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Alkoholgesetz

  • Husejn Hadоiabdić
  • 14. Juni 2012 um 21:14
  • Savjet Građana Republike Aresinije
  • RSS-Feed
  • Husejn Hadоiabdić
    Islamist
    Beiträge
    12
    • 14. Juni 2012 um 21:14
    • #1

    Alkoholgesetz

    Liebe Mitbürger,

    Der Alkoholmissbrauch hat sich in Aressinien zu einer wahren Landplage entwickelt. Jugendliche verfallen zunehmend dem Alkoholismus und ganze Familien werden durch diese Geisel ruiniert. Schon der Koran warnt vor seinen Gefahren: „Ihr Gläubigen! Wein, das Losspiel, Opfersteine und Lospfeile sind ein wahrer Greuel und Teufelswerk. Meidet es! Vielleicht wird es euch dann wohl ergeben.“ (Sure 5:90)

    Doch auch Nichtgläubige können ihre Augen kaum vor den sozialen und gesundheitlichen Folgen dieser Produkte verschliessen. Aus diesem Grund habe ich dieses Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums eingereicht.

    Zitat


    Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums

    § 1 Jugendschutz
    (1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 25. Jahren ist untersagt.

    § 2 Verkauf von Alkohol in Geschäften
    (1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn die Eigentümer hierfür eine speziale Lizenz erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Lizenz geahndet.
    (3) Alkoholische Produkte dürfen in einem Geschäft nur in einem vom Rest des Geschäftes abgetrennten Bereich verkauft werden.
    (4) Alkoholische Produkte dürfen nur zwischen 4 Uhr Nachmittags und 9 Uhr Abends verkauft werden

    § 3 Verkauf von Alkohol in Gaststätten
    (1) Alkohol darf nur ausgeschenkt werden, wenn die Betreiber der Gaststätte hierfür eine speziale Schankgenehmigung erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet.
    (3) Für den Alkoholausschank unter freien Himmel (z.B. bei Musik- oder Sportveranstaltungen) ist eine besondere Genehmigung erforderlich.
    (4) Gaststätten dürfen nur bis 12 Uhr Nachts alkoholische Produkte ausschenken.

    § 4 Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
    (1) Der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ist verboten.

    § 5 Alkoholreklame in der Öffentlichkeit
    (1) Werbung und Sponsoringmaßnahmen jeglicher Art für alkoholische Produkte sind verboten.
    (2) Das Zeigen von Alkoholkonsum in Film, Fernsehen und anderen Medien ist untersagt.

    § 6 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    .

    Alles anzeigen

    "Der Islam ist ein vollständiges System, dass alle Bereiche des Lebens umfasst und eine solide und deutliche Ordnung gibt. Er ist sowohl Anbetung wie Führung, Staat wie Religion, Spiritismus wie Wirken, Beten wie Kämpfen, Qu’ran wie Schwert."

    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Husejn Hadžiabdić (14. Juni 2012 um 21:15).

  • нeljko Trumić
    Kneipier
    Beiträge
    11
    • 14. Juni 2012 um 23:27
    • #2

    Wir leben hier immer noch in einem freien Land! Wenn Sie keinen Alkohol trinken wollen können Sie das ruhig machen, aber zwingen Sie anderen Leuten nicht Ihre Meinung auf. An einem kühlen Blonden oder an einem leckeren Slilowitz ist noch niemand zugrunde gegangen.

    Als Gaststättenbesitzer sorgen wir schon dafür, dass die Leute die zu uns kommen sich nicht völlig abschießen. Nicht zuletzt, weil uns das nur Arbeit bereitet. Da ist also kein Staat für nötig, der uns irgendwelche Vorschriften macht.

    Gasthaus "Bei нeljko"

    Gutbürgerliche Küche zu proletarischen Preisen.

  • Toni Džafić
    Rechtsausleger
    Beiträge
    67
    • 16. Juni 2012 um 21:29
    • #3

    Ein unsinniger Vorschlag! Wir brauchen nicht noch mehr Bürokratie. Und schon garnicht religiös motiviert.

    Severanien erst! :flagge:


    -Aufrechter Patriot und kritischer Bürger-

  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
    Beiträge
    254
    • 17. Juni 2012 um 19:31
    • #4

    Grundsätzlich ist es schon sinnvoll Gesetze zu schaffen, die gewissen Exzessen einen Riegel vorschieben. Allerdings sollten diese nicht religiös motiviert sein, sondern vor allem die Volksgesundheit im Sinne haben. Zudem sollten diese Gesetze nicht die Freiheit des Einzelnen in einen übertriebenen Maße einschränken. Hierbei denke ich beispielsweise an die Punkte § 2(4) und § 3 (4), bzw. § 5.

    Ich würde Herrn Hadоiabdić darum vorschlagen, sein Gesetz in dieser Hinsicht abzuschwächen.

    napredlateinklein.png

  • Raza Muslimović
    Bürgerin
    Beiträge
    6
    • 17. Juni 2012 um 19:42
    • #5

    Im Prinzip kann eine Gesetzgebung in diesem Bereich nicht schaden. Allerdings sollte man dann schon die obengenannten Punkte anpassen.

  • Kenan Marčetić
    Junker a.D.
    Beiträge
    4
    • 19. Juni 2012 um 00:19
    • #6

    Wenn es denn dem Schutze der Jugend dient...

