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  5. Predsednik Dragan Darković (2007–2008)

Findling

  • Boris Pantelic
  • 6. Juni 2007 um 22:12
  • Predsednik Dragan Darković (2007–2008)
  • RSS-Feed
  • Boris Pantelic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    560
    • 6. Juni 2007 um 22:12
    • #1

    Findling

    Ich werde hier mal gefundene Gesetze reinpacken:

    Zitat


    Geschäftsordnungsgesetz (GOG)

    Abschnitt 1 – Der Predsednik skupštine (PS)

    §1 Aufgaben des Predsednik skupštine
    (1) Der Predsednik skupštine ist für die Arbeitsfähigkeit der Skupština verantwortlich und repräsentiert diese nach außen. Er leitet Aussprache und Abstimmung und wahrt die Ordnung im Hause.
    (2) Der Predsednik skupštine nimmt die Anträge der Abgeordneten und der Mitglieder der Regierung entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Predsednik skupštine den Antrag innerhalb weiterer 24 Stunden zur Abstimmung.
    (3) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der deutschen Sprache oder die formalen Regeln zum Aufbau von Gesetzen verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.

    §2 Wahl des Predsednik skupštine
    (1) Der Predsednik skupštine wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Skupština gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Skupština auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt keine Mehrheit zu Stande, entscheidet das Los.
    (2) Die Skupština kann nach denselben Richtlinien einen Stellvertreter des Predsednik skupštine wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Predsednik skupštine in dessen Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Predsednik skupštine gelten entsprechend.
    (3) Die Amtszeit des Predsednik skupštine endet, wenn die Skupština mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber nach 3 Monaten.
    (4) Eine Wiederwahl ist zulässig.
    (5) Ist kein Stellvertreter gewählt, wird der Predsednik skupštine durch die gemeinsame Leitung des Savet države vertreten.

    Abschnitt 2 – Tagesordnung, Einberufung, Leitung, Durchführung

    §3 Sitzungen
    (1) Die Skupština tagt permanent.
    (2) Die Kommunikation der Skupština ist öffentlich und erfolgt per Forum.
    (3) Störungen der Arbeit der Skupština, z.B. Zwischenrufe in Abstimmungen oder Beleidigungen, werden mit Geldbuße zwischen 100 und 1.000 Talir geahndet.

    §4 Aussprachen, Debatten
    (1) Der Predsednik skupštine eröffnet die Aussprachen über das Forum.
    (2) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Predsednik skupštine. Sie dauert mindestens zwei Tage.
    (3) Der Predsednik skupštine beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.

    §5 Abstimmungsregeln bei öffentlichen Abstimmungen
    (1) Öffentliche Abstimmungen werden im Forum in einem separaten Thread durchgeführt.
    (2) Die Stimmabgabe wird nur gewertet, wenn sie nicht nachträglich geändert wurde und außer der vom Abgeordneten gewählten Stimmoption und einer allgemeinen Signatur nichts enthält.
    (3) Abstimmungen laufen in der Regel vier Tage. Aus aktuellem Anlass kann der Predsednik skupštine die Abstimmungszeit auf höchstens zwei Tage verkürzen.
    (4) Der Predsednik skupštine kann das Ergebnis vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.

    §6 Abstimmungsregeln bei geheimen Abstimmungen
    (1) Geheime Abstimmungen werden in einem vom Predsednik skupštine bereitgestellten, für geheime Abstimmungen geeigneten Wahlsystem durchgeführt.
    (2) Der Beginn einer geheimen Abstimmung wird in einem separaten Thread durch die Frage und einen Verweis zum Wahlsystem angegeben. Stimmabgaben, die im Forum als Posting erfolgen, sind nicht zu werten.
    (3) Geheime Abstimmungen laufen vier Tage. Das Ergebnis wird im Forum der Skupština vom Predsednik skupštine bekanntgegeben.

    §7 Rederecht
    (1) Die Mitglieder der Skupština und der Regierung haben in allen Sitzungen der Skupština Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
    (2) Der Predsednik skupštine kann anderen Personen Rederecht erteilen.

