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Gesetz über die Steuererhebung

  • Senka Zajc
  • 17. August 2007 um 20:36
  • 17. VIII. 2007.
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  • Senka Zajc
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    162
    • 17. August 2007 um 20:36
    • #1

    Gesetz über die Steuererhebung

    Gesetz �ber die Steuererhebung (SteuerG)

    § 1 (Allgemeines)
    Um das Steuereinkommen der Föderation und ihrer Republiken zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.

    § 2 (Steuerpflicht)
    Der Steuerpflichtige (jede natürliche oder juristische Person auf dem Gebiet der Federativna Republika Severanija) hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern an das der Staatsregierung unterstehende Finanzamt zu entrichten. Die Steuerschuld wird am Monatsende vom Konto des Steuerpflichtigen eingezogen. Rückwirkende Steuererhebung ist unzulässig.

    § 3 (Steuerschuld)
    Kann der Steuerpflichtige Steuerbeträge nicht in der vorgeschriebenen Frist zahlen, weist das Finanzamt ihn an, innerhalb einer weiteren Frist zu zahlen; zahlt er auch innerhalb dieser Frist nicht, so kann das Finanzamt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Das Finanzamt hat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend den vom Recht bestimmten Befugnissen und Verfahren zu ergreifen und darf keine Wohnungen und Geräte versiegeln oder pfänden, die für eine steuerzahlende Einzelperson oder die von ihr unterhaltenen Familienangehörigen zum Leben unentbehrlich sind.

    § 4 (Steuerstrafrecht)
    Strafbar macht sich, wer sich der Steuerpflicht entzieht, Vermögensgegenstände oder steuerpflichtiges Einkommen verbirgt oder Einnahmen verschweigt. Das Finanzamt kann hierbei neben dem geschuldeten Steuerbetrag eine Geldbuße zwischen 50% und dem Fünffachen des nicht abgeführten Betrags erheben. Weiteres regelt das Strafrecht.

    § 5 (Gewinnsteuer)
    Die Gewinnsteuer (Porez na dobit) ist von allen Bürgern an seine Republik zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der gesamte Zugewinn seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.

    § 6 (Einkommensteuer)
    Die Einkommensteuer (Porez na dohodak) ist von allen Bürgern an die Föderation zu entrichten. emessungsgrundlage ist das gesamte Einkommen seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.

    § 7 (Umsatzsteuer)
    Die Umsatzsteuer (Porez na promet) ist von allen in Severanija tätigen Unternehmen an die Föderation zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist ist das gesamte Einkommen seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.

    § 8 (Vermögensteuer)
    Die Vermögensteuer (Porez na imanje) ist von allen Privatpersonen und Unternehmen zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Geldvermögen. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent, bei Vermögen über 20\'000 Talir 2 Prozent und bei Vermögen über 50\'000 Talir 3 Prozent.

    § 9 (Inkrafttreten)
    Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.

    In Kraft getreten am 01.12.2004.

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