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Gesetz über die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien - Sitzung 25-06

  • Mira Vasilevska
  • 29. September 2025 um 17:19
  • Narodno Sobranie
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  • Mira Vasilevska
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    54
    • 29. September 2025 um 17:19
    • #1

    Gesetz über die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien - Sitzung 25-06

    [doc]

    Gesetz über die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien


    Закон за областите на Народната Република Пелагонија


    Artikel 1 – Begriffsbestimmung

    Die Oblast ist eine territoriale Verwaltungseinheit für die Durchführung der Regionalpolitik, die Umsetzung staatlicher Aufgaben auf lokaler Ebene sowie die Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen nationalen und lokalen Interessen.


    Artikel 2 – Benennung der Oblaste

    Die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien tragen die Namen ihrer Verwaltungssitze. Es bestehen die folgenden Oblaste:

    1. Belovo

    2. Karašova

    3. Portograd

    4. Tripolja

    5. Veligrad

    6. Višegrad


    Artikel 3 – Oblastverwalter

    (1) Jede Oblast wird von einem Oblastverwalter geleitet, der durch die Oblastverwaltung unterstützt wird.

    (2) Der Oblastverwalter übt die Aufsicht über die Gemeinden der Oblast aus und stellt die Umsetzung der staatlichen Politik, die Wahrung der nationalen Interessen sowie von Recht und öffentlicher Ordnung sicher. Er ist befugt, Beschlüsse der Gemeinden aufzuheben, wenn diese im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

    (3) Der Oblastverwalter handelt im Rahmen der vom Präsidenten und der Regierung der Volksrepublik Pelagonien festgelegten Weisungen.

    (4) Der Oblastverwalter wird vom Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ernannt.


    Artikel 4 – Oblastverwaltung

    (1) Die Oblastverwaltung ist das ausführende Organ der Oblast und unterstützt den Oblastverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    (2) Die Oblastverwaltung setzt die vom Präsidenten und der Regierung der Volksrepublik Pelagonien erlassenen Weisungen um, bereitet Entscheidungen des Oblastverwalters vor und führt diese aus.

    (3) Die Oblastverwaltung gliedert sich in Abteilungen für öffentliche Ordnung, Wirtschaft, Infrastruktur, Umwelt, Bildung und soziale Angelegenheiten. Die Gliederung kann vom Oblastverwalter mit Zustimmung der Regierung der Volksrepublik Pelagonien angepasst werden.

    (4) Die Oblastverwaltung ist gegenüber dem Oblastverwalter rechenschaftspflichtig. Der Oblastverwalter bestellt die leitenden Mitarbeiter der Oblastverwaltung und ist für die Organisation und Funktionsfähigkeit der Verwaltung verantwortlich.


    Artikel 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.[/doc]

    Der Abgeordnete Nikolov hat als Antragsteller das Wort

  • Plamen Nikolov
    Administrator
    Reaktionen
    83
    Beiträge
    295
    • 30. September 2025 um 23:27
    • #2

    Werte Genossen und Kollegen,

    Das vorliegende Gesetz regelt die Aufgaben und Organisation der Oblaste der Volksrepublik Pelagonien. Ziel ist es, die Einheitlichkeit und Effektivität der staatlichen Verwaltung auf regionaler Ebene sicherzustellen, die Umsetzung der staatlichen Politik auf lokaler Ebene zu gewährleisten sowie die Koordination zwischen den Gemeinden und der Regierung zu fördern.

    Durch die Festlegung der Oblastverwaltung, der Befugnisse des Oblastverwalters und der Gliederung in wesentliche Abteilungen werden klare Strukturen geschaffen, die eine effiziente Verwaltung, Aufsicht und Förderung der regionalen Entwicklung ermöglichen.

    Das Gesetz schafft somit eine verbindliche Grundlage für die territorialen Verwaltungseinheiten und stärkt die Übereinstimmung zwischen lokalen und nationalen Interessen im Interesse des gesamtstaatlichen Aufbaus.

    Пламен Николов

    Вишеград

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  • Plamen Nikolov
    Administrator
    Reaktionen
    83
    Beiträge
    295
    • 19. Oktober 2025 um 00:49
    • #3

    Offensichtlich besteht kein Gesprächsbedarf.

    Пламен Николов

    Вишеград

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

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