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Normenkontrollverfahren: Notstandsartikel der Republik Kaysteran

  • Josip Olić
  • 2. Februar 2009 um 23:34
  • Vrhovni sud
  • Geschlossen
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Dieses Thema ist geschlossen, Antworten sind nicht möglich.
  • Josip Olić
    9. predsjednik
    Reaktionen
    268
    Beiträge
    1.504
    • 2. Februar 2009 um 23:34
    • #1

    Normenkontrollverfahren: Notstandsartikel der Republik Kaysteran

    Hohes Gericht,

    nach Abschnitt IV, Artikel 18 kann der Präsident Kaysterans im Falle einer inneren oder äußeren Bedrohung einen Notstand.
    http://forum.kaysteran.de/thread.php?threadid=3099

    Das Gesetz zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, definiert im Falle dieses Notstands auch die Einberufung des Militärs.
    http://forum.kaysteran.org/thread.php?postid=26749#post26749

    Meine Frage:
    Widerspricht der Abschnitt IV der kaysteranischen Verfassung, dem Artikel 6 (5) der severanischen Verfassung?

    Zitat

    (5) Zur ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates gehören:
    - die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
    - die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
    - die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
    - Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
    - die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
    - Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
    - die Post und das Fernmeldewesen;
    - die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
    - ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.

    Alles anzeigen

    Josip Olić

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist. 101.png

  • Nebojša Ristić
    Jurist
    Beiträge
    310
    • 6. Februar 2009 um 15:12
    • #2

    Werter Präsident, wertes Volk!

    Das Gericht stellt fest, dass eine Notstandsnorm innerhalb der Gesetze der Teilrepubliken gegen die severanische Verfassung verstößt.

    Ein solches Notstandsgesetz bzw. eine solche einzelne Notstandsnorm würde der ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates im Bereich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit widersprechen. Ich verwende hier den Konjunktiv, da eine solche Norm keine Rechtskraft entwickeln kann.

    Unabhängig davon umfasst eine innerstaatliche Notstandslage nicht die Landesverteidigung, den Grenzschutz oder die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden.

    Gez:
    N. Ristić

    Nebojsa Ristic

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