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Verfassung

  • Slobodan Tesla
  • 14. April 2008 um 00:50
  • Republika Vesteran
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  • Slobodan Tesla
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    • 14. April 2008 um 00:50
    • #1

    Verfassung

    Dieser Vorschlag basiert auf dem Verfassungsvorschlag der Genossin Jovic für Severanien. Viele Formulierungen sind identisch, einige wurden jedoch angepasst.

    Zitat

      Verfassung der Republik Vesteran

      Artikel 1 – Grundbestimmungen

      (1) Vesteran ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtstaatliche und souveräne Teilrepublik Severaniens.
      (2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
      (3) Die Freiheit, Gleichheit, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, Schutz der nationalen Minderheiten, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Vesteran.
      (4) Die Hauptstadt Vesterans ist VinaСi; Amtssprache ist Severostaranisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen Vesterans werden durch Verordnung des Premijers bestimmt.
      (5) In der Republik Vesteran wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
      (6) Die Republik Vesteran schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger und die der Angehörigen der Volksgruppe der Vesteranen außerhalb der Grenzen der Republik Vesteran und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
      (7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung genießen ihren besonderen Schutz.


      Artikel 2 – Freiheiten der Bürger

      (1) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben alle durch diese Verfassung garantieren Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.
      (2) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden. Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind, außer auf gesetzlicher Grundlage in Kriegs- oder Notstandszeiten oder im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes, verboten.
      (3) Jeder Bürger hat das Recht auf Schutz vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung.
      (4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.
      (5) Den Bürgern wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten. Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.
      (6) Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Republik Vesteran fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.
      (7) Die Republik Vesteran sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu. Realisiert wird dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zugänglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen Fähigkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen.
      (8) Die Glaubensgemeinschaften der Vesteranen und der nationalen Minderheiten genießen den Schutz der Republik Vesteran, sofern sie nicht den Prinzipien dieser Verfassung entgegenstehen.


      Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen

      (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen. Sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern. Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet.
      (2) Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.
      (3) Die Koexistenz der verschiedenen staatlichen, privaten und genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereiche wird gewährleistet. Die Republik Vesteran kann zur Sicherstellung des Allgemeininteresses und der Rechte der Arbeiter in die Unternehmensführung eingreifen.
      (4) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage, welche auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, vorgenommen werden. Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.
      (5) Jeder Bürger besitzt das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Beschäftigung. Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.
      (6) Die Bürger der Republik Vesteran besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Notlage zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert.
      (7) Die Republik Vesteran erhebt eigene Steuern mit dem Ziel einer egalitären Vermögens- und Einkommensverteilung sowie der Befriedigung des staatlichen Finanzbedarfs


      Artikel 4 – Demokratische Beteiligung

      (1) Alle Bürger haben das Recht, am politischen Leben und an der Wahrnehmung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen.
      (2) Alle Bürger haben das Recht, über Handlungen des Staates und der übrigen öffentlichen Körperschaften in objektiver Weise aufgeklärt zu werden sowie von der Regierung und den Behörden über die Leitung öffentlicher Angelegenheiten unterrichtet zu werden.
      (3) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern.
      (4) Alle Bürger können an die Hoheitsorgane sowie an irgendwelche Behörden, einzeln oder gemeinsam mit anderen, zum Zwecke der Verteidigung ihrer Rechte, der Verfassung und der Gesetze oder des Allgemeininteresses, Petitionen, Erklärungen, Klagen oder Beschwerden richten.
      (5) Alle Bürger haben das Recht, politische Vereinigungen und Parteien zu gründen oder in ihnen mitzuwirken, und über diese Vereinigungen und Parteien auf demokratische Weise an der Bildung des Volkswillens und an der Gestaltung der politischen Macht teilzunehmen. Die politischen Parteien müssen von den Grundsätzen der Transparenz und der demokratischen Organisation bestimmt sein und dürfen sich nicht gegen die Ziele und Werte dieser Verfassung richten.


      Artikel 5 – Der Premijer

      (1) Der Premijer ist das Staatsoberhaupt und der Regierungschef der Republik Vesteran. Er ist ihr höchster Repräsentant im Inneren, in Severanien und im Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
      (2) Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
      (3) Der Premijer übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er
      - schlägt der Nationalversammlung Gesetze und andere Beschlüsse vor;
      - erarbeitet den Haushaltsentwurf;
      - führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Nationalversammlung sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus;
      - erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen;
      - führt die inneren Angelegenheiten;
      - vertritt die Republik Vesteran in einer severanischen Kammer ihrer Teilrepubliken;
      - leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
      - sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
      - leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
      - hat die Leitung über die Polizei der Republik Vesteran;
      - verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
      - führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
      (5) Der Premijer ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen.
      (6) Der Premijer kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des severanischen Vrhovni sud durch die Nationalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.
      (7) Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Premijers die Regierung Severaniens kollektiv dessen Aufgaben.


