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  5. Predsednik Josip Olić (2009)

Bratstvo i jedinstvo

  • Ivan Nikolić
  • 4. August 2009 um 21:11
  • Predsednik Josip Olić (2009)
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  • Ivan Nikolić
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    • 4. August 2009 um 21:11
    • #1

    Bratstvo i jedinstvo

    Ich werde moch in dieser Woche um das Straßen- und Verkehrsgesetz kümmern. Aufgefallen ist mir, dass die bei uns aus den RL bekannte Unterscheidung von Autobahn und Bundesstraße eigentlich - und besonders in der SSRS - nicht viel Sinn macht. Zumal es im in beiden Fällen autoput (V, A), автопат (P) bzw. autocesta (K) heißt. :)

    Ich schlage daher vor, bei uns erst gar nicht eine Unterscheidung einzuführen und die Höchtsgescwindigkeit lediglich davon abhängig zu machen, ob es mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtungsfahrbahn (und Mittelstreifen) gibt. Fernvekehrsstraßen des Bundes mit lediglich einem Fahrstreifen pro Richtung sollten die Außnahme sein oder vielleicht sogar gar nicht existieren.

    Wie sieht es mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung aus? Gar nicht, 150, 130, 120?

    Иван Николић

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Ivan Nikolić (4. August 2009 um 21:12).

  • Aleksandar Ivanov
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    • 4. August 2009 um 21:18
    • #2

    Nein, die Frage sollte sein, ob die Straße planfrei ist, also ob man linksabbiegen kann. Und da das ja nicht unbedingt erkennbar ist, sollte es schon eine Unterscheidung geben.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
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    • 4. August 2009 um 21:24
    • #3

    Ok, daran habe ich nicht gedacht.

    Wie soll die Unterscheidung namentlich aussehen? Bei den Übersetzungen habe ich bislang nur den gleichen Begriff für Autobahn und Schnellstraßen gefunden.

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 4. August 2009 um 21:39
    • #4

    Ich bin nur für Autoput. Dieser Begriff wurde in Kroatien auch ugs. verwendet.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
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    • 4. August 2009 um 21:53
    • #5

    Ok. Dann hat der Bund die Autoputevi /Aутопутеви (bestehend aus mindestens zwei Fahrstreifen und einem Seitenstreifen), die Republiken sind zuständig für die Staats- und Landstraßen.

    Иван Николић

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Ivan Nikolić (4. August 2009 um 21:56).

  • Ivan Nikolić
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    • 4. August 2009 um 22:12
    • #6

    Wir haben uns auf blaue Schilder für Autobahnen und grüne Schilder für Staats- und Landstraßen geeinigt. :)

    Иван Николић

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  • Ivan Nikolić
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    • 4. August 2009 um 22:18
    • #7

    Zulässige Höchtsgeschwindigkeit:

    Ortsgebiet: 60 km/h
    Staats- und Landstraßen: 90 km/h
    Autbahnen: 160 km/h

    Иван Николић

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  • Josip Olić
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    • 17. August 2009 um 20:02
    • #8

    Ich bin gg. Geschwindigkeitsbegrenzungen. ;) Nein, Werte klingen vernünftig. Autobahn hätte ich auf 150 gesetzt.

    Josip Olić

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  • Ivan Nikolić
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    • 17. August 2009 um 20:40
    • #9

    150 oder 160 ist mir beides gleichermaßen recht.

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 18. August 2009 um 14:15
    • #10
    Zitat

    Original von Ivan Nikolić
    150 oder 160 ist mir beides gleichermaßen recht.

