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  1. Severanien
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  4. Republika Vesteran

Verfassung

  • Slobodan Tesla
  • 14. April 2008 um 00:50
  • Republika Vesteran
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  • Nataša Jović
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    • 22. April 2008 um 21:59
    • #21
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Was mir grad aufgefallen ist:


    Keine Wahl durch die Einwohner? ;)


    Vielleicht Vorschlag der Bewohner... Die vesteranische Exekutive sollte aber auch die Option haben, ungeeignete Kandidaten abzulehnen.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    • 22. April 2008 um 22:05
    • #22

    Oder Vorschlag des Premijers, Wahl durch die Bewohner?

  • Nataša Jović
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    • 22. April 2008 um 22:17
    • #23
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Oder Vorschlag des Premijers, Wahl durch die Bewohner?


    Umgekehrt ist besser. Der Vorgeschlagene wird wohl kaum gegen sich stimmen. ;)

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Nataša Jović (22. April 2008 um 22:18).

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 1. Mai 2008 um 10:38
    • #24

    Ich denk wir wären dann soweit. Notfalls ist selbst eine Verfassung nichts, was wir nicht noch ändern könnten.

  • Nataša Jović
    Meister
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    • 1. Mai 2008 um 11:45
    • #25
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Ich denk wir wären dann soweit. Notfalls ist selbst eine Verfassung nichts, was wir nicht noch ändern könnten.


    Zustimmung.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    • 11. Mai 2008 um 16:17
    • #26

    Premijer?

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 12. Mai 2008 um 23:40
    • #27

    Selbständig könnt ihr das nicht in Textform gießen, oder was? ;)

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 13. Mai 2008 um 10:17
    • #28

    Bitte schön, dann baue ich die eine Änderung im Absatz 4 ein:


    Zitat

    Verfassung der Republik Vesteran


    Artikel 1 – Grundbestimmungen

    (1) Vesteran ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtstaatliche und souveräne Teilrepublik Severaniens.
    (2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
    (3) Die Freiheit, Gleichheit, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, Schutz der nationalen Minderheiten, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Vesteran.
    (4) Die Hauptstadt Vesterans ist VinaСi; Amtssprache ist Severostaranisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen Vesterans werden durch Gesetz bestimmt.
    (5) In der Republik Vesteran wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
    (6) Die Republik Vesteran schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger und die der Angehörigen der Volksgruppe der Vesteranen außerhalb der Grenzen der Republik Vesteran und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
    (7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung genießen ihren besonderen Schutz.


    Artikel 2 – Der Premijer

    (1) Der Premijer ist das Staatsoberhaupt und der Regierungschef der Republik Vesteran. Er ist ihr höchster Repräsentant im Inneren, in Severanien und im Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
    (2) Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
    (3) Der Premijer übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er
    - schlägt der Nationalversammlung Gesetze und andere Beschlüsse vor;
    - erarbeitet den Haushaltsentwurf;
    - führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Nationalversammlung sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus;
    - erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen;
    - führt die inneren Angelegenheiten;
    - vertritt die Republik Vesteran in einer severanischen Kammer ihrer Teilrepubliken;
    - leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
    - sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
    - leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
    - hat die Leitung über die Polizei der Republik Vesteran;
    - verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
    - führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
    (4) Der Premijer ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen.
    (5) Der Premijer kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des severanischen Vrhovni sud durch die Nationalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.


    Artikel 3 – Die Nationalversammlung

    (1) Die Nationalversammlung ist der Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf der Ebene der Republik Vesteran. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
    (2) Mitglieder der Nationalversammlung sind alle Staatsbürger Severaniens, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik Vesteran haben.
    (3) Die Nationalversammlung:
    - entscheidet über die Änderung der Verfassung;
    - ratifiziert internationale Verträge sowie Staatsverträge;
    - verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
    - verabschiedet den Haushalt der Republik Vesteran;
    - entscheidet über Änderung der Grenzen und des Status der Republik Vesteran als Teilrepublik Severaniens im Einklang mit der Verfassung Severaniens;
    - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Premijer und anderer der Nationalversammlung verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
    - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
    (4) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


    Artikel 4 – Gerichtsbarkeit

    (1) Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Vesteran wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt.
    (2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Vesteran existiert grundsätzlich der Vrhovni sud Severaniens. Die Einrichtung Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Vesteran, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 5 – Gliederung

    (1) Die Republik Vesteran ist gegliedert in die sieben nach ihren Verwaltungssitzen benannten Oblaste:
    - VinaСi
    - Bechtograd
    - Bergerac
    - Prasovo
    - Krajlovac
    - Templic
    - Osovac
    (2) Die Oblaste leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung.
    (3) Jeder Oblast steht ein Upravnik vor, der seinen Hauptwohnsitz in der Oblast hat und vom Premijer ernannt wird. Der Upravnik hat Amtsaufsicht über die Bürgermeister.
    (4) Das Amt des Upravniks endet durch Ernennung eines neuen Upravniks, Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Oblast.