      Artikel 6 – Die Nationalversammlung

      (1) Die Nationalversammlung ist der Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf der Ebene der Republik Vesteran. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
      (2) Mitglieder der Nationalversammlung sind alle Staatsbürger Severaniens, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik Vesteran haben.
      (3) Die Nationalversammlung:
      - entscheidet über die Änderung der Verfassung;
      - ratifiziert internationale Verträge und Staatsverträge;
      - verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
      - verabschiedet den Haushalt der Republik Vesteran;
      - entscheidet über Änderung der Grenzen und des Status der Republik Vesteran als Teilrepublik Severaniens im Einklang mit der Verfassung Severaniens;
      - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Premijer und anderer der Nationalversammlung verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
      - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
      (4) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


      Artikel 7 – Gerichtsbarkeit

      (1) Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Vesteran wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt.
      (2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Vesteran existiert grundsätzlich der Vrhovni sud Severaniens. Die Einrichtung Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Vesteran, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.

      Artikel 8 – Schlussbestimmungen

      (1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Vesteran mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
      (2) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort.
      (3) Der Premijer, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
      „Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Vesteran zu schützen und die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Aufgaben meines Amtes getreu zu erfüllen.“ Der Eidesformel kann als religiöser Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ angefügt werden.
      (4) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die den Bestimmungen der severanischen Bundesverfassung zuwider laufen, sind unzulässig.

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    • 14. April 2008 um 14:54
    • #2

    RE: Verfassung

    Hm, dopppelt halte ich für unnötig. Und "ratifiziert internationale Verträge" hat bei Nationalversammlung auch nix zu suchen. ;)

    Vorschlag meinerseits:

    Zitat

    Verfassung der Republik Vesteran


    Artikel 1 – Grundbestimmungen

    (1) Vesteran ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtstaatliche und souveräne Teilrepublik Severaniens.
    (2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
    (3) Die Freiheit, Gleichheit, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, Schutz der nationalen Minderheiten, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Vesteran.
    (4) Die Hauptstadt Vesterans ist VinaСi; Amtssprache ist Severostaranisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen Vesterans werden durch Verordnung des Premijers bestimmt.
    (5) In der Republik Vesteran wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
    (6) Die Republik Vesteran schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger und die der Angehörigen der Volksgruppe der Vesteranen außerhalb der Grenzen der Republik Vesteran und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
    (7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung genießen ihren besonderen Schutz.


    Artikel 2 – Der Premijer

    (1) Der Premijer ist das Staatsoberhaupt und der Regierungschef der Republik Vesteran. Er ist ihr höchster Repräsentant im Inneren, in Severanien und im Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
    (2) Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
    (3) Der Premijer übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er
    - schlägt der Nationalversammlung Gesetze und andere Beschlüsse vor;
    - erarbeitet den Haushaltsentwurf;
    - führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Nationalversammlung sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus;
    - erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen;
    - führt die inneren Angelegenheiten;
    - vertritt die Republik Vesteran in einer severanischen Kammer ihrer Teilrepubliken;
    - leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
    - sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
    - leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
    - hat die Leitung über die Polizei der Republik Vesteran;
    - verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
    - führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
    (4) Der Premijer ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen.
    (5) Der Premijer kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des severanischen Vrhovni sud durch die Nationalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.
    (6) Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Premijers die Regierung Severaniens kollektiv dessen Aufgaben.


    Artikel 3 – Die Nationalversammlung

    (1) Die Nationalversammlung ist der Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf der Ebene der Republik Vesteran. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
    (2) Mitglieder der Nationalversammlung sind alle Staatsbürger Severaniens, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik Vesteran haben.
    (3) Die Nationalversammlung:
    - entscheidet über die Änderung der Verfassung;
    - ratifiziert Staatsverträge;
    - verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
    - verabschiedet den Haushalt der Republik Vesteran;
    - entscheidet über Änderung der Grenzen und des Status der Republik Vesteran als Teilrepublik Severaniens im Einklang mit der Verfassung Severaniens;
    - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Premijer und anderer der Nationalversammlung verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
    - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
    (4) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


    Artikel 4 – Gerichtsbarkeit

    (1) Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Vesteran wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt.
    (2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Vesteran existiert grundsätzlich der Vrhovni sud Severaniens. Die Einrichtung Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Vesteran, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 5 – Schlussbestimmungen

    (1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Vesteran mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
    (2) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort.
    (3) Der Premijer, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    „Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Vesteran zu schützen und die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Aufgaben meines Amtes getreu zu erfüllen.“ Der Eidesformel kann als religiöser Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ angefügt werden.
    (4) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die den Bestimmungen der severanischen Bundesverfassung zuwider laufen, sind unzulässig.

