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Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge

  • Nataša Jović
  • 14. Februar 2009 um 19:44
  • Narodna skupština
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  • Nataša Jović
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    • 14. Februar 2009 um 19:44
    • #1

    Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge

    Antrag:

    Zitat

    Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge in der Republik Vesteran (GSG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Vesteran stellt für ihre Bevölkerung eine wohnortnahe flächendeckende medizinische Versorgung, eine umfassende Pflege-, Alten- und Kinderbetreuung sowie Behindertenhilfe sicher und gewährt ihr einen kostenlosen Zugang zu diesen Leistungen.

    § 2 - Gesundheitsdienst
    Verantwortlich für die medizinischen Sachleistungen ist der Nationale Gesundheitsdienst (Narodna sluоba za zdravlje). Er betreibt die Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie die Alten- und Pflegeheime. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.

    § 3 – Soziale Dienste
    Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Oblaste. Sie betreiben Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Frauenhäuser sowie Obdachlosenunterkünfte. Darüber hinaus bieten sie in Sozialzentren folgende Dienstleistungen an:
    - Beratung und Hilfe bei familiären, sozialen und finanziellen Problemen;
    - Hilfe bei Drogenabhängigkeit;
    - Hilfe bei der Arbeitssuche und -vermittlung;
    - bedarfsabhängige finanzielle Hilfen, z. B. für Wohnungsausstattung oder Bekleidung;
    - Jugendhilfe und Jugendschutz;
    - Integrationshilfen für Menschen mit Behinderung.

    § 4 - Wohnrecht
    Die Bürger der Republik Vesteran haben das Recht auf eine bezahlbare Wohnung. Bei Bedürftigkeit erhalten einkommensschwache Haushalte Zuschüsse zu den Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum.

    § 5 – Gewährleistung des Existenzminimums
    Die Republik Vesteran gewährt ihren Bürgern bei Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunfähigkeit Sozialgeld, falls eigenes Vermögen, eigenes Einkommen oder sonstige Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend bis zur Höhe des Existenzminimums gezahlt. Dieses beträgt monatlich 2.000 Talir für Erwachsene und 1.000 Talir für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben.

    § 6 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Radovan Radenković
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    • 19. Februar 2009 um 22:56
    • #2

    Bei den Sozialen Diensten und der Gesundheitsversorgung sollten wir eng mit den kirchlich-karitativen Institutionen zusammenarbeiten. Ansonsten findet diese Gesetzesvorlage keine Zustimmung meinerseits.

    97-napred-png

  • Tomac
    Tamas Kernerevic
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    • 20. Februar 2009 um 11:26
    • #3

    Das sehe ich genauso.
    Zumindest die sozialen Dienste sollten von den sozialen Einrichtungen der orthodoxen Kirche mitgestaltet werden.
    Ansonsten stehe ich auch hinter der Sache.

    "Wer alle besticht, kann selber nicht käuflich sein; weil er ja das Geld hat." (Dr. Helmut Kohl)

  • Nataša Jović
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    • 20. Februar 2009 um 19:45
    • #4

    Ich freue mich, wenn alle gesellschaftliche Kräfte soziales Engagement zeigen.

    Der Gesetzentwurf soll vor allem sicherstellen, dass soziale Mindeststandards eingehalten werden und die staatlichen Organe hierfür verantwortlich sind. Ich halte es aber nicht für verkehrt, wenn diese nicht allein für die Umsetzung sorgen müssen, und habe eine Änderung als neuen § 4 ergänzt:

    Zitat

    Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge in der Republik Vesteran (GSG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Vesteran stellt für ihre Bevölkerung eine wohnortnahe flächendeckende medizinische Versorgung, eine umfassende Pflege-, Alten- und Kinderbetreuung sowie Behindertenhilfe sicher und gewährt ihr einen kostenlosen Zugang zu diesen Leistungen.

    § 2 - Gesundheitsdienst
    Verantwortlich für die medizinischen Sachleistungen ist der Nationale Gesundheitsdienst (Narodna sluоba za zdravlje). Er betreibt die Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie die Alten- und Pflegeheime. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.

    § 3 – Soziale Dienste
    Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Oblaste. Sie betreiben Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Frauenhäuser sowie Obdachlosenunterkünfte. Darüber hinaus bieten sie in Sozialzentren folgende Dienstleistungen an:
    - Beratung und Hilfe bei familiären, sozialen und finanziellen Problemen;
    - Hilfe bei Drogenabhängigkeit;
    - Hilfe bei der Arbeitssuche und -vermittlung;
    - bedarfsabhängige finanzielle Hilfen, z. B. für Wohnungsausstattung oder Bekleidung;
    - Jugendhilfe und Jugendschutz;
    - Integrationshilfen für Menschen mit Behinderung.

