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  5. Federativna skupština (2007–2008)

Rundfunkgesetz

  • Boris Pantelic
  • 4. Juni 2008 um 21:39
  • Federativna skupština (2007–2008)
  • Geschlossen
  • RSS-Feed
Dieses Thema ist geschlossen, Antworten sind nicht möglich.
  • Boris Pantelic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    560
    • 4. Juni 2008 um 21:39
    • #1

    Rundfunkgesetz

    Zitat

    Rundfunkgesetz

    § 1 – Grundlagen
    (1) Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
    (2) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Übertragung von Informationen jeglicher Art über elektromagnetische Wellen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Übertragung von Signalen über Kabelanlagen und Telekommunikationsnetze.
    (3) Wer Rundfunk veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Republiken.

    § 2 – Aufgaben des Severanischen Rundfunks
    (1) Der Severanische Rundfunk sorgt durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen für
    - die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung;
    - die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
    - die objektive Information der Allgemeinheit in Form von Nachrichten, Reportagen, Kommentaren und Stellungnahmen;
    - die objektive Berichterstattung über die Tätigkeit der staatlichen Organe;
    - die Förderung des Interesses am Sport und
    - die Darbietung von Unterhaltung.
    (2) Der Severanische Rundfunk stellt durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen die Grundversorgung der Bevölkerung mit volksbildenden, künstlerischen und staatspolitischen Sendungen sicher. Der Betrieb von mehr als einem Fernsehprogramm und mehr als drei Hörfunkprogrammen bedarf der Zustimmung der Republiken.
    (3) Der Severanische Rundfunk ermöglicht den öffentlichen und privaten Rundfunkveranstaltern den Zugang zur Übertragungsinfrastruktur gemäß den Bestimmungen der Republiken. Hierbei sind die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Severanischen Rundfunks, die Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot sowie landesweite, regionale oder lokale Belange besonders zu berücksichtigen.
    (4) Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und die guten Sitten, etwa durch Verherrlichung von Gewalt, Rassismus und Herabsetzung von Frauen, ist den Rundfunkanstalten im Wiederholungsfall die Sendeerlaubnis zu entziehen.
    (5) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen zu versorgen.

    § 3 – Vorgaben zum Programminhalt
    (1) Die Programme der Rundfunkveranstalter haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
    (2) Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.
    (3) Die Rundfunkveranstalter sind berechtigt, im Rahmen ihrer Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung zu vergeben. Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein und darf je Stunde Sendezeit 20 Minuten nicht überschreiten.
    (4) Die Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, den staatlichen Organen für Aufrufe in Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit zur Verfügung zu stellen.
    (5) Die Rundfunkveranstalter haben einen Teil ihrer Sendezeit an die politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm ein Prozent nicht überschreiten und ist auf die Bewerber entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen.

    § 4 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen


    Stimmen Sie dem Antrag zu?

    Bitte stimmen sie mit Da (Ja), Ne (Nein) oder Uzdravanje (Enthaltung) ab.
    Diese Abstimmung läuft maximal 4 Tage oder bis alle Abgeordneten abgestimmt haben oder eine unumstössliche Mehrheit erreicht wurde

    Boris Pantelic

  • Nataša Jović
    Meister
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    1.980
    • 4. Juni 2008 um 23:27
    • #2

    RE: Rundfunkgesetz

    Da

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Boris Pantelic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    560
    • 8. Juni 2008 um 18:54
    • #3

    Da

    Boris Pantelic

  • Boris Pantelic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    560
    • 9. Juni 2008 um 22:37
    • #4

    Abstimmung beendet, Antrag einstimmig angenommen.

    Boris Pantelic

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