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  5. Predsednik Božidar Ivanković (2012-2013)

Make my day...

  • Boris Stanković
  • 8. März 2013 um 22:12
  • Predsednik Božidar Ivanković (2012-2013)
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  • Boris Stanković
    Präsident der Bundesversammlung
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    907
    • 8. März 2013 um 22:12
    • #1

    Make my day...

    Tada:

    Zitat

    Einkünftesteuergesetz (EinkStG)

    Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Zweck
    Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteurung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    § 2 - Steuerpflicht
    (1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
    (2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.

    § 3 - Besteuerungszeitraum
    Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

    Abschnitt II - Einkunftsarten

    § 4 - Erwerbseinkünfte
    Erwerbseinkünfte sind
    1. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser als Gegenleistung für erbrachte Werktätigkeit aus einem aktiven Dienstverhältnis in Form von Lohn oder Gehalt erhält;
    2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser in selbständig-gewerblicher und eigenverantwortlicher Tätigkeit erzielt;
    (2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.

    § 5 - Ertragseinkünfte
    (1) Ertragseinkünfte sind
    1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
    2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
    3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
    - Zinsen;
    - Mieten;
    - Pachten;
    - Gewinnanteile;
    - Gewinnausschüttungen.

    Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte

    § 6 - Ermittlung der Einkünfte
    (1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
    (2) Einkünfte im Sinne des § 4 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
    (3) Einkünfte im Sinne des § 4 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.

    § 7 - zu besteuernde Einkünfte
    Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von
    1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag)
    2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag)
    überschreiten.

    § 8 - Steuersätze
    (1) Der Steuersatz beträgt
    1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
    2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
    a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
    b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.

    Abschnitt III - Verfahren

    § 9 - Steueranmeldung
    (1) Die Steuer ist bei
    a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Nr. 1 monatlich durch den Dienstherrn durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
    b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
    gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
    (2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
    (3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.

    § 10 - Steuerausgleich
    Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.

    § 11 - Steuererklärung
    (1) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
    (2) Steuerpflichtige

    § 12 - Steuerveranlagung
    Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
    a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
    b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.

    § 13 - Schätzung
    Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.

    § 14 - Klage
    Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.

    Abschnitt IV - Schlussbestimmungen

    § 14 - Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
    (2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2013 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen.

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    Boris Stanković

    Premijer Republike Vesterana

    Predsednik Savezne skupštine

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  • Bozidar Ivanković
    Fortgeschrittener
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    413
    • 9. März 2013 um 10:37
    • #2

    Ausgezeichnet!

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  • Boris Stanković
    Präsident der Bundesversammlung
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    • 9. März 2013 um 12:50
    • #3

    Dann stelle ich einen Antrag im Bundesrat!

    Boris Stanković

    Premijer Republike Vesterana

    Predsednik Savezne skupštine

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