    § 4 - Nichtstaatliche Hilfseinrichtungen
    Gesundheits- und soziale Dienstleistungen können auch in Zusammenarbeit mit sozialen, kirchlichen und kommunalen Einrichtungen erbracht werden.

    § 5 - Wohnrecht
    Die Bürger der Republik Vesteran haben das Recht auf eine bezahlbare Wohnung. Bei Bedürftigkeit erhalten einkommensschwache Haushalte Zuschüsse zu den Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum.

    § 6 – Gewährleistung des Existenzminimums
    Die Republik Vesteran gewährt ihren Bürgern bei Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunfähigkeit Sozialgeld, falls eigenes Vermögen, eigenes Einkommen oder sonstige Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend bis zur Höhe des Existenzminimums gezahlt. Dieses beträgt monatlich 2.000 Talir für Erwachsene und 1.000 Talir für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben.

    § 7 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    Ich bitte um Mitteilung, ob das eure Unterstützung findet, oder ob noch weiterer Gesprächsbedarf besteht.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Radovan Radenković
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    • 20. Februar 2009 um 21:03
    • #5

    Mein Vorschlag wäre es das Prinzip der Subsidiarität in den Vordergrund zu stellen.

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  • Nataša Jović
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    • 20. Februar 2009 um 22:45
    • #6
    Zitat

    Original von Radovan Radenković
    Mein Vorschlag wäre es das Prinzip der Subsidiarität in den Vordergrund zu stellen.


    Folgendes wäre vorstellbar:

    „Gesundheits- und soziale Dienstleistungen können auch durch soziale, kirchliche und kommunale Einrichtungen angeboten und erbracht werden, sofern eine gleichwertige Qualität sichergestellt werden kann.“

    OK?

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Radovan Radenković
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    • 20. Februar 2009 um 23:40
    • #7

    Es geht mir schon um §1. Ich möchte, daß die Republik Vesteran nur dann tätig wird, wenn andere soziale(kirchliche, wie nichtkirchliche - zum Bsp. gewerkschaftliche) Einrichtungen nicht existieren.

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  • Nataša Jović
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    • 20. Februar 2009 um 23:48
    • #8

    RE: Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge

    Vorschlag:

    Zitat

    Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge in der Republik Vesteran (GSG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Vesteran stellt für ihre Bevölkerung eine wohnortnahe flächendeckende medizinische Versorgung, eine umfassende Pflege-, Alten- und Kinderbetreuung sowie Behindertenhilfe sicher und gewährt ihr einen kostenlosen Zugang zu diesen Leistungen.

    § 2 - Gesundheitsdienst
    Verantwortlich für die medizinischen Sachleistungen ist der Nationale Gesundheitsdienst (Narodna sluоba za zdravlje). Er betreibt Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime, falls im jeweiligen Einzugsgebiet nicht bereits derartige Einrichtungen in sozialer, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft bestehen. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.

    § 3 – Soziale Dienste
    Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Oblaste. Sie betreiben Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Frauenhäuser sowie Obdachlosenunterkünfte. Darüber hinaus bieten sie in Sozialzentren folgende Dienstleistungen an:
    - Beratung und Hilfe bei familiären, sozialen und finanziellen Problemen;
    - Hilfe bei Drogenabhängigkeit;
    - Hilfe bei der Arbeitssuche und -vermittlung;
    - bedarfsabhängige finanzielle Hilfen, z. B. für Wohnungsausstattung oder Bekleidung;
    - Jugendhilfe und Jugendschutz;
    - Integrationshilfen für Menschen mit Behinderung.

    § 4 - Wohnrecht
    Die Bürger der Republik Vesteran haben das Recht auf eine bezahlbare Wohnung. Bei Bedürftigkeit erhalten einkommensschwache Haushalte Zuschüsse zu den Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum.

    § 5 – Gewährleistung des Existenzminimums
    Die Republik Vesteran gewährt ihren Bürgern bei Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunfähigkeit Sozialgeld, falls eigenes Vermögen, eigenes Einkommen oder sonstige Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend bis zur Höhe des Existenzminimums gezahlt. Dieses beträgt monatlich 2.000 Talir für Erwachsene und 1.000 Talir für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben.

    § 6 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Radovan Radenković
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    • 20. Februar 2009 um 23:54
    • #9

    Das findet meine Zustimmung. :vesflagge:

    97-napred-png

  • Nataša Jović
    Meister
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    • 20. Februar 2009 um 23:57
    • #10
    Zitat

    Original von Radovan Radenković
    Das findet meine Zustimmung. :vesflagge:

    Ok. :)

    Ich stelle das dann gleich zur Abstimmung.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

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