• Strafrechtsreform

    Liebe Mitbürger,

    während des Präsidentschaftswahlkampfes gab es Vorschläge zur Ergänzung des Strafgesetzbuches. Jedinstvo hat daher eine Überarbeitung vorgenommen und schlägt das folgende neue StrafGB vor. Neben einigen inhaltlichen Erweiterungen haben wir das Gesetzb zudem neu gegliedert.

    Aufgrund des Umfanges habe ich mich dazu entschlossen, den Vorschlag zunächst unter breiter Beteiligung aller Interessierten zu diskutieren, bevor ich ihn in den Bundesrat einbringe. Ergänzungen oder Verbesserungsvorschläge sind willkommen.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • RE: Strafrechtsreform

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Das ist eine umfassende Überarbeitung, bei der fast nicht mehr so ist wie im aktuellen Strafgesetzbuch, glaube ich. ;)

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Zitat

    Original von Katharina Maleva
    Wäre es wegen des Umfanges auch möglich die Neuerungen hervorzuheben?


    Dazu verweise ich auf:

    Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Das ist eine umfassende Überarbeitung, bei der fast nicht mehr so ist wie im aktuellen Strafgesetzbuch, glaube ich. ;)

    ;)

    Die ersten 20 §§ sind unverändert, danach wäre so gut wie alles farblich hervorzuheben, weil neue §§ hinzugekommen sind, bestehende umformuliert oder zumindes neu sortiert wurden.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Ich bin noch dafür, dass die Zuwiderhandlungen gemäß Staatsymbolgesetz, also die Beleidigungen der severanischen Flagge, explizit in das StrafGB geschrieben werden.

    Ich zitiere hierzu:

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Ich bin noch dafür, dass die Zuwiderhandlungen gemäß Staatsymbolgesetz, also die Beleidigungen der severanischen Flagge, explizit in das StrafGB geschrieben werden.


    Hierzu könnte man § 14 Staatsfeindliche Hetze ergänzen:
    "Ebenso wird bestraft, wer die severanischen Flagge beleidigt."

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Ein paar Einzelnormen sind unnötig aufgebläht. Systematisch sind die Ausführungen zum Totschlag nicht notwendig, sie ergeben sich aus dem Allgemeinen Teil.

    Wäre super, wenn man mir per Mail die Vorschläge zuschicken würde.

    Nebojsa Ristic

  • Zitat

    Original von NebojŠ¡a Ristić
    Ein paar Einzelnormen sind unnötig aufgebläht. Systematisch sind die Ausführungen zum Totschlag nicht notwendig, sie ergeben sich aus dem Allgemeinen Teil.

    Wo ergeben die sich denn?

    In diesem Gesetz ist der Totschlag eine Privilegierung des Mordes, der keine eigenen besonderen Merkmale aufweist. Also sind auch diese Ausführungen notwendig.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Ich finde es wichtig, die Sodomie aufzunehmen, als Lex Kajsteranij. :D

    Allerdings sollten bundesweit kaysteranische Verhältnisse eingeführt werden. Die pelagonischen Mitbürger haben es sicher schwer wieder sexuelle Kontakte mit ihren Artgenossen aufzubauen, der Staat muss gerade in den nördlichen und östlichen pelagonischen Gebieten Therapieangebote schaffen.

    Josip Olić

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist. 101.png

  • Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov

    Wo ergeben die sich denn?

    In diesem Gesetz ist der Totschlag eine Privilegierung des Mordes, der keine eigenen besonderen Merkmale aufweist. Also sind auch diese Ausführungen notwendig.

    Beispielsweise im Vorsatz, aber das ist eine andere Sache.

    Gut, dass Sie auf die andere Geschichte hinweisen, ich vergaß, sie zu erwähnen: Dogmatisch und systematisch würde ich behaupten, dass ein Mord, der nur durch Tatmerkmalsausschluss hergeleitet werden kann, schwer mit unserer Verfassung und § 1 unseres Strafgesetzbuches vereinbar ist. Hier würde ich die klassische Formel: Totschläger ist, wer kein Mörder ist, vorziehen.

    Nebojsa Ristic

  • Zitat

    Original von NebojŠ¡a Ristić
    Gut, dass Sie auf die andere Geschichte hinweisen, ich vergaß, sie zu erwähnen: Dogmatisch und systematisch würde ich behaupten, dass ein Mord, der nur durch Tatmerkmalsausschluss hergeleitet werden kann, schwer mit unserer Verfassung und § 1 unseres Strafgesetzbuches vereinbar ist. Hier würde ich die klassische Formel: Totschläger ist, wer kein Mörder ist, vorziehen.


    "Wer vorsätzlich einen Menschen tötet..." finde ich recht eindeutig.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović


    "Wer vorsätzlich einen Menschen tötet..." finde ich recht eindeutig.

    Da der Mord das schwerere Delikt darstellt, halte ich das für nicht hinreichend.

    Nebojsa Ristic

  • Ich kann nicht nachvollziehend, wieso das ein Problem darstellen sollte.

    Zum Thema des angeblichen Konfliktes mit §1: Auch hier kann ich den Gedankengang nicht nachvollziehen. Es ist doch klar, dass für Straftaten, die vor Einführung des neuen Strafgesetzbuches begangen werden, auch das zu dem Zeitpunkt geltende Gesetz gilt.

    Ist doch ganz einfach und völlig egal, wie man die Prüfung eines Tötungsdeliktes aufbaut. Letztendlich wird man die Merkmale des Totschlags prüfen und dadurch dann entscheiden, ob es sich um einen Mord oder um einen Totschlag handelt.

    Der Mord soll bei der Zuordnung der Tötungsdelikte die Regel sein, der Totschlag die Ausnahme, die Privilegierung, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Anwendung findet. Die alte Formulierung, die noch aus dem ratelonischen Strafgesetzbuch stammt, ist hier systematisch fast beliebig.

    Deshalb spreche ich mich für die neue Formulierung aus.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Es geht mir nicht um die Prüfung, mir geht es um das Delikt an sich und an den systematischen Aufbau.

    Ich bin der Meinung, dass das Morddelikt nicht als Grunddelikt benutzt werden kann. Ein Mord ist schlimmer als ein Totschlag und ein Totschlag setzt weniger Unrechtswillen voraus als der Mord.

    Hier wird der Mord als Grunddelikt gesetzt und der Totschlag als lex specialis formuliert.

    Gemeinsamer Grund der Tat ist die Tötung. Beide Taten setzen Vorsatz voraus. Aber dann ist es doch so, dass ein Mord mehr voraussetzt als ein Totschlag und deswegen kann der Mord nicht als Grunddelikt gewertet werden.

    Nebojsa Ristic

  • Ich finde schon, denn sonst wäre nach dieser Argumentation ja jeder Privilegierungstatbestand verfassungswidrig.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

    jedlogoo.png

  • Zitat

    Original von NebojŠ¡a Ristić
    Nein. Es muss nur auf einen Grundtatbestand aufbauen, der wirklich Grundtatbestand ist.

    Und Ihre Begründung dafür, dass Mord kein Grundtatbestand für Totschlag sein kann, ist, dass Mord schlimmer ist. Das ist aber bei jeder Privilegierung so, dass der Grundtatbestand schlimmer ist. Sonst wäre es ja keine Privilegierung.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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