einstellung des Verfahrens
    Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.

    § 9 - Urteil
    (1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
    (2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
    (3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
    (4) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
    (5) Das Gericht veranlasst außerdem:
    (a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
    (b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
    (c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.

    § 10 - Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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  • Ivan Nikolić
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    • 29. Juni 2009 um 18:25
    • #2

    Sieht gut aus.

    Bei der Gelegenheit sollte auch das bisherige GerichtsG renoviert bzw. ersetzt werden, oder?

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 29. Juni 2009 um 20:16
    • #3

    Das kann man im Prinzip auch später machen, da das StrPG dem GerichtsG in keiner Norm widerspricht, wenn ich nichts übersehen habe.

    ÐлекÑандар Иванов
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  • Josip Olić
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    • 3. Juli 2009 um 16:02
    • #4

    Ich hab von solchen Dingen eh kein Plan ;) Schöner Text. *g*

    Josip Olić

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  • Aleksandar Ivanov
    Vollkaufmann
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    • 7. Juli 2009 um 12:43
    • #5

    RE: Strafprozessgesetz (StrPG)

    Überarbeitet:

    Zitat

    Strafprozessgesetz (StrPG)

    § 1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.

    § 2 - Rechtlicher Beistand
    Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.

    § 3 - Verweigerung der Aussage
    (1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
    (2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
    (3) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
    (4) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
    (5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
    (6) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.

    I. Ermittlungsverfahren

    § 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
    Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.

    § 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
    (1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
    (2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.

    § 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
    (1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
    (2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
    (3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
    (4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

    § 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
    (1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
    (2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
    (a) Untersuchungshaft,
    (b) Hausarrest,
    (c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.

    II. Strafverfahren

    § 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
    (1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
    (2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.

    § 9 - Grundsätze
    (1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
    (2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
    (3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
    (4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
    (5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
    (6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.

    § 10 - Einstellung des Verfahrens
    Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.

    § 11 - Urteil
    (1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
    (2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
    (3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
    (4) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
    (5) Das Gericht veranlasst außerdem:
    (a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
    (b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
    (c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.

    § 12 - Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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  • Ivan Nikolić
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    • 7. Juli 2009 um 18:26
    • #6

    Gut so. Bei § 3 Abs. 3 könnte man noch über direkte Verwandte (Mutter/Kind) nachdenken, oder?

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 7. Juli 2009 um 18:26
    • #7

    Ja, richtig, und verheiratete. Nehme ich auf.

    ÐлекÑандар Иванов
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  • Aleksandar Ivanov
    Vollkaufmann
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    • 10. Juli 2009 um 18:13
    • #8

    RE: Strafprozessgesetz (StrPG)

    Überarbeitet:

    Zitat

    Strafprozessgesetz (StrPG)

    § 1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.

    § 2 - Rechtlicher Beistand
    Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.

    § 3 - Verweigerung der Aussage
    (1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
    (2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
    (3) Verwandte, Verschwägerte und Verheiratete von Beschuldigten oder Angeklagten haben das Recht, die Aussage zu verweigern.
    (4) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
    (5) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
    (6) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
    (7) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.

    I. Ermittlungsverfahren

    § 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
    Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.

    § 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
    (1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
    (2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.

    § 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
    (1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
    (2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
    (3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
    (4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

    § 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
    (1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
    (2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
    (a) Untersuchungshaft,
    (b) Hausarrest,
    (c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.

    II. Strafverfahren

    § 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
    (1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
    (2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.

    § 9 - Grundsätze
    (1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
    (2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
    (3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
    (4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
    (5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
    (6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.

    § 10 - Einstellung des Verfahrens
    Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.

    § 11 - Urteil
    (1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
    (2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
    (3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
    (4) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
    (5) Das Gericht veranlasst außerdem:
    (a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
    (b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
    (c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.

    § 12 - Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 10. Juli 2009 um 21:43
    • #9

    RE: Strafprozessgesetz (StrPG)

    Nochmal ein paar Details in § 11 überarbeitet:

    Zitat

    Strafprozessgesetz (StrPG)

    § 1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.

    § 2 - Rechtlicher Beistand
    Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.

    § 3 - Verweigerung der Aussage
    (1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
    (2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
    (3) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
    (4) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
    (5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
    (6) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.

    I. Ermittlungsverfahren

    § 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
    Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.

    § 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
    (1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
    (2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.

    § 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
    (1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
    (2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
    (3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
    (4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

    § 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
    (1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
    (2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
    (a) Untersuchungshaft,
    (b) Hausarrest,
    (c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.

    II. Strafverfahren

    § 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
    (1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
    (2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.

    § 9 - Grundsätze
    (1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
    (2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
    (3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
    (4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
    (5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
    (6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.

    § 10 - Einstellung des Verfahrens
    Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.

    § 11 - Urteil
    (1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
    (2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
    (3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
    (4) Das Gericht kann einen Angeklagten wegen bestimmter Straftaten verurteilen und ihn gleichzeitig in anderen Anklagepunkten freisprechen.
    (5) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
    (6) Das Gericht veranlasst außerdem:
    (a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
    (b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
    (c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.
    (7) Die Entscheidung ist durch das Gericht ausführlich zu begründen. Die Urteile des Gerichtes ergehen im Namen des Volkes.

    § 12 - Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Gibt es noch Ergänzungen oder kann das Gesetz eingebracht werden?

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    • 10. Juli 2009 um 21:49
    • #10

    Gut so. :)

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  • Josip Olić
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    • 10. Juli 2009 um 22:32
    • #11

    Do it!

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