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Verfassungsgebende Versammlung

  • Senka Zajc
  • 2. Januar 2008 um 12:39
  • Republika Vesteran
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  • Senka Zajc
    Schüler
    Beiträge
    162
    • 2. Januar 2008 um 12:39
    • #1

    Verfassungsgebende Versammlung

    Genossen, Nachbarn, Landsleute,

    Die Republika Severanija ist seit ein paar Monaten wieder ein Föderalstaat. Das bedeutet, dass die Republiken wieder an Selbstständigkeit gewinnen, sollten sie diese ergreifen.

    Die Republik Vesteran ist schon seit der Gründung das aktive Zugtier Severanijas gewesen. Zeigen wir unseren Brüdern und Schwestern, dass wir auch diesmal bei der Reaktivierung der Republiken wieder eine Vorreiterrolle annehmen.

    In ein paar Wochen, nach der Anpassung des Staatsbürgergesetzes und einer Volkszählung mit Wohnortsregistrierung sind endlich wieder Wahlen in den Republiken möglich.

    Daher rufe ich bis dahin alle Bürger Vesterans auf zusammen an einem Verfassungsentwurf zu arbeiten, über den nach der Volkszählung unverzüglich abgestimmt werden kann.

    Lasst uns gemeinsam unsere Republik wieder herstellen.

  • Senka Zajc
    Schüler
    Beiträge
    162
    • 2. Januar 2008 um 13:58
    • #2

    Hier der erste Entwurf. Dabei wurde von der Verfassung Vesterans vom 11. Dezember 2003 ausgegangen und an die Nachunionsumstände angepasst:

    Zitat


    VERFASSUNG DER REPUBLIK VESTERAN


    Präambel

    Wir, das Volk von Vesteran,
    in dem Bestreben, eine demokratische Regierungsform, Garantien für ein freies Leben, die Entwicklung der geistigen Kultur und des wirtschaftlichen Wohlstandes durchzusetzen, beschließen diese Verfassung:


    I. Grundlegende Bestimmungen

    Art. 1
    Die Republik Vesteran eine demokratische, soziale, freiheitliche Teilrepublik innerhalb der Republika Severanija.

    Art. 2
    (1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
    (2) Die Staatsorgane können nur auf Grundlage der Verfassung, in deren Rahmen und in der gesetzlich bestimmten Art und Weise handeln.
    (3) Jeder kann tun, was gesetzlich nicht verboten ist, und niemand darf zu Handlungen gezwungen werden, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

    Art. 3
    (1) Das Gebiet der Republik Vesteran ist einheitlich und unteilbar.
    (2) Die Abspaltung von vesteranischem Staatsgebiet ist nicht zulässig. Organisationen, die die Abspaltung von Staatsgebiet zum Ziel haben sind verboten.
    (3) Die Vereinigung Vesterans mit einem anderen Staat bedarf der Zustimmung der Narodna Skupstina mit dreifünftel Mehrheit der Mitglieder, sowie der bestätigung eines Referendums, bei einer Mindestbeteiligung der Hälfte aller Einwohner.
    (4) Der Austritt aus einem anderen Staatsgebilde entspricht den selben Hürden.
    (5) Die Grenzen Vesterans können nur durch ein Verfassungsgesetz geändert werden.

    Art. 4
    (1) Bodenschätze, Grundwasser, Naturheilquellen und Wasserläufe sind Eigentum der Republik Vesteran.
    (2) Die Republik Vesteran bekennt sich zum umfassenden Tier- und Umweltschutz, um die Lebensgrundlage künftiger Generationen zu gewährleisten.

    Art. 5
    (1) Die Nationalflagge der Republik Vesteran ist rot und blau, die durch eine diagonale getrennt werden. Im inneren ist der Kopf eines weißen Wolfes mittig zentriert.
    (2) Das Nationalsymbol der Republik ist der weiße Wolf.
    (3) Hauptstadt der Republik Vesteran ist Vinasy.

    II. Grundrechte

    Art. 6
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben und Sicherheit.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.

    Art. 7
    (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden.
    (2) Jedem steht das Recht auf freie Meinungsäußerung, sei es in Schrift, Bild oder Ton, im Rahmen des Gesetzes zu. Eine Zensur findet nicht statt.
    (3) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
    (4) Alle Menschen haben das Recht sich friedlich, ohne Waffen und im Rahmen des Gesetzes, zu gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu versammeln.
    (5) Jeder hat Vereinigungsfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit schließt das Recht ein, ohne Erlaubnis einen Verein zu gründen, einem Verein anzugehören oder nicht anzugehören und sich an der Tätigkeit eines Vereins zu beteiligen. Nähere Vorschriften zur Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch Gesetze erlassen.
    (6) Einschränkungen sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und zum Schutze der, durch die Verfassung festgeschriebenen, freiheitlich, demokratischen Grundordnung zulässig.


