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Gesetz über den amtlichen Gebrauch von Sprachen und Schriften

  • Vaclav Dubel-Hacac
  • 6. September 2026 um 19:27
  • Narodna skupština
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  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
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    • 6. September 2026 um 19:27
    • #1

    Gesetz über den amtlichen Gebrauch von Sprachen und Schriften

    Bürger des Landes,

    ich rufe auf die Aussprache über den Gesetzentwurf der Regierung, der da heißt Gesetz über den Amtlichen Gebrauch von Sprachen und Schriften.[doc]

    Gesetz über den amtlichen Gebrauch von Sprachen und Schriften

    § 1 – Amtssprache und Amtsschrift

    (1) Amtssprache der Republik Vesteran ist Severostaranisch.

    (2) Im amtlichen Gebrauch der severostaranischen Sprache ist die kyrillische Schrift (Ćirilica) die Amtsschrift der Republik Vesteran.

    (3) Der freie Gebrauch anderer Sprachen und Schriften nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze bleibt unberührt.

    § 2 – Amtlicher Gebrauch

    (1) Die Behörden, Einrichtungen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Republik Vesteran verwenden im amtlichen Verkehr die severostaranische Sprache in kyrillischer Schrift.

    (2) Gesetze, Verordnungen, amtliche Bekanntmachungen, öffentliche Urkunden, Siegel, Formulare und sonstige amtliche Veröffentlichungen sind in kyrillischer Schrift auszufertigen.

    (3) Die Namen und Bezeichnungen von Behörden und öffentlichen Einrichtungen sowie amtliche Beschilderungen sind in kyrillischer Schrift anzubringen.

    (4) Zusätzliche Fassungen in lateinischer Schrift oder in anderen Sprachen und Schriften sind zulässig.

    § 3 – Verkehr mit den Behörden

    (1) Jedermann ist berechtigt, sich gegenüber den Behörden und öffentlichen Einrichtungen der Republik Vesteran der severostaranischen Sprache in kyrillischer oder lateinischer Schrift zu bedienen.

    (2) Eingaben, Anträge und sonstige Erklärungen dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen oder nachteilig behandelt werden, weil sie in lateinischer Schrift abgefasst sind.

    (3) Die Antwort der Behörde erfolgt grundsätzlich in severostaranischer Sprache und kyrillischer Schrift. Auf Verlangen kann zusätzlich eine Fassung in lateinischer Schrift ausgefertigt werden.

    § 4 – Sprachen und Schriften der nationalen Minderheiten

    (1) Das Recht der Angehörigen der nationalen Minderheiten auf den freien Gebrauch ihrer Sprache und Schrift bleibt unberührt.

    (2) In Städten und Gemeinden, in denen eine nationale Minderheit traditionell oder in erheblichem Umfang ansässig ist, kann deren Sprache und Schrift neben der severostaranischen Sprache und der kyrillischen Schrift im amtlichen Gebrauch verwendet werden.

    (3) Die Verwendung einer Minderheitensprache oder ihrer Schrift darf zu keiner Benachteiligung führen.

    § 5 – Öffentliche Bezeichnungen

    (1) Ortsnamen, Straßennamen und Bezeichnungen öffentlicher Plätze und Gebäude sind in kyrillischer Schrift auszuweisen.

    (2) Eine zusätzliche Wiedergabe in lateinischer Schrift ist zulässig.

    (3) In Gebieten nach § 4 Absatz 2 können Bezeichnungen zusätzlich in der Sprache und Schrift der jeweiligen nationalen Minderheit geführt werden.

    § 6 – Bildungseinrichtungen

    (1) Öffentliche Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente staatlicher und kommunaler Bildungseinrichtungen sind in severostaranischer Sprache und kyrillischer Schrift auszufertigen.

    (2) Auf Verlangen kann zusätzlich eine Ausfertigung in lateinischer Schrift ausgestellt werden.

    (3) Die Rechte nationaler Minderheiten sowie die Freiheit der Unterrichtsgestaltung nach Maßgabe des Schulgesetzes bleiben unberührt.

    § 7 – Übergangsbestimmungen

    (1) Bestehende Formulare, Beschilderungen und sonstige amtliche Veröffentlichungsmittel dürfen bis zu ihrer planmäßigen Erneuerung weiterverwendet werden.

    (2) Neue oder zu erneuernde Formulare, Beschilderungen und Veröffentlichungsmittel sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen auszugestalten.

    § 8 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Vesteran in Kraft.[/doc]

    Das Wort zur Begründung hat die ehrenwerte Frau Premijerka @Snežana Jelić.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
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    • 12. September 2026 um 15:34
    • #2

    Nippt von seinem Piće.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
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    1.568
    • 13. September 2026 um 10:30
    • #3

    Verehrte Abgeordnete,

    Zitat von Dr. Bogdan Savic

    Geschäftsordnung der Narodna skupština


    § 2 - Anträge und Debatten

    (1) Ein Gesetzesantrag muss mindestens fünf Tage zur Debatte verfügbar sein. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn fünf Tage keine Wortmeldung eines Mitglieds oder Erwiderung eines anderen Mitglieds kam oder wenn die fragestellenden Mitglieder bekannt geben, dass keine weiteren Fragen offen sind.

    Ich beende die Debatte und eröffne die Abstimmung.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

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