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    Nataša Jović
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  • Slobodan Tesla
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    • 14. April 2008 um 16:26
    • #3

    RE: Verfassung

    Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović
    Hm, dopppelt halte ich für unnötig. Und "ratifiziert internationale Verträge" hat bei Nationalversammlung auch nix zu suchen. ;)


    Okay, die ökonimischen Grundlagen können raus.
    Darüber hinaus kann es doch durchaus Verträge zwischen der Republik Vesteran und einem anderen Völkerrechtssubjekt geben.

    Slobodan Tesla

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  • Dr. Bogdan Savic
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    • 14. April 2008 um 16:39
    • #4

    Wäre es bei Vesteran als Jedinstvo Hochburg nicht angebracht die Sozialistische Republik Vesteran, Volksrepublik Vesteran oder ähnliches symbolisch aufzunehmen?

  • Slobodan Tesla
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    • 14. April 2008 um 16:43
    • #5
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Wäre es bei Vesteran als Jedinstvo Hochburg nicht angebracht die Sozialistische Republik Vesteran, Volksrepublik Vesteran oder ähnliches symbolisch aufzunehmen?

    Daran habe ich auch schon gedacht.

    Ganz gut klingen meiner Ansicht nach Socijalistička Republika Vesteran oder Vesteranska Narodna Republika. Wobei Volksrepublik mich irgendwie immer an Rumänien oder Nordkorea erinnert. ;)

    Slobodan Tesla

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  • Dr. Bogdan Savic
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    • 14. April 2008 um 16:48
    • #6

    Oder aktueller in den Medien China, bzw. Tchino. ;)

    Ich denke, dass die zentralen Bestandteile des Vesteranischen Wappens wie der Wolf und die Farben, durchaus in die Verfassung aufgenommen werden können. Eine Verordnung macht nur Sinn, wenn wir tatsächlich vorhaben diese gelegentlich zu ändern. Ich sehe die Flagge jedoch als ziemlich fix an.

    Außerdem könnte man Vesteran als Zusammensetzung von Regionen, wie "Zentralvesteran" unserem "Kosovo" Ersatz und die "Montenegroregion".

  • Slobodan Tesla
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    • 14. April 2008 um 16:58
    • #7
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Ich denke, dass die zentralen Bestandteile des Vesteranischen Wappens wie der Wolf und die Farben, durchaus in die Verfassung aufgenommen werden können. Eine Verordnung macht nur Sinn, wenn wir tatsächlich vorhaben diese gelegentlich zu ändern. Ich sehe die Flagge jedoch als ziemlich fix an.

    Über ein Gesetz kann man reden, nur sollte eine Flagge tatsächlich Verfassungsrang haben? Das denke ich nicht. Ich habe vor, hier auch einige Symboliken abseits der Nationalflagge einzuführen, z.B. eine Hymne, eine Flagge des Präsidenten, ein Symbol der Narodna skupŠ¡tina, usw.
    Für so etwas eignet sich ein Gesetz eher.
    (Gran Novara hat sehr schöne Wappen für die verschiedenen Institutionen)

    Zitat

    Außerdem könnte man Vesteran als Zusammensetzung von Regionen, wie "Zentralvesteran" unserem "Kosovo" Ersatz und die "Montenegroregion".


    Den Satz verstehe ich jetzt nicht. ;)
    Meinen Sie die politische Gliederung in Oblasti? Das fehlt tatsächlich noch.

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  • Slobodan Tesla
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    • 14. April 2008 um 22:10
    • #8

    RE: Verfassung

    Dies sind die großen Städte aus dem Uniforum. Ich halte jedoch eine geringere Zahl von Oblasten für sinnvoll, fünf oder so.

    - VinaСi
    - Bechtograd
    - Bergerac
    - Prasovo
    - Slubica
    - Templic
    - Rumonica
    - Krajlovac
    - Osovac

    Slobodan Tesla

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  • Dr. Bogdan Savic
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    • 14. April 2008 um 22:52
    • #9

    Vinasi, Bechtograd, Bergerac, Prasovo und Kraijlovac.