    Du bist doch noch nie über 120 gefahren mit deinem Clio. :P

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
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    • 18. August 2009 um 18:38
    • #11
    Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Du bist doch noch nie über 120 gefahren mit deinem Clio. :P


    Doch! 150 aus eigener Kraft und 160 bergab mit Rückenwind. :)

    Иван Николић

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  • Ivan Nikolić
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    • 23. August 2009 um 20:22
    • #12

    btw: Sinnvoll ist eine zentrale Verkehrsbehörde (wie z. B. das ASTRA in der Schweiz oder bei uns das KBA in Flensburg). Dieses Uprava za bezbednost u saobraćaju (UBS; "Amt für die Sicherheit im Verkehr, Amt für Verkehrssicherheit") bzw. Управа за безбедноÑÑ‚ у Ñаобраћају wäre dann zuständig für Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit, Registration und Zulassungen usw.

    Da die Sicherung "republiküberschreitender Verkehrswege" der нandarmerija obliegt, würde ich das UBS unserer Bundespolizei unterstellen. Das macht Verkehrsüberwachungen auch effektiver. ;)

    Soweit es um Bau- und Erhaltungsmaßnahmen geht, entscheidet dann natürlich nicht der Verantwortliche für die нandarmerija, sondern das für Handel und Vekehr oder für Infrastrultur zuständige Regierungsmitglied.

    Иван Николић

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    Dieser Beitrag wurde bereits 4-mal editiert, zuletzt von Ivan Nikolić (2. Oktober 2009 um 00:08).

  • Ivan Nikolić
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    • 2. Oktober 2009 um 01:09
    • #13

    Der Anfang:

    Zitat

    Straßen- und Verkehrsgesetz

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 – Geltungsbereich
    Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Straßen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen.

    § 2 - Öffentliche Straßen
    (1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
    (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
    1. der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege;
    2. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung;
    3. die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

    § 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen
    Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
    1. Autobahnen (Autoputevi), das sind Straßen, die dem überregionalen Schnellverkehr dienen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben;
    2. Staats- und Landstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem weiträumigen Verkehr innerhalb einer Republik dienen;
    3. Bezirksstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Bezirks dienen;
    4. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen;
    5. Sonstige öffentliche Straßen, das sind die öffentlichen Feld- und Waldwege, Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege sowie Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

    § 4 - Befugnisse des Bundes
    (1) Der Bund ist Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast aller Autobahnen.
    (2) Der Bund bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist.
    (3) Das Amt für Verkehrssicherheit (Uprava za bezbednost u saobraćaju, UBS) kontrolliert die Straßen- und Fahrzeugsicherheit. Das UBS:
    1. stellt Zulassungsbescheinigungen und Kraftfahrzeugkennzeichen aus;
    2. führt das Fahrzeug- und das Fahrerlaubnisregister;
    3. genehmigt neue Fahrzeugtypen und Fahrzeugteile;
    4. überwacht die Arbeit von Prüfstellen und die Qualitätssicherung bei Herstellern;
    5. überprüft die Funktionsfähigkeit des Straßennetzes.

    § 5 - Befugnisse der Republiken
    (1) Die Republiken sind Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast der übrigen in § 3 benannten Straßen.
    (2) Die Republiken sind befugt, für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen.
    (3) Die Republiken können ihre Befugnisse ganz oder teilweise an die lokalen Gebietskörperschaften übertragen.

    II. Autobahnen

    § 6 - Planung, Bau und Erhaltung
    (1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Autobahnen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Das UBS beaufsichtigt Instandhaltung und Betrieb.
    (2) Bei Planung, Bau und Betrieb von Autobahnen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden.
    (3) Werden durch den Bau einer Autobahn bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenutzbar gemacht, so hat der Bund die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen.

    § 7 - Enteignung und Entschädigung
    Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Autobahnen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit können Grundstücke gegen Entschädigung enteignet werden.

    § 8 – Anrainerverpflichtungen
    (1) Zu- und Abfahrten auf und von Autobahnen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig.
    (2) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Autobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden.
    (3) Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Autobahnen nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich einer Zustimmung des Bundes.

    § 9 - Betriebe an Bundesstraßen
    Betriebe im Zuge von Autobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden.