    §8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
    (1) Die Skupština ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.
    (2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, stellt der Predsednik skupštine den Antrag nach sieben Tagen erneut zur Abstimmung.
    (3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, bestimmt der Predsednik skupštine das weitere Vorgehen.
    (4) Die Feststellung der Beschlußfähigkeit geschieht ausschließlich auf Antrag eines Mitglieds innerhalb von 24h nach Abstimmungsende.

    § 9 Fragestellung
    (1) Der Predsednik skupštine stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
    (2) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
    (3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.

    Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen

    § 10 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
    Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Skupština beschlossen werden.

    § 11 Auslegung dieser Geschäftsordnung
    (1) Während einer Sitzungsperiode der Skupština auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Predsednik skupštine für den Einzelfall.
    (2) Die Entscheidung des Predsednik skupštine kann durch einfache Mehrheit überstimmt werden.

    § 12 Inkrafttreten
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

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    Boris Pantelic

  • Boris Pantelic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    560
    • 6. Juni 2007 um 22:15
    • #2

    Das ist wohl schon etwas älter ^^

    Zitat


    V E R F A S S U N G
    Verfassung der Republik Severanien


    Präambel

    Die Völker Vesterans, Pelagoniens und Aressiniens, entschlossen, die nationale Unabhängigkeit zu verteidigen, die Grundrechte der Staatsbürger zu garantieren, die wesentlichen Grundsätze der Demokratie festzulegen, den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit zu sichern und den Weg für ein sozialistisches Gesellschaftssystem unter Beachtung des Willens der Bürger zu eröffnen, errichten auf der Grundlage ihrer über tausendjährigen kulturellen Verbundenheit die Republika Severanija als gemeinsamen Staat.


    I. Grundlegende Bestimmungen

    Artikel 1
    Severanien ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtstaatliche und souveräne Republik im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft.

    Artikel 2
    Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.

    Artikel 3
    Die Freiheit, Gleichheit, nationale Gleichberechtigung, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republika Severanija.

    Artikel 4
    In der Republika Severanija haben die Gesetze in Einklang mit der Verfassung zu stehen, die übrigen Vorschriften sowohl mit der Verfassung als auch mit dem Gesetz.

    Artikel 5
    Die Hauptstadt der Republika Severanija ist Vinaši. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen der Federativna Republika werden durch Gesetz bestimmt.

    Artikel 6
    In der Republika Severanija wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.

    Artikel 7
    Die Republika Severanija schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger, die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.

    Artikel 8
    Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, deren Interesse für die Federativna Republika Severanija durch Gesetz bestimmt wird, genießen ihren besonderen Schutz.

    Artikel 9
    Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen. Sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern. Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet.

    Artikel 10
    Die Republika Severanija trägt besondere Sorge für die Existenzsicherung und Bildung ihrer Bürger.


    II. Grundrechte

    Artikel 11
    Die Bürger der Republika Severanija haben alle durch diese Verfassung garantieren Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.

    Artikel 12
    Jedes menschliche Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden.
    Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind, außer auf gesetzlicher Grundlage in Kriegs- oder Notstandszeiten oder im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes, verboten.

    Artikel 13
    Jeder hat das Recht auf Schutz vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung.

    Artikel 14
    Jedermann hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.

    Artikel 15
    Den Bürgern wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten. Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.

    Artikel 16
    Jeder Bürger besitzt das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Beschäftigung. Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.

    Artikel 17
    Die Staatsbürger der Republika Severanija besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert.

    Artikel 18
    Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Republika Severanija fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.

    Artikel 19
    Die Republika Severanija sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu. Realisiert wird dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zugänglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen Fähigkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen.

    Artikel 20
    Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage, welche auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, vorgenommen werden.


    III. Staatspräsident

    Artikel 21
    Der Predsednik države ist das Staatsoberhaupt der Republika Severanija.
    Er ist ihr höchster Repräsentant im In- und Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit der Federativna Republika und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
    Das Amt des Predsednik federacije ist mit weiteren Staatsämtern außer auf kommunaler Ebene unvereinbar.