    Das sind dann auch die Städte, die bisher halbwegs ausgestaltet wurden und eine Art Profil haben.

  • Nataša Jović
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    • 15. April 2008 um 14:37
    • #10

    RE: Verfassung

    Zitat

    Original von Slobodan Tesla
    Dies sind die großen Städte aus dem Uniforum. Ich halte jedoch eine geringere Zahl von Oblasten für sinnvoll, fünf oder so.


    Ich bin für sieben.... Sollen ja keine "Bundesländer" sein, sondern reine Verwaltungsbezirke. Außerdem ist es ganz gut, wenn die bevölkerungsreichste Republik noch ein paar Bezirke "Reserve" hat für künftige Neubürger.

    Nataša Jović
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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Nataša Jović (15. April 2008 um 14:38).

  • Nataša Jović
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    • 15. April 2008 um 14:42
    • #11

    RE: Verfassung

    Orientierungsvorschlag:

    Regionen in Serbien

    KosMet lassen wir weg, Raska ist bei uns Teil Aressiniens.
    Zuzüglich Crna Gora (durch Krajlovac verkörpert) macht es sieben Bezirke.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Slobodan Tesla
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    • 16. April 2008 um 22:17
    • #12
    Zitat

    Verfassung der Republik Vesteran


    Artikel 1 – Grundbestimmungen

    (1) Vesteran ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtstaatliche und souveräne Teilrepublik Severaniens.
    (2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
    (3) Die Freiheit, Gleichheit, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, Schutz der nationalen Minderheiten, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Vesteran.
    (4) Die Hauptstadt Vesterans ist VinaСi; Amtssprache ist Severostaranisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen Vesterans werden durch Verordnung des Premijers bestimmt.
    (5) In der Republik Vesteran wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
    (6) Die Republik Vesteran schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger und die der Angehörigen der Volksgruppe der Vesteranen außerhalb der Grenzen der Republik Vesteran und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
    (7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung genießen ihren besonderen Schutz.


    Artikel 2 – Der Premijer

    (1) Der Premijer ist das Staatsoberhaupt und der Regierungschef der Republik Vesteran. Er ist ihr höchster Repräsentant im Inneren, in Severanien und im Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
    (2) Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
    (3) Der Premijer übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er
    - schlägt der Nationalversammlung Gesetze und andere Beschlüsse vor;
    - erarbeitet den Haushaltsentwurf;
    - führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Nationalversammlung sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus;
    - erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen;
    - führt die inneren Angelegenheiten;
    - vertritt die Republik Vesteran in einer severanischen Kammer ihrer Teilrepubliken;
    - leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
    - sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
    - leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
    - hat die Leitung über die Polizei der Republik Vesteran;
    - verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
    - führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
    (4) Der Premijer ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen.
    (5) Der Premijer kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des severanischen Vrhovni sud durch die Nationalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.


    Artikel 3 – Die Nationalversammlung

    (1) Die Nationalversammlung ist der Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf der Ebene der Republik Vesteran. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
    (2) Mitglieder der Nationalversammlung sind alle Staatsbürger Severaniens, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik Vesteran haben.
    (3) Die Nationalversammlung:
    - entscheidet über die Änderung der Verfassung;
    - ratifiziert internationale Verträge sowie Staatsverträge;
    - verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
    - verabschiedet den Haushalt der Republik Vesteran;
    - entscheidet über Änderung der Grenzen und des Status der Republik Vesteran als Teilrepublik Severaniens im Einklang mit der Verfassung Severaniens;
    - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Premijer und anderer der Nationalversammlung verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
    - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
    (4) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


    Artikel 4 – Gerichtsbarkeit

    (1) Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Vesteran wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt.
    (2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Vesteran existiert grundsätzlich der Vrhovni sud Severaniens. Die Einrichtung Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Vesteran, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 5 – Gliederung

    (1) Die Republik Vesteran ist gegliedert in die sieben nach ihren Verwaltungssitzen benannten Oblaste:
    - VinaСi
    - Bechtograd
    - Bergerac
    - Prasovo
    - Krajlovac
    - Templic
    - Osovac
    (2) Die Oblaste leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung.
    (3) Jeder Oblast steht ein Upravnik vor, der seinen Hauptwohnsitz in der Oblast hat und vom Premijer ernannt wird. Der Upravnik hat Amtsaufsicht über die Bürgermeister.
    (4) Das Amt des Upravniks endet durch Ernennung eines neuen Upravniks, Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Oblast.

