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  5. Savezno veće (2008–2016)

Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

  • Nikola Mihajlov
  • 23. Januar 2009 um 20:13
  • Savezno veće (2008–2016)
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  • Nikola Mihajlov
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    • 23. Januar 2009 um 20:13
    • #1

    Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

    Die Regierung stellt den folgenden Antrag:

    Zitat

    Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

    § 1
    Dieses Gesetz regelt den Post- und Fernmeldeverkehr im Staatsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    § 2
    (1) Die Severanische Post (Severanska PoŠ¡ta) ist als Bundesbehörde Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs. Sie führt den öffentlichen Post- und Fernmeldeverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen durch.
    (2) Der öffentliche Post- und Fernmeldeverkehr umfasst:
    a) Beförderung von Briefen und Stückgut einschließlich Kurier-, Express- und Paketdienste,
    b) Übermittlung von Nachrichten,
    c) Bereitstellung des Telefonnetzes, Funknetzes und Internets,
    d) Betrieb von Rundfunksendeanlagen, sofern das Rundfunkgesetz nichts anderes bestimmt.
    (3) Der Vertrieb von Presseerzeugnissen erfolgt als vertragliche Lieferung an Abonnenten und im Einzelverkauf.

    § 3
    Die Severanische Post arbeitet mit den örtlichen Volksvertretungen und Behörden mit dem Ziel zusammen; die ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens zu gewährleisten und die Leistungen für die Bürger, die Betriebe und die Staatsorgane ständig zu verbessern.

    § 4
    Die Sicherheitsorgane auf dem Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, den Nachrichtenverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen in ihrem Verantwortungsbereich in eigener Zuständigkeit zu regeln sowie die dazu erforderlichen Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, herzustellen, zu errichten und zu betreiben.

    § 5
    Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu gewährleisten.

    § 6
    Die Severanische Post erhebt Gebühren für die von ihr zu erbringenden oder erbrachten Leistungen.

    § 7
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Die Debatte ist eröffnet und dauert 5 Tage.

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    • 23. Januar 2009 um 20:20
    • #2

    RE: Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

    Zitat

    § 2
    (3) Der Vertrieb von Presseerzeugnissen erfolgt als vertragliche Lieferung an Abonnenten und im Einzelverkauf.

    Frau Ministerin: ich bin etwas verwirrt darüber, dass in einem Gesetz der Vertrieb von Presseerzeugnissen geregelt werden soll. Was ist der Hintergrund?

    Zitat


    § 6
    Die Severanische Post erhebt Gebühren für die von ihr zu erbringenden oder erbrachten Leistungen.

    Geh ich recht in der Annahme, dass diese Gebührenerhebung allein durch die Bundesbehörde geregelt wird? Die Besetzung der Behörde erfolgt durch wen genau?

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  • Nataša Jović
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    • 23. Januar 2009 um 21:00
    • #3

    RE: Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

    Zitat

    Original von Nikola Mihajlov
    Frau Ministerin: ich bin etwas verwirrt darüber, dass in einem Gesetz der Vertrieb von Presseerzeugnissen geregelt werden soll. Was ist der Hintergrund?


    Es macht Sinn, den ganzen Post- und Logistikbereich in die Hände der Post zu legen. Zum einen, um ihre Infrastruktur auch für den Presseeversand zu nutzen, zum anderen, um Missbrauch durch private Zeitungsverteiler zu vermeiden.

    Zitat

    Geh ich recht in der Annahme, dass diese Gebührenerhebung allein durch die Bundesbehörde geregelt wird? Die Besetzung der Behörde erfolgt durch wen genau?


    Eine Ergänzung in der Art, dass die Gebühren lediglich der Kostendeckung dienen sollen, halte ich noch für sinnvoll. Ebenso eine Ergänzung bezüglich der Leitung. Ich werde noch heute eine entsprechende Formulierung einbringen.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nataša Jović
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    • 23. Januar 2009 um 21:49
    • #4

    RE: Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

    Überarbeitete Fassung:

    Zitat

    Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

    § 1
    Dieses Gesetz regelt den Post- und Fernmeldeverkehr im Staatsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    § 2
    (1) Die Severanische Post (Severanska PoŠ¡ta) ist als Bundesbehörde Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs. Sie führt den öffentlichen Post- und Fernmeldeverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen durch.
    (2) Der öffentliche Post- und Fernmeldeverkehr umfasst:
    a) Beförderung von Briefen und Stückgut einschließlich Kurier-, Express- und Paketdienste,
    b) Übermittlung von Nachrichten,
    c) Bereitstellung des Telefonnetzes, Funknetzes und Internets,
    d) Betrieb von Rundfunksendeanlagen, sofern das Rundfunkgesetz nichts anderes bestimmt.
    (3) Der Vertrieb von Presseerzeugnissen erfolgt als vertragliche Lieferung an Abonnenten und im Einzelverkauf.

    § 3
    Die Severanische Post arbeitet mit den örtlichen Volksvertretungen und Behörden mit dem Ziel zusammen; die ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens zu gewährleisten und die Leistungen für die Bürger, die Betriebe und die Staatsorgane ständig zu verbessern.