    Artikel 22
    Der Predsednik države wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes auf Vorschlag der Narodna skupština direkt und geheim für die Dauer von fünf Monaten vom Volk gewählt.
    Zum Predsednik države gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
    Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
    Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit oder tritt im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat an, der die Mehrheit verfehlt, wählt die Narodna skupština nach sieben Tagen den Predsednik države mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
    Die Wahl des Predsednik države ist spätestens 170 Tage nach dem Ende der letzten Wahl oder spätestens 20 Tage nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Amtsinhabers durchzuführen.
    Das weitere wird durch Gesetz geregelt.

    Artikel 23
    Der Predsednik države genießt Indemnität und Immunität, welche nur durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Abgeordneten der Narodna skupština aufgehoben werden kann.
    Er kann wegen einer Meinungsäußerung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Er ist nur seinem Gewissen verpflichtet.

    Artikel 24
    Der Predsednik države leitet die Sitzungen der Narodna skupština, ohne selbst ein Stimmrecht zu besitzen.
    Er bringt auf Antrag der Regierung oder eines Abgeordneten Beschlussanträge ein und verkündet beschlossene Gesetze, Verträge und Resolutionen.
    Der Predsednik države schreibt Wahlen und Referenden aus und ist für ihre Durchführung verantwortlich.

    Artikel 25
    Der Predsednik države erlässt im Falle des Kriegszustands oder des Notstands oder wenn die Organe der staatlichen Gewalt außerstande sind, ordnungsgemäß die verfassungsmäßigen Funktionen auszuüben, Verordnungen mit Gesetzeskraft und trifft außerordentliche Maßnahmen.
    Der Predsednik države unterbreitet der Federativna skupština Verordnungen mit Gesetzeskraft zur Bestätigung, sobald sie wieder zusammentreten kann oder der Kriegszustand oder Notstand beendet ist.

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    Boris Pantelic

  • Boris Pantelic
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    • 6. Juni 2007 um 22:16
    • #3
    Zitat

    IV. Staatsrat

    Artikel 26
    Der Savet države übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
    Der Savet države besteht aus vier auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählten Räten (Savetnici)
    Der Savet države tagt regelmäßig und fällt seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.

    Artikel 27
    Es werden Savetnici gewählt für folgende Aufgaben:
    a) Bildung (Unterricht, Wissenschaft, Forschung)
    b) Sicherheit (Verteidigung, Ordnung, Gesundheit)
    c) Produktion (Wirtschaft, Energie, Infrastruktur)
    d) Unterhaltung (Kultur, Sport, Medien)
    Jeder Savetnik leitet sein Ressort eigenverantwortlich

    Artikel 28
    Der Savet države:
    - schlägt der Narodna skupština Gesetze und andere Beschlüsse vor;
    - erarbeitet den Haushaltsentwurf;
    - führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Narodna skupština aus;
    - erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze;
    - führt die auswärtigen und inneren Angelegenheiten;
    - leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
    - sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
    - leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
    - führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.

    Artikel 29
    Der Savet države ist dem Predsednik države und der Narodna skupština gegenüber verantwortlich.
    Die Savetnici sind gemeinsam für die im Savet države gefassten Beschlüsse verantwortlich. Für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich sind sie persönlich verantwortlich.

    Artikel 30
    Auf Antrag aus ihrer Mitte oder des Predsednik države kann die Narodna skupština einem Savetnik oder dem Savet države insgesamt mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesenden Abgeordneten das Vertrauen aussprechen.
    Wird einem Savetnik das Vertrauen entzogen, ist er vom Predsednik države zu entlassen.


    V. Narodna skupština

    Artikel 31
    Die Narodna skupština ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
    Der Predsednik države und die Mitglieder des Savet države haben Rederecht in all ihren Sitzungen.