    Artikel 6 – Schlussbestimmungen

    (1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Vesteran mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
    (2) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort.
    (3) Der Premijer, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    „Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Vesteran zu schützen und die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Aufgaben meines Amtes getreu zu erfüllen.“ Der Eidesformel kann als religiöser Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ angefügt werden.
    (4) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die den Bestimmungen der severanischen Bundesverfassung zuwider laufen, sind unzulässig.

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    Slobodan Tesla

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  • Nataša Jović
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    • 16. April 2008 um 22:46
    • #13

    Finde ich ok so. :)

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Radovan Radenković
    борац за слободу
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    • 16. April 2008 um 23:11
    • #14

    Kein Oblast Banja?

    97-napred-png

  • Slobodan Tesla
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    • 17. April 2008 um 01:13
    • #15
    Zitat

    Original von Radovan Radenković
    Keine Oblast Banja?

    Ich dachte, Banja sollte eine kleine Küstenstadt sein. Demnach würde es eigentlich kein Verwaltungssitz von einer eigenen Oblast sein.

    Es stellt sich hier auch die Frage, ob es denn eine langgezogene Küstenoblast geben sollte.

    Slobodan Tesla

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  • Boris Pantelic
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    • 17. April 2008 um 13:34
    • #16
    Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović
    Finde ich ok so. :)


    Ich auch, sieht gut aus :)

    Boris Pantelic

  • Nataša Jović
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    • 17. April 2008 um 19:37
    • #17
    Zitat

    Original von Slobodan Tesla

    Ich dachte, Banja sollte eine kleine Küstenstadt sein. Demnach würde es eigentlich kein Verwaltungssitz von einer eigenen Oblast sein.

    Genau. Aber es spricht ja nichts dagegen, statt des Verwaltunsgsitzes lediglich einen kleineren Ort im Oblast auszugestalten.

    Zitat

    Es stellt sich hier auch die Frage, ob es denn eine langgezogene Küstenoblast geben sollte.

    Sicher nicht über die gesamte Küste, aber mehr als 2 Oblaste würde ich nicht mit Meereszugang versehen.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 18. April 2008 um 09:35
    • #18

    Ich schlage folgende Änderung vor, damit die Symbolik nicht zu willkürlich änderbar ist. Auch wenn ich weiter dem Meinung bin, dass die Grundlagen wie Farben und Wolf als Symbol auch in der Verfassung verankert sein können, das lässt immernoch genug Varianten für die Ausgestaltung zu.

    Zitat


    (4) Die Hauptstadt Vesterans ist VinaСi; Amtssprache ist Severostaranisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen Vesterans werden durch Gesetz bestimmt.

    Zum Parlament stelle ich noch einen Ansatz zur Diskussion. Neben der hier genannten und sicher Sinnvollen Version der Direktdemokratie, könnten wir eine Versammlung der Upravniks einführen. Diese werden direkt im Oblast gewählt. Das gibt einen Anreiz Upravnik zu werden, fördert die Ausgestaltung und käme einem direkt gewählten Parlament mit Wahlkreisen gleich.
    Nachteile entstehen sobald es mehr als 7 Einwohner gibt.

  • Slobodan Tesla
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    • 22. April 2008 um 16:33
    • #19
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    (4) Die Hauptstadt Vesterans ist VinaСi; Amtssprache ist Severostaranisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen Vesterans werden durch Gesetz bestimmt.


    Okay.

    Zitat


    Zum Parlament stelle ich noch einen Ansatz zur Diskussion. Neben der hier genannten und sicher Sinnvollen Version der Direktdemokratie, könnten wir eine Versammlung der Upravniks einführen. Diese werden direkt im Oblast gewählt. Das gibt einen Anreiz Upravnik zu werden, fördert die Ausgestaltung und käme einem direkt gewählten Parlament mit Wahlkreisen gleich.
    Nachteile entstehen sobald es mehr als 7 Einwohner gibt.


    Ich glaube eigentlich nicht, dass sowas wirklich umsetzbar ist. ;)

    Slobodan Tesla

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  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    • 22. April 2008 um 20:11
    • #20

    Was mir grad aufgefallen ist:

    Zitat


    (3) Jeder Oblast steht ein Upravnik vor, der seinen Hauptwohnsitz in der Oblast hat und vom Premijer ernannt wird. Der Upravnik hat Amtsaufsicht über die Bürgermeister.

    Keine Wahl durch die Einwohner? ;)

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