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  5. Savezno veće (2008–2016)

Gesetz über Auslandsinvestitionen

  • Nuraga Ahmetšpahić
  • 15. Mai 2016 um 23:34
  • Savezno veće (2008–2016)
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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    670
    • 15. Mai 2016 um 23:34
    • #1

    Gesetz über Auslandsinvestitionen

    PoСtovani Kolege,

    Zur Debatte steht folgendes Gesetz. Die Debatte dauert 5 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.

    Zitat

    Gesetz über Auslandsinvestitionen

    § 1 – Gesetzeszweck
    Zweck des Gesetzes ist die Regelung von Investitionen von Mitteln ausländischer Personen in inländische Organisationen der vereinten Arbeit.

    § 2 – Begriffsbestimmungen
    (1) Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind langfristige Einlagen von Geld, Sachen oder Rechten durch ausländische Investoren in das Betriebsvermögen gegen einen Anteil am Gewinn.
    (2) Ein Investor im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Ausland registrierte natürliche oder juristische Person, die für die Durchführung ihrer Unternehmertätigkeit in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien ihr Eigentum anlegt.

    § 3 – Investitionen
    (1) Zulässig sind Investitionen in allen Wirtschaftssektoren, sofern sie nicht die staatliche Sicherheit, den Wettbewerb, den Umweltschutz, die Gesundheit der Bevölkerung und die soziale Ordnung gefährden.
    (2) Investitionen in Wirtschaftsbereiche, die die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung berühren, bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
    (3) Der Auslandskapitalanteil darf einen Anteil von 49 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten.

    § 4 – Rechte der Investoren
    (1) Zur Führung der Geschäfte sind ausschließlich die Selbstverwaltungsorgane der Organisationen der vereinigten Arbeit berechtigt, jedoch können die Investoren durch Beschluss des Arbeiterrates an der Geschäftsführung beteiligt werden.
    (2) Investoren erwerben kein Eigentum an den Produktionsmitteln. Die Einlage geht für die Dauer des Investments in das Betriebsvermögen der Organisation der vereinigten Arbeit über.
    (3) Investoren haben bei Beendigung der Beteiligung einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage, soweit diese nicht durch Verluste aufgezehrt ist.
    (4) Die Gewinn- und Verlustverteilung orientiert sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der Höhe des Kapitalanteils.
    (5) Investoren sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen.

    § 5 – In-Kraft-Treten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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    [/quote]

    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
    Bivši Predsjednik Aresinije
    Član Jedinstve

  • Đorđe Radošević
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    • 16. Mai 2016 um 00:31
    • #2

    Ehrenwerte Mitglieder des Bundesrates,

    ich begrüße diesen Gesetzesvorschlag außerordentlich. Doch sehe ich in folgender Passage eine gewisse Gefahr:

    " § 4 (3) Investoren haben bei Beendigung der Beteiligung einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage, soweit diese nicht durch Verluste aufgezehrt ist."

    Vielleicht stecken die ausländischen Investitionen in Waren- oder Gebäudewerten, diese schlagartig veräußern zu müssen, um an Kapital zu erlangen, dürfte das Ende der Organisation der vereinten Arbeit sein.

    Wir sollten Schutzmechanismen im Gesetz verankern, die dies unmöglich machen. Vielleicht eine Rückzugsankündigung von mehreren Monaten, die es der Organisation der vereinten Arbeit ermöglicht einen anderen Investor zu finden oder einen Kredit bei einer Bank zu bekommen.

    2mcpnyek.png

  • Edin Handanović
    Vaše Visočanstvo
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    751
    • 16. Mai 2016 um 14:26
    • #3

    Danke für diesen Hinweis.

    Grundsätzlich soll dieser Absatz eine unrechtmäßige "Enteignung" von Investoren verhindern.

    Ich werde mir Gedanken darüber machen, wie der Absatz sinnvoll ergänzt werden kann.

    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 17. Mai 2016 um 20:21
    • #4

    Das ist eine gesellschaftsrechtliche Frage.

    Eigentlich muss man gar keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage ins Gesetz reinschreiben. Den gibt es sonst auch nicht, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt es. Ein Ausverkauf der Betriebsmittel müsste ebenfalls gesellschaftsrechtlich legitimiert sein und dies verhindert eigentlich schon die Begrenzung der Beteiligungsquote. Eigentlich ist aber aber bereits gesetzlich komplett ausgeschlossen.

    Die Investoren besitzen eben eine Forderung, die man natürlich mit Geld befriedigen kann, wenn das so vereinbart ist. Oder man verkauft seinen Anteil, wenn es die Organisation der vereinigten Arbeit abnickt. Vieles ist möglich, nur eben nicht, Betriebsmittel zu verkaufen, um sich daraus zu befriedigen.

    Wenn, dann müsste man das im Zivilgesetzbuch regeln, meine ich.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Edin Handanović
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    751
    • 19. Mai 2016 um 20:38
    • #5

    Ich stimme überein, dass in diesem Gesetz keine Rückzahlung geregelt werden muss. In der Praxis kann eine Rückzahlung auch durch eine Umwandlung in ein Darlehen erfolgen.

    Durch Absatz (2) ist bereits geregelt, dass Investoren kein Eigentum an den Produktionsmitteln erwerben, so dass es bereits einen "Schutzmechanismus" gibt. Alles weitere ist zivilrechtlich zu klären.

    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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  • Edin Handanović
    Vaše Visočanstvo
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    751
    • 19. Mai 2016 um 20:40
    • #6

    RE: Gesetz über Auslandsinvestitionen

    Überarbeitet:

    Zitat

    Gesetz über Auslandsinvestitionen

    § 1 – Gesetzeszweck
    Zweck des Gesetzes ist die Regelung von Investitionen von Mitteln ausländischer Personen in inländische Organisationen der vereinten Arbeit.

    § 2 – Begriffsbestimmungen
    (1) Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind langfristige Einlagen von Geld, Sachen oder Rechten durch ausländische Investoren in das Betriebsvermögen gegen einen Anteil am Gewinn.
    (2) Ein Investor im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Ausland registrierte natürliche oder juristische Person, die für die Durchführung ihrer Unternehmertätigkeit in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien ihr Eigentum anlegt.

    § 3 – Investitionen
    (1) Zulässig sind Investitionen in allen Wirtschaftssektoren, sofern sie nicht die staatliche Sicherheit, den Wettbewerb, den Umweltschutz, die Gesundheit der Bevölkerung und die soziale Ordnung gefährden.
    (2) Investitionen in Wirtschaftsbereiche, die die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung berühren, bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
    (3) Der Auslandskapitalanteil darf einen Anteil von 49 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten.

    § 4 – Rechte der Investoren
    (1) Zur Führung der Geschäfte sind ausschließlich die Selbstverwaltungsorgane der Organisationen der vereinigten Arbeit berechtigt, jedoch können die Investoren durch Beschluss des Arbeiterrates an der Geschäftsführung beteiligt werden.
    (2) Investoren erwerben kein Eigentum an den Produktionsmitteln. Die Einlage geht für die Dauer des Investments in das Betriebsvermögen der Organisation der vereinigten Arbeit über.
    (3) Die Gewinn- und Verlustverteilung orientiert sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der Höhe des Kapitalanteils.
    (4) Investoren sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen.

    § 5 – In-Kraft-Treten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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  • Đorđe Radošević
    Fortgeschrittener
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    13
    Beiträge
    409
    • 22. Mai 2016 um 20:07
    • #7

    Im Namen Kajsterans bedanke ich mich für die getane Arbeit und möchte vorschlagen zur Abstimmung zu schreiten.

    2mcpnyek.png

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