    Artikel 6 – Schlussbestimmungen

    (1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Vesteran mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
    (2) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort.
    (3) Der Premijer, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    „Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Vesteran zu schützen und die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Aufgaben meines Amtes getreu zu erfüllen.“ Der Eidesformel kann als religiöser Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ angefügt werden.
    (4) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die den Bestimmungen der severanischen Bundesverfassung zuwider laufen, sind unzulässig.

    Alles anzeigen

    Wie schon gesagt, ändern könnte man sie später immernoch.
    Noch eine Frage der Oblasti, soll deren Gebietsgrenzen per Verordnung eingefügt werden, oder regeln wir das einfach so durch die Kartographieabteilung der Universität?

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 13. Mai 2008 um 11:49
    • #29

    Bin ich blind oder warum sehe ich keine Änderung?

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 13. Mai 2008 um 16:40
    • #30

    Artikel 1, Absatz 4... per Gesetz.

    Weitere Änderungen können ja noch folgen, sollten sie nötig werden.

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 13. Mai 2008 um 17:55
    • #31

    Achso, da oben. ;)

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 19. Mai 2008 um 15:19
    • #32

    Ich möchte anregen eine Abstimmung über die Verfassung zu starten, damit wir nicht in ein paar Wochen eine Premijerwahl nach der Verabschiedung wiederholen müssen. :)

  • Nataša Jović
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    • 19. Mai 2008 um 19:11
    • #33

    Ja, ist sinnvoll. :)

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Slobodan Tesla
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    • 24. Mai 2008 um 22:44
    • #34

    In der Verfassung steht doch nicht, dass der Premijer nach Verabschiedung neu gewählt werden muss. Nichtsdestowenigertrotz ist es natürlich sinnvoll, eine Abstimmung zu starten.

    Ich schlage eine geheime, dreitätige Abstimmung im Anschluss an die Wahl des Premijers vor.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Nataša Jović
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    • 25. Mai 2008 um 16:44
    • #35

    Zustimmung.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 2. Juni 2008 um 18:43
    • #36

    Um mal gleich den ersten Widerspruch zur geplanten Bundesverfassung aufzudecken:

    Zitat


    - hat die Leitung über die Polizei der Republik Vesteran;

    Laut Bundesverfassung ist Sicherheit Bundessache. Damit ist das Thema für eine Debatte auf Bundesebene für den Bundesrat schon mal Vorprogrammiert.

    Ich könnten mir Vorstellen Bund, Äußere Sicherheit und republiksübergreifende Kriminalität. Republiken innere Sicherheit.

  • Nataša Jović
    Meister
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    • 2. Juni 2008 um 19:11
    • #37
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Um mal gleich den ersten Widerspruch zur geplanten Bundesverfassung aufzudecken:


    Laut Bundesverfassung ist Sicherheit Bundessache. Damit ist das Thema für eine Debatte auf Bundesebene für den Bundesrat schon mal Vorprogrammiert.

    Ich könnten mir Vorstellen Bund, Äußere Sicherheit und republiksübergreifende Kriminalität. Republiken innere Sicherheit.

    Der Bund ist zuständig für die "Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs". Damit ist klar, wer die Weisungsbefugnis hat. Nur ist es kaum vorstellbar, dass die Polizei des Bundes Vekehrskontrollen auf vesteranischen Landstraßen vornimmt.

    Die Regelung ist also keinesfalls ein Widerspruch, sondern Grundlage für Debatten im Bundesrat über die Ausgestaltung eines Polizei-(Rahmen-)Gesetzes, wo die Kompetenzen klar abgegrenzt werden können.

    Abgesehen davon sehe ich (sim-off) nichts kontraprdouktive daran, wenn sich bei einer Ermittlung Landespolizei und "FBI" frei nach US-Krimiserien ins Gehege kommen und über Zuständigkeiten streiten. ;)

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    528
    • 2. Juni 2008 um 19:56
    • #38

    Wenn ein Gesetz dem Land Kompetenz abtritt, geht das. Jedoch legt die Bundesverfassung klar fest, was Kompetenz der Republiken ist. Sicherheit ist nicht dabei. Daher wird das Thema bei der ersten Sitzung des Bundesrates debattiert werden müssen.

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
    Reaktionen
    15
    Beiträge
    1.730
    • 2. Juni 2008 um 19:58
    • #39

    Ich gebe dem Genossen Savić hier Recht: Die Formulierungen sind widersprüchlich. Eine Änderung der neuen Bundesverfassung oder die Streichung der Klausel in der vesteranischen Verfassung durch das Oberste Gericht ist hier unerlässlich.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

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