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  5. Savezno veće (2008–2016)

Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

  • Dr. Bogdan Savic
  • 17. Juni 2008 um 02:04
  • Savezno veće (2008–2016)
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  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    • 17. Juni 2008 um 02:04
    • #1

    Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

    Eine Debatte zu folgendem Antrag wurde erbeten:

    Zitat

    Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

    §1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    §2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr seit wenigstens vierzehn Tagen kein Staatsoberhaupt vorsteht.
    (2) Der Bundesrat stellt diesen Zustand mit einfacher Mehrheit fest und beschließt
    - die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt an das Oberste Gericht Severaniens,
    - die Berufung eines Gouverneurs zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik und
    - die Wahrnehmung der gesetzgebenden Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger der Teilrepublik.
    (3) Der Bundesrat hat Dienstaufsicht über Gouverneur.

    §3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.
    (2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.
    (3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.

    §4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.
    (2) Der Bundesrat kann das Verfahren jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.

    §5 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    Der Antragssteller hat das Wort.

  • Slobodan Tesla
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    • 17. Juni 2008 um 02:20
    • #2

    Der Zweck des Gesetzes sollte klar sein: Es gestaltet einen Verfassungsartikel aus und schafft eine einheitliche Regelung. Diese Regelung ist jedoch diskutabel. Wie steht der Bundesrat zu diesem Gesetz und gibt es abweichende Vorschläge?

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 17. Juni 2008 um 10:46
    • #3

    Wie ist die Definition einer Dienstaufsicht? Beinhaltet dies ihrer Meinung nach, dass der Gouverneur dem Bundesrat Rechenschaftspflichtig ist?

    Und wie sieht es mit den Pflichten der Teilrepublik im Bundesrat aus? Diese sollten nicht unbedingt in die Vertretungsregelung fallen, da die demokratische Legitimation fehlt.

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 17. Juni 2008 um 12:05
    • #4
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Wie ist die Definition einer Dienstaufsicht? Beinhaltet dies ihrer Meinung nach, dass der Gouverneur dem Bundesrat Rechenschaftspflichtig ist?

    Dienstaufsicht bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren Behörde gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Beamten.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsicht

    Zitat

    Und wie sieht es mit den Pflichten der Teilrepublik im Bundesrat aus? Diese sollten nicht unbedingt in die Vertretungsregelung fallen, da die demokratische Legitimation fehlt.

    Völlig richtig, deshalb ist ja in dem Gesetz auch keine Rede davon. Der Gouverneur ist nicht als Staatsoberhaupt definiert, er übt lediglich die exekutive Gewalt innerhalb der Teilrepublik aus.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 17. Juni 2008 um 14:08
    • #5

    Danke sehr. Ein guter Entwurf, keine weiteren Fragen von meiner Seite. Besteht von Seiten der Regierung noch Gesprächsbedarf?

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 17. Juni 2008 um 14:16
    • #6

    Eine Klärung doch noch. Das Gesetz sieht die Vertretung nicht nur der Exekutive durch den Gouverneur, sondern ebenfalls der Legislative und Judikative einer Republik vor.

    Jedoch sind die Bedingungen einer Berufung z.B. der Judikative an ein Staatsoberhaupt gebunden.

    Es müsste auch möglich sein bei einem nicht vorhandenen Richter in einer Republik das Oberste Gericht stellvertretend zu berufen, z.B. momentan in Vesteran.

  • Slobodan Tesla
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    • 17. Juni 2008 um 16:04
    • #7

    Meinen Sie getrennte Verfahren zu Exekutive, Judikative und Legislative?

    Ich habe darüber nachgedacht, bin jedoch zu dem Schluss gekommen, dass eine Definition hier schwierig ist. Wann ist ein legislatives Organ auf Republiksebene nicht arbeitsfähig, ohne dass die Republik selbst Abhilfe schaffen könnte? Die Judikative ist aufgrund der spezifischen Regelung noch schwieriger.

    Daher hat die Regierung den Antrag so gestaltet, dass die allgemein und gewohnheitsrechtlich anerkannte Definition aufgegriffen wird.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 17. Juni 2008 um 17:53
    • #8

    Wenn jedoch eine Republik eine funktionierende judikative hat mit einem aktiven Richter, würde nach dem Entwurf diese durch das Oberste Gericht ersetzt werden, wenn das Staatsoberhaupt seinen Pflichten nicht mehr nachkommen kann.