    § 10 - Nutzung der Bundesstraßen
    Die Nutzung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Autobahnen steht jedermann im Rahmen der polizeilichen und rechtlichen Vorschriften offen. Jede Nutzung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung des Bundes. Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden.



    III. Fahrzeuge und Fahrzeugführer

    IV. Haftpflicht und Versicherung

    V. Verkehrsregeln

    VI. Strafbestimmungen

    VII. Schlussbestimmungen

    Alles anzeigen

    :)

    Иван Николић

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Ivan Nikolić (2. Oktober 2009 um 01:12).

  • Ivan Nikolić
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    • 2. Oktober 2009 um 22:34
    • #14

    Straßen- und Verkehrsgesetz


    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Straßen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen.

    § 2 - Öffentliche Straßen
    (1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
    (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
    1. der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege;
    2. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung;
    3. die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

    § 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen
    Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
    1. Autobahnen (Autoputevi), das sind Straßen, die dem überregionalen Schnellverkehr dienen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben;
    2. Staats- und Landstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem weiträumigen Verkehr innerhalb einer Republik dienen;
    3. Bezirksstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Bezirks dienen;
    4. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen;
    5. Sonstige öffentliche Straßen, das sind die öffentlichen Feld- und Waldwege, Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege sowie Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

    § 4 - Befugnisse des Bundes
    (1) Der Bund ist Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast aller Autobahnen.
    (2) Der Bund bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist.
    (3) Das Amt für Verkehrssicherheit (Uprava za bezbednost u saobraćaju, UBS) kontrolliert die Straßen- und Fahrzeugsicherheit. Das UBS:
    1. stellt Zulassungsbescheinigungen und Kraftfahrzeugkennzeichen aus;
    2. führt das Fahrzeug- und das Fahrerlaubnisregister;
    3. genehmigt neue Fahrzeugtypen und Fahrzeugteile;
    4. überwacht die Arbeit von Prüfstellen und die Qualitätssicherung bei Herstellern;
    5. überprüft die Funktionsfähigkeit des Straßennetzes.

    § 5 - Befugnisse der Republiken
    (1) Die Republiken sind Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast der übrigen in § 3 benannten Straßen.
    (2) Die Republiken sind befugt, für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen.
    (3) Die Republiken können ihre Befugnisse ganz oder teilweise an die lokalen Gebietskörperschaften übertragen.

    II. Autobahnen

    § 6 - Planung, Bau und Erhaltung
    (1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Autobahnen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Das UBS beaufsichtigt Instandhaltung und Betrieb.
    (2) Bei Planung, Bau und Betrieb von Autobahnen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden.
    (3) Werden durch den Bau einer Autobahn bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenutzbar gemacht, so hat der Bund die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen.

    § 7 - Enteignung und Entschädigung
    Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Autobahnen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit können Grundstücke gegen Entschädigung enteignet werden.

    § 8 - Anrainerverpflichtungen
    (1) Zu- und Abfahrten auf und von Autobahnen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig.
    (2) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Autobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden.
    (3) Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Autobahnen nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich einer Zustimmung des Bundes.

    § 9 - Betriebe an Autobahnen
    Betriebe im Zuge von Autobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden.

    § 10 - Nutzung der Autobahnen
    Die Nutzung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Autobahnen steht jedermann im Rahmen der polizeilichen und rechtlichen Vorschriften offen. Jede Nutzung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung des Bundes. Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden.

    III. Fahrzeuge und Fahrzeugführer

    § 11 - Motorfahrzeuge
    Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.

    § 12 - Zulassung
    Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kraftfahrzeugkennzeichen in Verkehr gebracht werden.

