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  5. Predsednik Slobodan Tesla (2008-2009)

Polizei

  • Nataša Jović
  • 30. Juli 2008 um 18:57
  • Predsednik Slobodan Tesla (2008-2009)
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  • Nataša Jović
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    • 30. Juli 2008 um 18:57
    • #1

    Polizei

    Hier der Vorschlag für ein Polizeigesetz, dass beschlossen werden kann, sobald die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden:

    Zitat

    Polizeigesetz

    § 1 – Aufgaben
    (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verfolgen und zu verhüten und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen.
    (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
    (3) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

    § 2 – Befugnisse
    (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
    (2) Zu den Befugnissen der Polizei gehören insbesondere:
    1. Befragung oder Vorladung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person sachdienliche Angaben machen kann;
    2. Identitätsfeststellung und Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat verabredet, vorbereitet oder verübt;
    3. Prüfung von Berechtigungsscheinen;
    4. Platzverweisung und Aufenthaltsverbot zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhinderung einer Straftat;
    5. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt;
    6. Gewahrsam, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern;
    7. Durchsuchung einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen;
    8. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist;
    9. durch einen Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung erlaubte Maßnahmen.
    (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    § 3 – Organisation und Zuständigkeit
    (1) Die нandarmerija untersteht dem Präsidenten oder einem von ihm ernannten Minister und ist zuständig für:
    1. Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden des Bundes;
    2. Grenzschutz und Zollangelegenheiten;
    3. Sicherung des See- und Luftraumes sowie republiküberschreitender Verkehrswege;
    4. Koordinierung und Hilfeleistung bei Katastrophen;
    5. Terrorabwehr;
    6. Verfolgung politisch motivierter oder republiküberschreitender Straftaten und Unterstützung bei Anforderung durch die Republiken.
    (2) Die Republiken verfügen über eigene Polizeibehörden, welche zuständig sind für:
    1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Republik;
    2. Verfolgung und Verhütung von Straftaten, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich der нandarmerija fallen;
    3. Sicherung der nationalen Verkehrswege, der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;
    4. Betreuung und Überwachung von Veranstaltungen;
    5. Vollzugshilfe für andere Sicherheitsorgane.
    (3) Der Bund und die Republiken können die Struktur und die Ausrüstung ihrer Polizeibehörden durch Verordnungen regeln.

    § 4 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    1.730
    • 30. Juli 2008 um 19:31
    • #2

    RE: Polizei

    § 1 I 2 klingt etwas komisch: "Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen."

    Neu:

    "Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verfolgen und zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen."


    Sonst ok.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Nataša Jović
    Meister
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    1.980
    • 30. Juli 2008 um 19:33
    • #3

    RE: Polizei

    Zitat

    Original von Slobodan Tesla
    § 1 I 2 klingt etwas komisch: "Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen."

    Neu:

    "Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verfolgen und zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen."


    Sonst ok.


    Das stammt aus dem DDR-Polizeigesetz. ;)

    Aber Änderung ist ok, ich editiere das mal eben rein.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

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