    Artikel 32
    Die Mitglieder der Narodna skupština werden auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts für einen Zeitraum von vier Monaten direkt und geheim durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen gewählt. Das genaue Verfahren der Wahl wird durch Gesetz festgelegt.
    Die Mandatsdauer der Abgeordneten der Narodna skupština verlängert sich im Falle des Krieges oder Notstandes automatisch bis zu dessen Ende.

    Artikel 33
    Ein Abgeordneter kann wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung in der Narodna skupština strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Er ist nur seinem Gewissen verpflichtet.

    Artikel 34
    Die Narodna skupština:
    - entscheidet über die Änderung der Verfassung;
    - ratifiziert internationale Verträge;
    - verabschiedet Gesetze;
    - verabschiedet den Haushalt der Republika;
    - verhängt und beendet auf Antrag des Predsednik države den Notstand;
    - entscheidet über Krieg und Frieden;
    - entscheidet über Änderung der Grenzen der Republika;
    - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit der Regierung und anderer der Narodna skupština verantwortlicher Träger öffentlicher Pflichten;
    - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.

    Artikel 35
    Wenn die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Narodna skupština mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
    Die Abgeordneten üben ihr Stimmrecht persönlich aus.


    VI. Gerichtsbarkeit

    Artikel 36
    Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt.
    Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig.
    Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes.

    Artikel 37
    Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republika Severanija existiert der Vrhovni sud.
    Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
    Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.

    Artikel 38
    Der Vrhovni sud der Republika Severanija wird vom Predsednik države als vorsitzendem Richter geführt.
    Dem Richter beigestellt sind zwei Laienrichter, die er für jedes Verfahren neu aus den Reihen der wahlberechtigten Staatsbürger nach den Kriterien der größtmöglichen Neutralität bezüglich des Verfahrensgegenstandes auswählt. Das weitere wird durch Gesetz geregelt.

    Artikel 39
    Der Vrhovni sud:
    - entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung;
    - entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz;
    - schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger;
    - entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
    - beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung verbieten;
    - beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der übrigen Gerichte fallen;
    - besorgt andere durch die Verfassung und die Gesetze festgelegte Aufgaben.

    Artikel 40
    Der Vrhovni sud hebt ein Gesetz ganz oder teilweise auf, wenn er seine Verfassungswidrigkeit feststellt.
    Der Vrhovni sud erklärt eine andere Vorschrift ganz oder teilweise für nichtig oder hebt sie auf, wenn er ihre Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit feststellt.


    VII. Kommunen

    Artikel 41
    Den Bürgern wird das Recht auf kommunale Selbstverwaltung garantiert.
    Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung umfasst das Recht zur Entscheidung über die Bedürfnisse und Interessen der Bürger von kommunaler Bedeutung sowie das Recht zur Erhebung kommunaler Steuern.

    Artikel 42
    Die Gemeinden (Opštine) der Republika Severanija bilden neun Okruzi (Bezirke), deren Zuschnitt durch den Savet države festgelegt wird.
    An der Spitze eines Okrug steht der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde (Opština). Er führt den Titel „Upravnik“.

    Artikel 43
    Die Okruzi besitzen die eigenverantwortliche Zuständigkeit über die örtliche öffentliche Daseinsvorsorge, einschließlich Städtebau und Raumplanung, Verkehrs- und Beförderungswesen, Wasser-, und Energieversorgung, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Gesundheit und soziale Dienste.
    Außerhalb dieser Zuständigkeiten erfüllen die Okruzi die gesamtstaatlichen Vorgaben.

    Artikel 44
    Der Upravnik wird vom Savetnik für Sicherheit mit Zustimmung der örtlichen Bevölkerung für eine Amtszeit von 6 Monaten ernannt. Er muss seinen Hauptwohnsitz innerhalb seines Verwaltungsbezirks haben.
    Die Upravnici sind dem Savet države rechenschaftspflichtig. Sie können vorzeitig abberufen werden, wenn sie ihren Aufgaben nicht nachkommen.

    Artikel 45
    Die Opštine und Okruzi können zum Zweck einzelner oder mehrerer, von vornherein festgesetzten Aufgaben und zur Förderung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit gemeinsame Verbände und Vereine bilden.