    § 13 - Fahrzeugausweis
    Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen

    § 14 - Fahrerlaubnis
    (1) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
    (2) Die Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht.
    (3) Fahrzeugausweis und Fahrerlaubnis sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

    § 15 - Entzug der Fahrerlaubnis
    (1) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
    (2) Die Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer:
    1. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
    2. in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
    3. sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Maßnahmen vereitelt hat;
    4. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat;
    5. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren.
    (3) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:
    1. mindestens einen Monat;
    2. mindestens zwei Monate, wenn der Fahrzeugführer in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
    3. mindestens sechs Monate, wenn der Fahrzeugführer trotz Entzug der Fahrerlaubnis ein Motorfahrzeug geführt hat;
    4. mindestens ein Jahr, wenn der Fahrzeugführer binnen drei Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
    (4) Die Fahrerlaubnis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Fahrzeugführer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
    (5) Dem Unverbesserlichen ist die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen.

    IV. Verkehrsregeln

    § 16 - Regeln für den Fahrverkehr
    (1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäßen Nutzung der Straße weder behindert noch gefährdet.
    (2) Es ist rechts zu fahren, links zu überholen.
    (3) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird.
    (4) Gegenüber allen Verkehrsteilnehmern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
    (5) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben.

    § 17 -Verkehrstrennung
    (1) Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuß- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
    (2) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.

    § 18 - Fußgänger
    (1) Fußgänger müssen die Gehwege benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Straßenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Straßenrand zu halten, namentlich außerorts in der Nacht.
    (2) Die Fußgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fußgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.

    § 19 - Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
    (1) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
    (2) Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Straße sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
    (3) Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schließen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.

    § 20 - Geschwindigkeit
    (1) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
    (2) Auf öffentlichen Straßen gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
    1. 60 km/h innerorts;
    2. 90 km/h außerorts;
    3. 150 km/h auf Autobahnen.

    § 21 - Anhalten und Parken
    Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr
    behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.

    § 22 - Beleuchtung
    (1) Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein.
    (2) Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Straßenbeleuchtung stehen und über Rückstrahler verfügen, müssen nicht beleuchtet sein.
    (3) Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weißen Lichter oder Rückstrahler tragen.
    (4) Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.

    § 23 - Verhalten bei Unfällen
    (1) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
    (2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
    (3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

    § 24 - Befugnisse der Polizei
    (1) Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
    (2) Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten.
    (3) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschließt, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt die Fahrerlaubnis ab.
    (4) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle die Fahrerlaubnis abnehmen.

    § 25 -Angetrunkenheit
    (1) Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Verkehrsteilnehmer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
    (2) Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes wird angenommen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 ‰.

    V. Strafbestimmungen

    § 26 - Verletzung der Verkehrsregeln
    Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes verletzt, wird mit Haft oder mit Geldbuße bestraft.

    § 27 - Fahren in angetrunkenem Zustand
    (1) Wer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Geldbuße bestraft.
    (2) Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Maßnahmen vereitelt.

    § 28 - Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
    (1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Haft oder mit Geldbuße bestraft.
    (2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Gefängnis bestraft.

    § 29 - Nicht betriebssichere Fahrzeuge
    (1) Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Gefängnis oder mit Geldbuße bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiß oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.

    § 30 - Meldungen
    Die Polizei- und Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen dem UBS zur Kenntnis zu geben.

    VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 3. Oktober 2009 um 12:39
    • #15

    Ich vermisse:
    - Rechts vor links
    - Ampeln (Lichtzeichenanlagen)
    - Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen

    Für die Gestaltung der Schilder und der Kennzeichen machen wir Verordnungen. Dazu muss in diesem Gesetz eine Ermächtigung erteilt sein.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
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    • 3. Oktober 2009 um 13:14
    • #16
    Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Für die Gestaltung der Schilder und der Kennzeichen machen wir Verordnungen. Dazu muss in diesem Gesetz eine Ermächtigung erteilt sein.


    Ich dachte mir, dass dies in die Ausführungs- und Schlussbestimmungen rein sollte und du das entsprechend formulierst. :)

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 3. Oktober 2009 um 14:15
    • #17

    Mache ich, wenn du meine anderen Kritikpunkte berücksichtigst. ;)

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
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    • 3. Oktober 2009 um 14:21
    • #18

    Habe die Kritikpunkte nun berücksichtigt:

    Zitat

    IV. Verkehrsregeln

    § 16 - Grundregel
    (1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäßen Nutzung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
    (2) Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten wird.

