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Einladung zur internationalen Polarkonferenz

  • Helen Bont
  • 21. Oktober 2010 um 20:48
  • Centar diplomatije
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  • Helen Bont
    Anfänger
    Beiträge
    8
    • 21. Oktober 2010 um 20:48
    • #1

    Einladung zur internationalen Polarkonferenz

    Zitat



    Der Rat der Nationen
    - Die Generalsekretärin -
    Astoria-City
    United States of Astor


    An die Regierung der
    Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Einladung zur Internationalen Konferenz zur Rechtssicherheit über den Status der Polarregionen


    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die Generalversammlung des Rats der Nationen hat im August diesen Jahres die Einberufung einer internationalen Konferenz zur Regelung der Arktis- und Antarktisfrage beschlossen. Ziel dieser Konferenz soll es sein, internationale Rechtssicherheit über den Status dieser beiden Polargebiete zu schaffen.
    Aus diesem Grunde lade ich Sie recht herzlich zu dieser Konferenz ein und bitte Sie, einen Vertreter zu entsenden. Beginn der Konferenz ist Montag, der 25.10.2010. Veranstaltungsort ist am Sitz des Rats der Nationen.
    Als Arbeitsgrundlage und zu Ihrer Information lege ich diesem Brief den Textentwurf für eine Konvention über die Polargebiete bei.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Helen Bont
    RdN-Generalsekretärin

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    Zitat

    Konvention über die Polgebiete

    Die unterzeichnenden Staaten

    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
    (1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
    (2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

    Artikel 2 - Definitionen
    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
    2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 100. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 100. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 100. Grades östlicher Länge mit dem 78. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 78. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 78. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    8. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
    (2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

    Artikel 3 - Entmilitarisierung
    Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.

    Artikel 4 - Forschungsfreiheit
    (1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
    (2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
    (3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
    (4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.

    Artikel 5 - Austausch
    Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
    a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

    Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
    (1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
    (2) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.

    Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
    (1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
    (2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

    Artikel 8 - Freie Schifffahrt
    (1) Die Gewässer, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
    (2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schrifffahrt untersagt.

    Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in [...] hat.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 14 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. § 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 2 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten.
    (3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt.

    Artikel 10 - Inspektionen
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist das Hochkommissariat berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen freien Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Das Hochkommissariat ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen in Kenntnis zu setzen.

    Artikel 11 - Informationspflicht
    Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
    a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
    c) über alles Personal oder Material, das er in die Antarktis verbringen will.

    Artikel 12 - Gerichtsbarkeit
    Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.

    Artikel 13 - Inkrafttreten, Depositar
    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
    (4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.

    Artikel 14 - Änderung
    (1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
    (2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
    (3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
    (4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

    Artikel 15 - Austritt
    (1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
    (2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

    Artikel 16 - Kommissarischer Hoher Kommissar
    Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Helen Bont (21. Oktober 2010 um 20:56).

  • Ripin Pipić
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    • 22. Oktober 2010 um 04:09
    • #2

    Lächerlich.

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  • Vsol Vsolic
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    • 3. Januar 2011 um 10:39
    • #3

    Hat Severanija einen Vertreter oder eine Vertreterin entsandt? Leider kann man den Medien in unserem Lande kaum etwas darüber entnehmen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung, Herr Pipic!

    Bürger Kaysterans

  • Ripin Pipić
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    • 3. Januar 2011 um 11:35
    • #4

    Nein, Severanien braucht keine Spielregeln für die Nutzung der Polgebiete, und bleibt der Bont-Propaganda-Veranstaltung fern.
    Die Ausbeutung der Polgebiete, also fremder Territorien, verbietet sich für eine Kulturnation wie Severanien von selbst. Das braucht es keine weitere Bühne für kleingeistige "Weltpolitiker".

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  • Vsol Vsolic
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    • 3. Januar 2011 um 12:44
    • #5

    Dann müssten Sie so etwas schon mal auch hierzulande sagen. Einfach nur "lächerlich" zu rufen, bringt unserer gemeinsamen Heimat und unseren Kulturnationen kaum etwas.

    Vielmehr sollte Severanija sich eben gegen jene Polgebietsvereinnahmungspolitik stellen und Alternativpläne aufstellen.

    Wenn wir nur fernbleiben, werden wir bald gar nichts mehr haben.

    Bürger Kaysterans

  • Radovan Radenković
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    • 3. Januar 2011 um 14:04
    • #6

    Wenn wir solch lachhafter Selbstdarstellungspossen fernbleiben, was genau haben wir dann nicht mehr? Ich denke hier suchen Sie gerade das Haar in der Suppe. Pipic hat vollkommen richtig gehandelt und sich um solchen Mist nicht weiter gekümmert.

    97-napred-png

  • Vsol Vsolic
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    • 3. Januar 2011 um 17:46
    • #7

    Ich finde aber das severanische Volk nicht ausreichend begründet informiert.

    Bürger Kaysterans

  • Jano Kovač
    Profi
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    • 3. Januar 2011 um 17:57
    • #8

    Jeder kann sich selbst im RdN informieren, denn er ist öffentlich. Es ist nicht Aufgabe der severanischen Regierung jeden dahergelaufenen RdN Lumpen mit soviel Aufmerksamkeit zu würdigen!