    Art. 8
    (1) Jedem Staatsbürger steht es frei, sich in ganz Vesteran zu bewegen und seinen Wohnort zu wählen.
    Einschränkungen sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und für die Fälle zulässig, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die, durch die Verfassung festgeschriebene freiheitlich, demokratische Grundordnung, zur Bekämpfung von Katastrophen, zum Schutze der Natur und dem Vorbeugen strafbarer Handlungen notwendig ist.
    (2) Jedem Staatsbürger muss das Recht auf Ein- und Ausreise in/aus dem Gebiet der Republik gewährt werden


    Art. 9
    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht der Republik.
    (2) Jeder hat das Recht auf unentgeltliche Grundbildung. Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt.
    (3) Die Freiheit der Künste, Wissenschaft und der Bildungseinrichtungen wird gewährleistet.


    Art. 10
    (1) Das materielle und geistige Eigentum eines jeden ist geschützt.
    (2) Die Zwangsenteignung für den allgemeinen Bedarf gegen volle Entschädigung wird durch Gesetz geregelt.


    Art. 11
    (1) Kein Bürger der RepublikVesteran darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort unmenschliche Behandlung droht.
    (2) Eine Auslieferung an das Ausland bedarf eines Beschlusses des obersten Gerichtshofes.


    Art. 12
    (1) Menschen, die politisch verfolgt oder die unmenschlich behandelt werden bzw. denen unmenschliche Behandlung droht, haben das Recht auf Asyl.
    (2) Im Zweifelsfall entscheidet der oberste Gerichtshof über den Asylantrag.


    Art. 13
    (1) Die Bürger Vesterans haben das Recht, an der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten direkt oder durch freie Wahlen ihrer Vertreter teilzunehmen.
    (2) Wahlen müssen innerhalb von Fristen stattfinden, welche die durch Gesetz festgelegten regelmäigen Wahlperioden nicht überschreiten.
    (3) Das Wahlrecht ist allgemein, gleich und direkt und wird in geheimer Abstimmung ausgeübt.
    (4) Das aktive und passive Wahlrecht steht grundsätzlich allen Staatsbürgern zur Verfügung. Ausnahmen, sowie die Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft werden durch Gesetz festgelegt.

    Art. 14
    Bürgern, die in der Republik Vesteran nationale Minderheiten oder ethnische Gruppen bilden, wird eine allseitige Entwicklung gewährleistet, vor allem das Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen der Minderheit oder Gruppe die eigene Kultur zu entfalten, in ihrer Muttersprache Informationen zu verbreiten und zu empfangen, sich in nationalen Vereinen zusammenzuschließen, Bildungs- und Kulturinstitutionen zu gründen und zu unterhalten.


    III. Gesetzgebende Gewalt

    Art. 15
    (1) Die Narodna Skupština ist das alleinige verfassunggebende und gesetzgebende Organ der Republik Vesteran.
    (2) Die Narodna Skupština hat mindestens fünf Mitglieder, die für eine Dauer von 110 bis 140 Tagen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt werden. Näheres bestimmt ein Gesetz.
    (3) Bei Bevölkerungsnotstand kann die Narodna Skupstina durch eine Verordnung des Premijer mit Zustimmung der Skupstina aufgelöst, in der folgenden Legislaturperiode fungiert das Volk als Legislative Institution. Dieser Zustand ist nur durch den Premijer wieder aufhebbar. Anschließend sind zum nächstmöglichen Termin hin Wahlen zur Narodna Skupstina durchzuführen.

    Art. 16
    1) Zu einem rechtsgültigen Beschluss der Narodna Skupština der Republik Vesteran ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Abgeordneten erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    (2) Zur Annahme oder zur Änderung der Verfassung ist die Zustimmung von mindestens Dreifünftel der anwesenden Abgeordneten erforderlich, sowie der Bestätigung durch ein Referendum.
    (3) Wegen seiner Stimmabgabe in der Skupština oder in einem seiner Ausschüsse kann ein Abgeordneter nicht verfolgt werden; auch nicht nach Erlöschen seines Mandats.