    -Konservativer aus Überzeugung, Agrarier aus Leidenschaft-

    "Ohne die bürgerliche Gesellschaft könnte der Mensch in alle Ewigkeit nicht die Vollkommenheit, deren er fähig ist, erreichen."

  • Husejn Hadоiabdić
    Islamist
    Beiträge
    12
    • 19. Juni 2012 um 00:24
    • #7

    RE: Alkoholgesetz

    Ich habe einige Punkte des Entwurfes angepasst.

    Zitat


    Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums

    § 1 Jugendschutz
    (1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 21. Jahren ist untersagt.

    § 2 Verkauf von Alkohol in Geschäften
    (1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn die Eigentümer hierfür eine speziale Lizenz erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Lizenz geahndet.
    (3) Alkoholische Produkte dürfen in einem Geschäft nur in einem vom Rest des Geschäftes abgetrennten Bereich verkauft werden.
    (4) Alkoholische Produkte dürfen nur bis 9 Uhr Abends verkauft werden

    § 3 Verkauf von Alkohol in Gaststätten
    (1) Alkohol darf nur ausgeschenkt werden, wenn die Betreiber der Gaststätte hierfür eine speziale Schankgenehmigung erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet.
    (3) Für den Alkoholausschank unter freien Himmel (z.B. bei Musik- oder Sportveranstaltungen) ist eine besondere Genehmigung erforderlich.
    (4) Gaststätten dürfen nur bis 2 Uhr Nachts alkoholische Produkte ausschenken.

    § 4 Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
    (1) Der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ist verboten.

    § 5 Alkoholreklame in der Öffentlichkeit
    (1) Werbung und Sponsoringmaßnahmen jeglicher Art für alkoholische Produkte sind verboten.
    (2) Das Zeigen von Alkoholkonsum in Film, Fernsehen und anderen Medien ist untersagt.

    § 6 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    "Der Islam ist ein vollständiges System, dass alle Bereiche des Lebens umfasst und eine solide und deutliche Ordnung gibt. Er ist sowohl Anbetung wie Führung, Staat wie Religion, Spiritismus wie Wirken, Beten wie Kämpfen, Qu’ran wie Schwert."

  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
    Beiträge
    254
    • 19. Juni 2012 um 00:53
    • #8

    RE: Alkoholgesetz

    Das geht schon in eine etwas moderatere Richtung. Hier sind noch einige weitere Anpassungen.

    Zitat


    Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums

    § 1 Jugendschutz
    (1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt.

    § 2 Verkauf von Alkohol in Geschäften
    (1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn die Eigentümer hierfür eine speziale Verkaufslizenz erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Verkaufslizenz geahndet.
    (3) Alkoholische Produkte dürfen in einem Geschäft nur in einem vom Rest des Geschäftes abgetrennten Bereich verkauft werden.
    (4) Der Verkauf von Alkohol in Tankstellen und Autobahnraststätten ist untersagt.
    (5) Alkoholische Produkte dürfen nur bis 21 Uhr verkauft werden.

    § 3 Verkauf von Alkohol in Gaststätten
    (1) Alkohol darf nur ausgeschenkt werden, wenn die Betreiber der Gaststätte hierfür eine speziale Schankgenehmigung erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet.
    (3) Gaststätten, die einen Kunden über den in § 4 (b) definierten Wert Alkohol geschonken haben, werden mit einer Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Ausschank von Alkohol auf Kredit ist untersagt.
    (5) Für den Alkoholausschank unter freien Himmel (z.B. bei Musik- oder Sportveranstaltungen) ist eine besondere Schankgenehmigung erforderlich.
    (6) Gaststätten dürfen grundsätzlich nur bis 2 Uhr Nachts alkoholische Produkte ausschenken. Für eine längere Schankdauer muss eine besondere Schankgenehmigung erworben werden.

    § 4 Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
    (1) Öffentliche Trunkenheit ist verboten.
    (2) Öffentliche Trunkenheit wird definiert als entweder
    (a) das Mitführen von offenen Flaschen oder Dosen mit Alkohol
    (b) einen Promillewert von über 0,5 Promille

    § 5 Ausführung und Kontrolle
    (1) Verkaufslizenzen werden durch die verantwortlichen Oblasti erteilt und können ebenfalls durch sie eingezogen werden.
    (2) Schankgenehmigungen und andere Genehmigungen zum Alkoholausschank werden durch die verantwortlichen Oblasti erteilt und können ebenfalls durch sie eingezogen werden.

    § 6 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    napredlateinklein.png

    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Zulko Ahmetović (19. Juni 2012 um 00:53).

  • Toni Džafić
    Rechtsausleger
    Beiträge
    67
    • 19. Juni 2012 um 14:59
    • #9

    Moderat oder nicht. Es bleibt eine unsinnige Drangsalierung der Bürger und eine schleichende Islamisierung Aressiniens. Wo kommen wir denn hin, wenn uns jetzt der Staat schon vorschreibt wie lange wir unser Bierchen trinken dürfen, oder wieviel Alkohol wir in der Öffentlichkeit haben dürfen

    Severanien erst! :flagge:


    -Aufrechter Patriot und kritischer Bürger-

  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
    Beiträge
    254
    • 21. Juni 2012 um 00:10
    • #10

    Gibt es noch Fragen? Sonst leite ich die Abstimmung ein.

    napredlateinklein.png

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