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Sozialgesetz der Republik Vesteran

  • Dr. Bogdan Savic
  • 2. Juli 2008 um 23:27
  • Narodna skupština
  • Geschlossen
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Dieses Thema ist geschlossen, Antworten sind nicht möglich.
  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 2. Juli 2008 um 23:27
    • #1

    Sozialgesetz der Republik Vesteran

    Ich eröffne die Abstimmung über folgenden Antrag:

    Zitat


    Sozialgesetz der Republik Vesteran

    § 1 - Grundlagen
    Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.

    § 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
    (1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 zählen als Arbeitsjahre. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig.
    (2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
    (3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
    (4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.

    § 3 - Sozialgeld
    (1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
    (2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
    (3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
    (4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
    (5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.

    § 4 - Finanzierung
    Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.

    § 5 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.

    Alles anzeigen

    Stimmen sie diesem Antrag zu?

    Bitte stimmen sie mit Da, Ne oder Uzdrоavanje ab.

    Die Abstimmung dauert mangels Geschäftsordnung 5 Tage, außer ein unumstößliches Ergebnis ist erreicht oder alle Stimmen wurden Abgegeben.

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 2. Juli 2008 um 23:28
    • #2

    Bogdan Savic - Da

  • Nataša Jović
    Meister
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    1.980
    • 3. Juli 2008 um 00:27
    • #3

    Da

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nataša Jović
    Meister
    Reaktionen
    7
    Beiträge
    1.980
    • 4. Juli 2008 um 01:15
    • #4

    Leider müssen wir noch mal ran an das Gesetz:

    Da steht zwar "Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir...", aber nicht, dass es monatlich gezahlt wird.

    Zudem habe ich eine Beschwerde zum Wert des Talirs erhalten - jemand findet 1 Euro = 10 Talir besser.

    Mangels GO schlage ich vor, dass wir diese Abstimmung einfach abbrechen.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 7. Juli 2008 um 15:26
    • #5

    Die Abstimmung wird durch den Antragsteller abgebrochen.

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