1. Dashboard
  2. Artikel
  3. Mitglieder
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Benutzer online
    3. Team
    4. Mitgliedersuche
  4. Forum
    1. Neueste Themen
    2. Unbeantwortete Themen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Alles
  • Alles
  • Artikel
  • Seiten
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. Severanien
  2. Forum
  3. Arhiva
  4. Skupštinski zapisnici
  5. Savezno veće (2008–2016)

Währungsgesetz

  • Ripin Pipić
  • 5. Februar 2009 um 19:44
  • Savezno veće (2008–2016)
  • Geschlossen
  • RSS-Feed
Dieses Thema ist geschlossen, Antworten sind nicht möglich.
  • Ripin Pipić
    Präsident auf Lebenszeit
    Reaktionen
    10
    Beiträge
    929
    • 5. Februar 2009 um 19:44
    • #1

    Währungsgesetz

    Stimmen sie folgendem Antrag zu?
    Bitte Antworten Sie mit Da, Ne oder Uzdrоavanje.
    Die Abstimmung dauert 5 Tage.


    Zitat

    Währungsgesetz

    § 1 – Währungseinheit
    Die severanische Währungseinheit ist der Talir. Er ist in 100 Para eingeteilt.

    § 2 – Ausgaberecht
    (1) Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Münzen und Banknoten heraus. Sie bestimmt deren Gestaltung.
    (2) Die Stückelung der Münzen beträgt 10, 20 und 50 Para sowie 1, 2, 5, 10 und 20 Talir.
    (3) Die Stückelung der Banknoten beträgt 50, 100, 500, 1.000, 2.000 und 5.000 Talir.

    § 3 – Zahlungsmittel
    Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
    a) die von der Nationalbank ausgegebenen Münzen;
    b) die von der Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
    c) auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank.

    § 4 – Annahmepflicht
    (1) Die Annahmepflicht für severanische Münzen beschränkt sich auf höchstens fünfzig Münzen je Zahlung.
    (2) Severanische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
    (3) Auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

    § 5 – Ersatz der Banknoten
    (1) Die Nationalbank zieht beschädigte Banknoten gegen Vergütung des Nennwerts aus dem Umlauf zurück.
    (2) Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note nur dann Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.
    (3) Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.

    § 6 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    gallery_607_41_1883.png

  • Ripin Pipić
    Präsident auf Lebenszeit
    Reaktionen
    10
    Beiträge
    929
    • 5. Februar 2009 um 19:52
    • #2

    Aressinien: Da

    gallery_607_41_1883.png

  • Josip Olić
    9. predsjednik
    Reaktionen
    268
    Beiträge
    1.504
    • 5. Februar 2009 um 22:37
    • #3

    Kaysteran: Da

    Josip Olić

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist. 101.png

  • Josip Olić
    9. predsjednik
    Reaktionen
    268
    Beiträge
    1.504
    • 7. März 2009 um 17:06
    • #4

    Das Gesetz wurde mit 2x Da angenommen.

    Josip Olić

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist. 101.png

Ähnliche Themen

Währungsgesetz

  • Nikola Mihajlov
  • 25. Januar 2009 um 15:57
  • Savezno veće (2008–2016)
0
Nikola Mihajlov 25. Januar 2009 um 15:57

Wer war online?

  1. Datenschutzerklärung
Community-Software: WoltLab Suite™ 6.2.8