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  1. Severanien
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  4. Jedinstvo

Schleuser!

  • Slobodan Tesla
  • 2. Mai 2016 um 19:29
  • Jedinstvo
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  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 2. Mai 2016 um 19:29
    • #1

    Schleuser!

    Zitat

    Einfuhrsteuergesetz (EinfStG)

    § 1 - Zweck des Gesetzes
    Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Einfuhren nach Severanien

    § 2 - Einfuhr
    (1) Als Einfuhr gilt der Verbringen einer Ware aus dem Ausland in das Staatsgebiet Severaniens zum Zweck der Nutzung oder Weiterveräußerung (Einfuhrlieferung).
    (2) Gelangt eine Ware nur vorübergehend zur kurzzeitigen Lagerung oder zum Transport auf severanisches Staatsgebiet, gilt dies nicht als Einfuhr.
    (3) Eine Einfuhr ist auch die aus dem Ausland bezogene, aber in Severanien zur Nutzung gelangende Leistung (Einfuhrleistung).

    § 3 - Einfuhrsteuer
    (1) Die Steuer beträgt 20 Prozent des Warenwertes.
    (2) Zum Warenwert zählen auch Montagekosten und Aufstellungs- und Einrichtungskosten, die mit der Ware in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
    (3) Nicht zum Warenwert zählen Aufstellungskosten, ausländische Umsatzsteuern und inländische wie ausländische Gebühren.

    § 4 - Steuerschuldner
    (1) Der Verkäufer ist Schuldner der Einfuhrsteuer, wenn er Unternehmer ist.
    (2) Ist der Verkäufer kein Unternehmer, so ist der Käufer Steuerschuldner.

    § 5 - Steueranmeldung
    (1) Die Steueranmeldung und Steuerzahlung durch ausländische Unternehmer erfolgt für den monatlichen Zeitraum innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums.
    (2) Die Steueranmeldung und Zahlung in allen anderen Fällen erfolgt bei der Einfuhrlieferung spätestens beim Grenzübertritt der Ware.
    (3) Die Einfuhrsteuer ist in diesen Fällen am gleichen Tag mit der Zahlung des Entgelts anzumelden und zu entrichten.

    § 6 - Unternehmerbescheinigung
    (1) Unternehmer erhalten auf Antrag Unternehmerbescheinigungen als fälschungssicheren Druck oder elektronisches Zertifikat.
    (2) Die Unternehmerbescheinigung ist jeder Einfuhrlieferung oder Einfuhrleistung beizufügen.

    § 7 - Ausnahmen
    (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für bestimmte ausländische Staaten zu schaffen.

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    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Edin Handanović
    Vaše Visočanstvo
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    • 2. Mai 2016 um 21:06
    • #2

    Grundsätzlich einverstanden, aber ist es nicht praktischer, wenn stets der Abnehmer Schuldner der Einfuhrsteuer ist, egal ob ein Unternehmer oder eine Privatperson die Einfuhr veranlasst?

    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 2. Mai 2016 um 21:27
    • #3

    Für den Versandhandel und für Dienstleistungen im Internet finde ich die Steuerschuld beim Unternehmer besser aufgehoben. Außerdem zwingt es die ausländischen Unternehmer, sich zu registrieren. Für Verbraucher ist es komfortabler und für den Zoll weniger aufwendig.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Edin Handanović
    Vaše Visočanstvo
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    751
    • 3. Mai 2016 um 20:11
    • #4

    OK, einverstanden.

    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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  • Aleksandar Stojanovic
    Anfänger
    Beiträge
    17
    • 3. Mai 2016 um 22:38
    • #5

    Aleksandar kommt zufällig an der Parteizentrale vorbei und fragt sich ob es wirklich geplant war das Thema öffentlich zu besprechen.

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    1.730
    • 3. Mai 2016 um 22:49
    • #6

    Heute war Tag der offenen Tür. :D

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Aleksandar Stojanovic
    Anfänger
    Beiträge
    17
    • 3. Mai 2016 um 22:53
    • #7

    Ah, dass trifft sich ja gut Gospodine Präsident. Ich wollte mich ohnehin über Parteienlandschaft schlau machen.

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