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Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüss

  • Nuraga Ahmetšpahić
  • 15. November 2015 um 18:26
  • Savjet Građana Republike Aresinije
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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 15. November 2015 um 18:26
    • #1

    Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen EinflÃ

    PoСtovani Kolege,

    Beim MSG gibt es meiner Meinung nach auch viel zu restriktive Absätze welche ich mit meinem Demokratieverständnis nicht vereinbaren kann, deshalb bringe ich folgende Änderung zur Debatte

    Zitat


    Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)

    § 1 Schädliche Einflüsse
    Die Absätze 1, 2 und 3 in §2 werden ausnahmslos gestrichen.

    § 2 Strafbarkeit
    Der § 4 des Gesetzes wird wie folgt geändert:
    "Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet."

    § 3 Inkrafttreten
    Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
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  • Edin Handanović
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    • 15. November 2015 um 22:10
    • #2

    Ich würde das Gesetz grundsätzlich so lassen, allerdings § 3 ändern:

    § 3 – Kinder- und Jugendschutz
    Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.

    § 1 würde ich umbenennen in

    § 1 – Zweck

    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Edin Handanović (15. November 2015 um 22:10).

  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 15. November 2015 um 22:25
    • #3
    Zitat


    Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)

    § 1 Kinder und Jugendschutz
    §1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt

    § 2 Schädliche Einflüsse
    Die Absätze 1, 2 und 3 in §2 werden ausnahmslos gestrichen.

    § 3 Verantwortlichkeit
    §3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:
    § 3 – Kinder- und Jugendschutz
    Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.

    § 4 Strafbarkeit
    Der § 4 des Gesetzes wird wie folgt geändert:
    "Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet."

    § 5 Inkrafttreten
    Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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    Der angepasste Entwurf.

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  • Edin Handanović
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    • 16. November 2015 um 21:53
    • #4

    Ich meinte, dass wir das bisherige Gesetz so lassen, aber den Schutz begrenzen auf Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren. Diese sollten vor Gewalt etc. geschützt werden.

    Zitat

    Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)

    § 1
    §1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt.

    § 2
    § 3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:
    § 3 – Kinder- und Jugendschutz
    (1) Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.
    (2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn das Medien- oder Internetangebot erst nach 20 Uhr oder nach einem Altersnachweis zugänglich ist.

    § 3
    Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft.

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    Edin Handanović

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  • Edin Handanović
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    • 21. November 2015 um 19:23
    • #5

    Wie ist die Meinung zu meinem Vorschag?

    Zitat

    Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)

    § 1
    §1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt.

    § 2
    § 3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:
    § 3 – Kinder- und Jugendschutz
    (1) Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.
    (2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn das Medien- oder Internetangebot erst nach 20 Uhr oder nach einem Altersnachweis zugänglich ist.

    § 3
    Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft.

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    Edin Handanović

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 21. November 2015 um 19:28
    • #6

    *so* Sorry hab das verpennt *so*
    Ich kann mich mit ihrem Vorschlag leider nicht anfreunden, da mir das Gesetz damit immer noch zu restriktiv wäre.

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  • Edin Handanović
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    • 25. November 2015 um 16:56
    • #7

    Welcher Entwurf soll zur Abstimmung?

    Edin Handanović

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 25. November 2015 um 17:41
    • #8

    Der zweite von mir. Hier wird auf beide Einwände Rücksicht genommen.

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  • Edin Handanović
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    • 28. November 2015 um 10:32
    • #9
    Zitat


    Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)

    § 1 Kinder und Jugendschutz
    §1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt

    § 2 Schädliche Einflüsse
    Die Absätze 1, 2 und 3 in §2 werden ausnahmslos gestrichen.

    § 3 Verantwortlichkeit
    §3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:
    § 3 – Kinder- und Jugendschutz
    Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.

    § 4 Strafbarkeit
    Der § 4 des Gesetzes wird wie folgt geändert:
    "Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet."

    § 5 Inkrafttreten
    Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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    Die Abstimmung hat begonnen.

    Edin Handanović

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