    Art. 17
    In den Wirkungsbereich der Narodna Skupština der Republik Vesteran fällt vor allem:
    a) die Verfassung und andere Gesetze zu verabschieden und ihre Einhaltung zu kontrollieren,
    b) grundlegende Fragen der Innen-, internationalen, Wirtschafts-, Sozial- und sonstigen Politik zu beraten.


    IV. Die vollziehende Gewalt

    Art. 18
    (1) Die Regierung der Republik Vesteran ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.
    (2) Die Regierung besteht aus dem Premijer und den Ministern.

    Art. 19
    (1) Der Premijer wird von der wahlberechtigten Bevölkerung Vesterans mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von vier Monaten gewählt. Kandidieren darf jeder Bürger der Republik Vesteran.
    (2) Der Premijer bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.
    (3) Der Premijer ernennt und entlässt die Minister und Beamten; er stellt die Angestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse übertragen.
    (4) Der Premijer kann vorzeitig seines Amtes enthoben werden, wenn er ohne Angabe von berechtigten Gründen dem öffentlichen Leben der Republik Vesteran mehr als 21 Tage fern bleibt.
    (5) Der Premijer kann außerdem durch einen Beschluss der Narodna Skupština mit Dreifünftelmehrheit abberufen werden.
    (6) Beim Ausscheiden des Premijeren aus dem Amt ist innerhalb von 21 Tagen eine Neuwahl abuzhalten. Bis zum Ende der Wahl wird das Amt kommisarisch vom Ausgeschiedenen oder einem von ihm ernannten Vertreter weitergeführt.

    Art. 20
    Die Mitglieder der Regierung legen vor den Abgeordneten der Skupština der Republik Vesteran folgenden Eid ab:
    "Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Republik Vesteran Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden."


    V. Rechtsprechung

    Art. 21
    Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Vesteran existiert der Vrhovni sud.
    Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau des Gerichts und das Verfahren vor Gericht wird durch Gesetz geregelt.

    Art. 22
    Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich und Urteile werden öffentlich im Namen des Volkes der Republik Vesteran gefällt.
    Die Öffentlichkeit kann von der Verhandlung ganz oder teilweise zwecks Wahrung von Militär-, Amts- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz der Sicherheit und der Verteidigung der Republik Vesteran ausgeschlossen werden.

    Art. 23
    Richter, die an der Rechtsprechung mitwirken, können für ihre Äußerungen oder ihre Abstimmung bei einer richterlichen Entscheidungsfindung nicht zur Verantwortung gezogen werden, außer dass dadurch das Recht verletzt würde und dies strafbar ist.

    Art. 24
    (1)Über die Einstellung und die Amtsenthebung eines Richters, entscheidet ein Gesetz.
    (2) Ein Richter kann kein Amt in der Legislative und Exekutive, außer auf kommunaler Ebene, ausüben.


    Art. 25
    Der Vrhovni sud:
    - entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung;
    - entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz;
    - schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger;
    - entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
    - beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der übrigen Gerichte fallen;
    - besorgt andere durch die Verfassung und die Gesetze festgelegte Aufgaben.

    Art. 26
    Der Vrhovni sud hebt ein Gesetz ganz oder teilweise auf, wenn er seine Verfassungswidrigkeit feststellt.
    Der Vrhovni sud erklärt eine andere Vorschrift ganz oder teilweise für nichtig oder hebt sie auf, wenn er ihre Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit feststellt.


    VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 27
    Die Narodna Skupstina ist zunächst gemäß Art. 15 (3) per Premijererlass durch das Volk vertreten, bis dieser Zustand gemäß Verfassung geändert wird.

    Art. 28
    Diese Verfassung der Republik Vesteran tritt am Tag ihrer Verkündung durch den Premijer in Kraft.

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  • Dušan Rajić
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    Reaktionen
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    Beiträge
    446
    • 2. Januar 2008 um 16:13
    • #3

    Muss da aber nicht irgendwo stehen, dass Vesteran nun Teilrepublik ist? Zum Beispiel unter Artikel 1 á la "Die Republik Vesteran eine demokratische, soziale, freiheitliche Republik und als solche Teil der Föderativen Republik Severanien."?

    DUŠAN RAJIĆ

    Bivši zastupnik Savezne skupštine

    Bivši savezni ministar vanjskih poslova

    15. predsjednik Republike Kajsteranije 2012.–2015.

  • Senka Zajc
    Schüler
    Beiträge
    162
    • 2. Januar 2008 um 16:54
    • #4

    Ist eingefügt. Gibt es sonst noch wünsche oder Anregungen? Noch können wir alles anpassen. :)

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