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Vsol Vsolic
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    • 3. Januar 2011 um 18:07
    • #9

    Was mich wundert, ist der Umgangston hierzulande. Im alten Kaysteran war das nicht so.

    Bürger Kaysterans

  • Zulko Ahmetović
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    • 3. Januar 2011 um 18:11
    • #10

    Etwas mehr Erläuterungen zur Position der Regierung hätte ich mir allerdings auch gewünscht. Das es hier im Moment grössere Probleme gibt um die wir uns kümmern müssen, bevor wir uns mit den Polaren auseinandersetzen verstehe ich zwar, aber ich wäre trotzdem an einer etwas differenzierteren Erläuterung interessiert.

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  • Vsol Vsolic
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    • 3. Januar 2011 um 18:14
    • #11

    Zustimmung! Was mir wichtig wäre, wäre eine aktivere Außenpolitik. Ich weiß, die bringt uns gar nichts. Aber Severanien wäre wieder wer, wenn man einen Vertreter auch im Ausland, und sei es nur zum Alarmschlagen, da hätte. In dem wir uns scheinbar aus allem raushalten, ist der Untergang in die Bedeutungslosigkeit vorprogrammiert.

    Bürger Kaysterans

  • Radovan Radenković
    борац за слободу
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    • 3. Januar 2011 um 18:21
    • #12

    Wenn ich mich bei sinnfreien polaren Diskussionen beteilige, dann bin ich wieder wer? Sie fangen an mich zu amüsieren!

    97-napred-png

  • Ripin Pipić
    Präsident auf Lebenszeit
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    • 3. Januar 2011 um 18:47
    • #13
    Zitat

    Original von Vsol Vsolic
    Zustimmung! Was mir wichtig wäre, wäre eine aktivere Außenpolitik. Ich weiß, die bringt uns gar nichts. Aber Severanien wäre wieder wer, wenn man einen Vertreter auch im Ausland, und sei es nur zum Alarmschlagen, da hätte. In dem wir uns scheinbar aus allem raushalten, ist der Untergang in die Bedeutungslosigkeit vorprogrammiert.

    Das Gewicht einer Nation wird nicht durch Einmischung in jede Dorfkirmes bestimmt, sondern durch nachhaltiges und beständiges Handeln.
    Unsere außenpolitische Maxime war nicht dadurch geprägt, dass wir uns ständig mit jedem internationalen Affentheater befassen. Wir haben gute und dauerhafte Partner in der Region, und die Welt weiß, wer wir sind und was sie von uns zu erwarten haben.

    "Wir sind wieder wer" oder "Wir wollen was sein" überlassen wir lieber Staaten, die sich durch so dubiose Zirkel wie die G2-4 profilieren wollen.

    gallery_607_41_1883.png

  • Helen Bont
    Anfänger
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    • 3. Januar 2011 um 18:51
    • #14
    Zitat



    Der Rat der Nationen
    - Die Generalsekretärin -
    Astoria-City
    United States of Astor

    An die
    Regierung der
    Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die Abstimmung über die Konvention über die Polgebiete läuft noch bis 5. Januar 2011, 4:40 Uhr.
    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn sich die Sozialistische Bundesrepublik Severanien an dieser Abstimmung beteiligen würde.

    Mit freundlichen Grüßen,


    Generalsekretärin des Rats der Nationen

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  • Ripin Pipić
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    • 3. Januar 2011 um 19:38
    • #15

    Humor hat sie, das muss man ihr lassen...

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  • Jano Kovač
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    • 3. Januar 2011 um 19:46
    • #16
    Zitat

    Original von Vsol Vsolic
    Was mich wundert, ist der Umgangston hierzulande. Im alten Kaysteran war das nicht so.

    Das alte Kaysteran wäre untergegangen, da bin ich froh, dass es hier anders ist.

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Vsol Vsolic
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    • 3. Januar 2011 um 21:19
    • #17

    Können Sie überhaupt einen kayischen Satz geradeaus sprechen? Ich bin dafür, dass wir wenigstens einen Beobachter entsenden!

    Bürger Kaysterans

  • Jano Kovač
    Profi
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    • 3. Januar 2011 um 21:27
    • #18
    Zitat

    Original von Vsol Vsolic
    Können Sie überhaupt einen kayischen Satz geradeaus sprechen? Ich bin dafür, dass wir wenigstens einen Beobachter entsenden!

    Ich kann sogar sinnvolle Sätze sagen, damit steche ich Sie wohl aus. Wir müssen gar nichts vorallem nicht im RdN, wo es nur um Selbstdarstellung geht. Konstruktive Außenpolitik gelingt sicher nicht über so eine Laberbude wo die Rate-irgendwasler Fässer aufmachen, weil sie für irgendeinen Wahlkampf Außenpolitik brauchen.

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Vsol Vsolic
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    • 3. Januar 2011 um 21:33
    • #19

    Wo wollen Sie sich denn dann engagieren?

    Bürger Kaysterans

  • Jano Kovač
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    • 3. Januar 2011 um 22:01
    • #20

    In Regionalpolitik.

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

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