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  5. 13. I. 2008.

Gewerbegesetz

  • Dušan Rajić
  • 13. September 2007 um 17:57
  • 13. I. 2008.
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  • Dušan Rajić
    Najdesniji
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    446
    • 13. September 2007 um 17:57
    • #1

    Gewerbegesetz

    Zitat

        Gewerbegesetz

        § 1 (Gewerbefreiheit)
        (1) Jeder Bürger der Federativna Republika Severanija hat das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes einer selbständigen Tätigkeit (Gewerbe) nachzugehen.
        (2) Unternehmensgründungen auf dem Gebiet der Federativna Republika Severanija stehen jeder inländischen und ausländischen Person frei, jedoch müssen Genossenschaften und Staatsunternehmen mehrheitlich in severanischer Hand sein.
        (3) Das Recht auf Gewerbefreiheit findet keine Anwendung bei den in § 2 genannten Wirtschafts- und Geschäftszweigen.

        § 2 (Staatliche Branchen)
        Unternehmungsgründungen in folgenden Bereichen ist ausschließlich der Federativna Republika Severanija vorbehalten:
        - Rüstung
        - Energie, Wasser, Entsorgung
        - Öffentlicher Personenverkehr
        - Telekommunikation und Post
        - Finanzwirtschaft

        § 3 (Genehmigungspflichtige Branchen)
        Unternehmungsgründungen in folgenden Bereichen sind nur nach Genehmigung durch das Gewerbeamt erlaubt:
        - Häfen, Flughäfen, Bahnhöfe
        - Mülldeponien und Müllverbrennungsanlagen
        - Chemie- und Biotechnologie

        § 4 (Registrierung)
        (1) Ein Unternehmen erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister von bovigo.net und nachfolgender Freischaltung durch das Gewerbeamt.
        (2) Die Eintragung in das Handelsregister muss unter Angabe des Namens, des Sitzes, der Mailadresse, der URL der Website, der Rechtsform sowie der Branche des Unternehmens erfolgen.
        (3) Eine Registrierung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen über eine auf Severanija bezogene Website verfügt, aus der der Name und Zweck des Unternehmens sowie Kontaktinformationen hervorgehen.
        (4) Der Name der Unternehmung (Firma) darf hinsichtlich der Art und des Umfangs des Geschäftes nicht irreführend sein. Die gewählte Firma muss Verwechslungen ausschließen.

        § 5 (Handelsgesellschaft)
        (1) Die Handelsgesellschaft (trgova
        ko društvo) wird mit t.d. abgekürzt.
        (2) Die Handelsgesellschaft nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil. Der bzw. die Eigentümer haften vollständig für ihr Unternehmen. Eine Handelsgesellschaft benötigt kein eigenes Konto, wenn der bzw. die Eigentümer über eigene Konten verfügen.
        (3) Die Rechtsform einer Handelsgesellschaft kann von allen handwerklich oder freiberuflich Tätigen mit Betrieben geringer Größe gewählt werden.

        § 6 (Genossenschaft)
        (1) Die Genossenschaft (kooperativno društvo) wird mit k.d. abgekürzt.
        (2) Die Genossenschaft nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil und ist zur Führung eines Kontos verpflichtet. Die Eigentümer haften vollständig für das Unternehmen.
        (3) Die Genossenschaft wird von den Arbeitern selbst verwaltet. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor ernennt.

        § 7 (Staatliche Gesellschaft)
        (1) Die Staatliche Gesellschaft (dr�avno društvo) wird mit d.d. abgekürzt.
        (2) Das Staatsunternehmen nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil, die Staatsregierung übernimmt die volle Haftung.
        (3) Eine Staatliche Gesellschaft (Staatsunternehmen) wird von einem von der Staatsregierung ernannten Direktor geleitet und ist an staatlichen Planvorgaben gebunden.

        § 8 (Webgesellschaft)
        (1) Die Webgesellschaft (mre�no društvo) wird mit m.d. abgekürzt.
        (2) Die Webgesellschaft dient einzig der Ausgestaltung und Präsentation und nimmt nicht an der Wirtschaftssimulation teil; sie verfügt daher über kein Konto.

        § 9 (Konzern)
        (1) Unternehmen können sich unter einer einheitlichen Leitung zusammenschließen, wobei die abhängigen Unternehmen zwar rechtlich selbständig bleiben, aber ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben.
        (2) Bei einem Konzern ist nur die Muttergesellschaft zur Führung eines Kontos verpflichtet. Sie haftet abhängig von ihrer Rechtsform für ihre Tochtergesellschaften.

        § 10 (Zusammenschlüsse)
        (1) Unternehmenszusammenschlüsse bei privatwirtschaftlichen oder genossenschaftlichen Unternehmen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden. Sie benötigen die Zustimmung des Gerwerbeamtes, wenn eine Monopolbildung zu erwarten ist.

        § 11 (Schlussbestimmungen)
        Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Auf die Wirtschaftssimulation bezogene Vorschriften finden erst bei Einführung der WiSim Anwendung.


        In Kraft getreten am 06.01.2004.
        Zuletzt geändert am 24.10.2004.

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      DUŠAN RAJIĆ

      Bivši zastupnik Savezne skupštine

      Bivši savezni ministar vanjskih poslova

      15. predsjednik Republike Kajsteranije 2012.–2015.

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