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🗳️ [2024-08] Gesetz zur Marktsteuerung von privaten Unternehmen in Kaysteran (MPU-Gesetz)

  • Marko Boban
  • 14. Januar 2025 um 09:03
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    • 14. Januar 2025 um 09:03
    • #1

    🗳️ [2024-08] Gesetz zur Marktsteuerung von privaten Unternehmen in Kaysteran (MPU-Gesetz)

    [doc]

    Gesetz zur Marktsteuerung von privaten Unternehmen in Kaysteran (MPU-Gesetz)

    Präambel

    Im Bestreben, die wirtschaftliche Freiheit zu fördern und gleichzeitig die sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu wahren, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es regelt spezifisch die Rahmenbedingungen für private Unternehmen in der Republik Kaysteran, insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und der Umwandlungsmöglichkeiten bei Wachstum.

    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz dient der spezifischen Regulierung privater Unternehmen in der Republik Kaysteran, ergänzend zum Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK).

    (2) Ziel ist es, die Gründung und den Betrieb privater Unternehmen zu fördern, während gleichzeitig die Kontrolle über größere Unternehmen im Einklang mit sozialistischen Prinzipien gewährleistet wird.

    Abschnitt 2 – Mitarbeiterzahl und Unternehmensgröße

    Artikel 2 – Mitarbeitergrenze für Private Unternehmen

    (1) Private Unternehmen dürfen maximal 100 Arbeitnehmer beschäftigen.

    (2) Die Zahl der Arbeitnehmer wird anhand der durchschnittlichen Vollzeitäquivalente über das Geschäftsjahr ermittelt.


    Abschnitt 3 – Verpflichtungen und Umwandlung

    Artikel 3 – Pflichten Privater Arbeitgeber

    (1) Private Arbeitgeber sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem WORK-Gesetz einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.

    (2) Zusätzlich müssen private Unternehmen:

    a) Faire Löhne und sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.

    b) Nachhaltige Geschäftspraktiken fördern.

    Artikel 4 – Umwandlung bei Überschreitung der Mitarbeitergrenze

    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform innerhalb von drei Monaten anzupassen.

    (2) Dem Privatunternehmen ist es möglich, sein wirtschaftliches Erzeugnis zu lizenzieren an eine entsprechende Genossenschaft, Arbeitnehmergenossenschaft oder öffentliches Unternehmen.




    Abschnitt 4 – Sanktionen und Durchsetzung

    Artikel 5 – Sanktionen bei Verstößen

    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit folgenden Sanktionen geahndet werden:

    a) Geldstrafen entsprechend dem Umfang des Verstoßes.

    b) Zwang zur sofortigen Umwandlung der Rechtsform ohne Möglichkeit zur Lizenzierung.

    c) Temporäre Betriebsschließungen bei schweren oder wiederholten Verstößen.

    (2) Die zuständigen Behörden sind befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Audits.

    Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

    Artikel 6 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    Artikel 7 – Aufhebung früherer Gesetze

    Alle früheren Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz widersprechen oder ähnliche Regelungen für private Unternehmen enthalten, werden hiermit aufgehoben.

    Artikel 8 – Auslegung

    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.[/doc]

    Abstimmungsberechtigt sind die Mitglieder des Dom! Zastupnici Doma Republike (Abgeordnete des Dom Republike) Stimmen Sie bitte mit:"Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend).Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.

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  • Marko Boban
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    • 14. Januar 2025 um 09:03
    • #2

    Za

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    • 19. Januar 2025 um 21:05
    • #3

    Das Gesetz wurde angenommen.

    2356-sev-pres-siegel-quad-kl-pngMarko Boban
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