    § 17 - Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
    (1) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
    (2) Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Straße sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
    (3) Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schließen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.

    § 18 - Lichtsignalanlage
    (1) Die Lichtsignale sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.
    (2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtsignalen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig.
    (3) Rotes Licht bedeutet „Halt“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.
    (4) Gelbes Licht bedeutet:
    1. wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
    2. wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
    (5) Grünes Licht gibt den Verkehr frei.
    (6) Rotes Blinklicht bedeutet: Anhalten, dann langsam weiterfahren, wenn Kreuzung frei.
    (7) Lichtsignale in Pfeilform gelten nur für die angezeigte Richtung. Schwarze Pfeile auf weißer Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.

    § 19 - Geschwindigkeit
    (1) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
    (2) Auf öffentlichen Straßen gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
    1. 60 km/h innerorts;
    2. 90 km/h außerorts;
    3. 150 km/h auf Autobahnen.
    (3) Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf der rechten Spur und 90 km/h auf allen weiteren Fahrspuren.

    § 20 - Rechtsfahren
    (1) Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Straßenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
    (2) Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.

    § 21 - Überholen
    (1) Es links zu überholen.
    (2) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
    (3) Wer überholt, muss auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
    (4) In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Straßenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
    (5) Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fußgängerstreifen anhält, um Fußgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
    (6) Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
    (7) Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Straße zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.

    § 22 - Einspuren, Vortritt
    (1) Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Straßenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Straßenmitte zu halten.
    (2) Auf Straßenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
    (3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
    (4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern; diese haben den Vortritt.

    § 23 - Anhalten und Parken
    Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr
    behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.

    § 24 - Zeichengebung, Warnen
    (1) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für:
    1. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
    2. das Überholen und das Wenden;
    3. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Straßenrand.
    (2) Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.
    (3) Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen
    Verkehrsteilnehmer zu warnen. Unnötige und übermäßige Warnsignale sind zu unterlassen.

    § 25 - Beleuchtung
    (1) Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein.
    (2) Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Straßenbeleuchtung stehen und über Rückstrahler verfügen, müssen nicht beleuchtet sein.
    (3) Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weißen Lichter oder Rückstrahler tragen.
    (4) Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.

    § 26 - Verkehrstrennung
    (1) Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuß- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
    (2) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.

    § 27 - Fußgänger
    (1) Fußgänger müssen die Gehwege benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Straßenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Straßenrand zu halten, namentlich außerorts in der Nacht.
    (2) Die Fußgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fußgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.

    § 28 - Verhalten bei Unfällen
    (1) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
    (2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
    (3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

    § 29 - Befugnisse der Polizei
    (1) Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
    (2) Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten.
    (3) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschließt, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt die Fahrerlaubnis ab.
    (4) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle die Fahrerlaubnis abnehmen.

    § 30 - Angetrunkenheit
    (1) Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Verkehrsteilnehmer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
    (2) Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes wird angenommen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 ‰.

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    :)

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 3. Oktober 2009 um 14:35
    • #19

    Ampeln hab ich drin, fehlt also noch rechts vor links und Mindestgeschwindigkeit.

    Zitat

    VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

    § 31 - Konkretisierung
    (1) Der Präsident Severaniens entscheidet durch Rechtsverordnung nach Anhörung des UBS über die Konkretisierung der allgemeinen Verkehrsregeln, namentlich über die Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen, ihre Funktion und ihre Gestaltung.
    (2) Der Präsident Severaniens entscheidet durch Rechtsverordnung über die Merkmale der amtlichen Kennzeichen für Motorfahrzeuge.

    § 32 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
    Zabrinuti građanin
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    • 3. Oktober 2009 um 14:46
    • #20
    Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Ampeln hab ich drin, fehlt also noch rechts vor links und Mindestgeschwindigkeit.


    § 22 II und § 19 III. ;)

    Иван Николић

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