    Eine legislative auf Republikebene kann nur ihren Pflichten nicht nachkommen, wenn dies ein gewähltes Gremium ist. Wenn es wie derzeit üblich die Bevölkerung direkt wahrnimmt, dann ändert sich durch die vorgeschlagene Maßnahme gar nichts.
    Ist das Gremium gewählt würde es durch das fehlende Staatsoberhaupt ausgehebelt auch wenn es ihren Pflichten nachkommt.

    Oder wie sehen sie diese Problematik? Man könnte den Antrag auch vorerst um Legislative und Ludikative kürzen und nur auf die Exekutive beschränken.

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    • 24. Juni 2008 um 23:27
    • #9

    Leider scheint die überarbeitete Version abhanden gekommen zu sein.

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 24. Juni 2008 um 23:30
    • #10
    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Leider scheint die überarbeitete Version abhanden gekommen zu sein.

    Nicht schlimm, die Änderung krieg ich fix zusammen...

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 24. Juni 2008 um 23:31
    • #11

    RE: Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

    Zitat

    Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

    §1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    §2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr seit wenigstens vierzehn Tagen kein Staatsoberhaupt vorsteht.
    (2) Der Bundesrat stellt diesen Zustand mit einfacher Mehrheit fest und beschließt die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt an das Oberste Gericht Severaniens und nach eigenem Ermessen:
    a) die Berufung eines Gouverneurs zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik
    b) die Wahrnehmung der gesetzgebenden Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger der Teilrepublik.
    (3) Der Bundesrat hat Dienstaufsicht über Gouverneur.

    §3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.
    (2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.
    (3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.

    §4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.
    (2) Der Bundesrat kann das Verfahren jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.

    §5 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Slobodan Tesla
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    • 27. Juni 2008 um 01:26
    • #12

    Ist das in Ordnung so?

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
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    • 27. Juni 2008 um 12:29
    • #13

    Die Übertragung der judikativen Gewalt, geschieht immernoch gekoppelt mit einem Gouverneur. Wie schon gesagt, ich sehe nicht wieso eine Funktionierende Judikative automatisch gekippt werden sollte, wenn das Oberhaupt ersetzt werden soll.

    Das ganze würde so mehr Sinn machen.

    Zitat


    §2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr seit wenigstens vierzehn Tagen kein Staatsoberhaupt vorsteht.
    (2) Der Bundesrat stellt diesen Zustand mit einfacher Mehrheit fest und beschließt nach eigenem Ermessen:
    a) die Berufung eines Gouverneurs zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik
    b) die Wahrnehmung der gesetzgebenden Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger der Teilrepublik.
    c) die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt an das Oberste Gericht Severaniens

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    Für die Judikative sollten wir vielleicht eher ein Bundesgesetz erstellen, dass die Übernahme der Judikativfunktionen einer Republik übernimmt, sofern es mangels Richter nicht in der Lage ist. Denn es ist abzusehen, dass die Republiken, auch wenn sie ein Staatsoberhaupt besitzen und eine legislative nur sehr unwahrscheinlich einen Richter stellen können. Das Recht auf Klage auch in Republikfragen sollte jedoch auch weiterhin möglich sein.

  • Slobodan Tesla
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    • 27. Juni 2008 um 12:36
    • #14

    Das ist doch in der Verfassung bereits subsidiär geregelt.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

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  • Dr. Bogdan Savic
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    • 27. Juni 2008 um 12:53
    • #15

    Wie steht die Regierung zu dem Vorschlag das Gericht nur nach Ermessen zu ersetzen, wie auch die Legislative?

  • Slobodan Tesla
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    • 27. Juni 2008 um 13:08
    • #16

    Huch, stimmt. Habe mich vertan.

    Slobodan Tesla

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    Bivši predsednik Severanije

  • Slobodan Tesla
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    • 27. Juni 2008 um 13:10
    • #17

    RE: Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

    Zitat

    Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

    §1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    §2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr seit wenigstens vierzehn Tagen kein Staatsoberhaupt vorsteht.
    (2) Der Bundesrat stellt diesen Zustand mit einfacher Mehrheit fest und beschließt die Berufung eines Gouverneurs zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik und nach eigenem Ermessen:
    a) die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt an das Oberste Gericht Severaniens;
    b) die Wahrnehmung der gesetzgebenden Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger der Teilrepublik.
    (3) Der Bundesrat hat Dienstaufsicht über Gouverneur.

    §3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.
    (2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.
    (3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.

    §4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
    (1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.
    (2) Der Bundesrat kann das Verfahren jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.

    §5 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
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    528
    • 27. Juni 2008 um 14:13
    • #18

    Eine gute Fassung. Die Republika Vesteran hat keine weiteren Fragen.

    Damit ist die Debatte beendet.

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