    § 4
    Die Sicherheitsorgane auf dem Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, den Nachrichtenverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen in ihrem Verantwortungsbereich in eigener Zuständigkeit zu regeln sowie die dazu erforderlichen Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, herzustellen, zu errichten und zu betreiben.

    § 5
    Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu gewährleisten.

    § 6
    Die Severanische Post erhebt kostendeckende Gebühren für die von ihr zu erbringenden oder erbrachten Leistungen.

    § 7
    Der Präsident beauftragt einen Direktor mit der Leitung der Severanska PoŠ¡ta. Dieser ist für die Erfüllung der Aufgaben der Post verantwortlich und dem Präsidenten rechenschaftspflichtig.

    § 8
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nikola Mihajlov
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    • 24. Januar 2009 um 00:22
    • #5

    Allgemeingültiger würde ich es nicht einem Amt, wie das demPräsidenten, sondern allgemein der Exekutive unterstellen.

    Von §2(3) bin ich im übrigen weiterhin nicht überzeugt.

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  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 24. Januar 2009 um 11:30
    • #6
    Zitat

    Original von Nikola Mihajlov
    Allgemeingültiger würde ich es nicht einem Amt, wie das demPräsidenten, sondern allgemein der Exekutive unterstellen.


    Und was bringt das? Alles, was irgendwie mit Bundesverwaltung zu tun hat, geht vom Präsidenten aus. Ob er das nun selbst macht oder ein anderer mit seinem Einverständnis, ist ja egal. In den sonstigen Gesetzen sprechen wir ebenfalls nur vom Präsidenten und nicht von der "Regierung", weil von der Regierung auch nichts in der Verfassung steht.

    Es mag vielleicht in Ihren Ohren besser klingen, wenn da "Regierung" steht, juristisch korrekt ist aber der Präsident.

    Edit: Huch, ich habe ja gar kein Rederecht mehr. Tschuldigung! ;)

    Slobodan Tesla

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  • Ripin Pipić
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    • 24. Januar 2009 um 12:07
    • #7
    Zitat

    Original von Nikola Mihajlov
    Von §2(3) bin ich im übrigen weiterhin nicht überzeugt.

    Mir erschließt sich das auch nicht.

    gallery_607_41_1883.png

  • Nataša Jović
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    • 24. Januar 2009 um 17:50
    • #8

    Der Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften kann auf zwei Wegen erfogen:
    - Einzelverkauf über Kioske usw.
    - Abonnement

    Da die Post eh für Express- und Paketdienste zuständig ist, kann sie auch Presseerzeugnisse in die Läden bringen. Und da die Postboten ohnehin jede Adresse abfahren, kann die Post auch abonnierte Presseerzeugnisse verteilen. Es macht da überhaupt keinen Sinn, für den Vertrieb eine zusätzliche Infrastruktur zu schaffen und dann vielleicht noch Gefahr zu laufen, dass irgendwelche Drückerkolonnen unseren Senioren Abos aufschwatzen.

    Für § 2(3) spricht außerdem, dass so schneller auf rechtswidrige Publikationen, Feindpropaganda o.ä., reagiert werden kann.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nataša Jović
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    • 1. Februar 2009 um 01:57
    • #9

    RE: Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

    Sortierung verbessert:

    Zitat

    Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)

    § 1
    Dieses Gesetz regelt den Post- und Fernmeldeverkehr im Staatsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    § 2
    (1) Die Severanische Post (Severanska PoŠ¡ta) ist als Bundesbehörde Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs. Sie führt den öffentlichen Post- und Fernmeldeverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen durch.
    (2) Der öffentliche Post- und Fernmeldeverkehr umfasst:
    a) Beförderung von Briefen und Stückgut einschließlich Kurier-, Express- und Paketdienste,
    b) Übermittlung von Nachrichten,
    c) Bereitstellung des Telefonnetzes, Funknetzes und Internets,
    d) Betrieb von Rundfunksendeanlagen, sofern das Rundfunkgesetz nichts anderes bestimmt.
    (3) Der Vertrieb von Presseerzeugnissen erfolgt als vertragliche Lieferung an Abonnenten und im Einzelverkauf.

    § 3
    Die Severanische Post sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Sie erhebt kostendeckende Gebühren für die von ihr zu erbringenden oder erbrachten Leistungen.

    § 4
    Die Severanische Post arbeitet mit den örtlichen Volksvertretungen und Behörden mit dem Ziel zusammen; die ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens zu gewährleisten und die Leistungen für die Bürger, die Betriebe und die Staatsorgane ständig zu verbessern.

    § 5
    Der Präsident beauftragt einen Direktor mit der Leitung der Severanska PoŠ¡ta. Dieser ist für die Erfüllung der Aufgaben der Post verantwortlich und dem Präsidenten rechenschaftspflichtig.

    § 6
    Die Sicherheitsorgane auf dem Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, den Nachrichtenverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen in ihrem Verantwortungsbereich in eigener Zuständigkeit zu regeln sowie die dazu erforderlichen Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, herzustellen, zu errichten und zu betreiben.

    § 7
    Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu gewährleisten.

    § 8
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Ripin Pipić
    Präsident auf Lebenszeit
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    • 1. Februar 2009 um 05:22
    • #10

    Ach, mir jetzt auch egal. Zustimmung.

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