    VIII. Schlussbestimmungen

    Artikel 46
    Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republiken Vesteran, Aressinien und Pelagonien in einem gesamtstaatlichen Referendum in freier Abstimmung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.

    Artikel 47
    Spätestens 21 Tage nach dem Inkrafttreten der Verfassung sind Wahlen zur Narodna skupština, zum Savet države und zum Predsednik države durchzuführen. Bis dahin bleiben die bisherigen Verfassungsorgane kommissarisch im Amt.

    Artikel 48
    Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten Gesetze und Verordnungen Severanijas fort. Gesetze und Verordnungen der Republiken Vesteran, Pelagonien und Aressinien sind mit Beschluss dieser Verfassung außer Kraft gesetzt und bedürfen zum erneuten Inrafttreten die Zustimmung der Narodna skupština.

    Artikel 49
    Der Predsednik države, die Mitglieder des Savet države, der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Federativna Republika Severanija Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden."

    Artikel 50
    Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten erforderlich.

    In Kraft getreten am 04.12.2005.

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    Boris Pantelic

  • Boris Pantelic
    Fortgeschrittener
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    560
    • 6. Juni 2007 um 22:18
    • #4

    Wehrgesetz, keine Garantie für Aktualität

    Zitat


    Wehrgesetz (WehrG)
    § 1
    Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit und der Sicherheit der Republika Severanija wird die "Severanska narodna armija" (SNA) geschaffen.

    § 2
    Die Severanska narodna armija besteht aus Land-, Luft- und Seestreitkräften. Die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte wird begrenzt entsprechend den Aufgaben zum Schutz des Territoriums der Republika Severanija, der Verteidigung ihrer Grenzen und der Luftverteidigung.

    § 3
    Die Severanska narodna armija untersteht in Friedenszeiten dem Savetnik für Sicherheit, im Kriegsfall dem Staatspräsidenten und dem Savetnik für Sicherheit.

    § 4
    Angehörige der Severanska narodna armija sind
    a) Aktive Armee:
    - Soldaten auf Zeit, wenn sie sich für eine begrenzte Dienstzeit;
    - Berufssoldaten, wenn sie sich für eine mindestens 12jährige Dienstzeit
    verpflichtet haben.
    b) Reserve:
    - Ausbildungsdienstleistende (Rekruten);
    - Angehörige der Armee die ihre Ausbildungsdienstpflicht geleistet haben (Reservisten).

    § 5
    Die Soldaten der Severanska narodna armija führen folgende Dienstgrade:
    a) Vojnici (Soldaten)
    - Vojnik (Soldat)
    - Razvodnik (Gefreiter)
    - Desetar (Obergefreiter)
    b) Pomladi Oficiri (Unteroffiziere)
    - Pomlad vodnik (Unterfeldwebel)
    - Vodnik (Feldwebel)
    - Postar vodnik (Oberfeldwebel)
    - Stariji vodnik (Hauptfeldwebel)
    - Zastavnik (Fähnrich)
    c) Oficiri (Offiziere)
    - Potporu
    nik (Unterleutnant); Poru
    nik korvete (Korvettenleutnant)
    - Poru
    nik (Leutnant); Poru
    nik fregate (Fregattenleutnant)
    - Kapetan (Hauptmann)
    - Major (Major); Kapetan korvete (Korvettenkapitän)
    - Potpukovnik (Oberstleutnant); Kapetan fregate (Fregattenkapitän)
    - Pukovnik (Oberst); Kapetan bojnog broda (Kapitän zur See)
    d) Generali (Generale)
    - General-major (Generalmajor); Kontraadmiral (Konteradmiral)
    - General-potpukovnik (Generalleutnant); Viceadmiral (Vizeadmiral)
    - General-pukovnik (Generaloberst); Admiral (Admiral)
    - General Armije (Armeegeneral)

    § 6
    Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren leisten einen Ausbildungsdienst von 18 bis 21 Wochen. Dieser Militärdienst kann in zwei Teilen absolviert werden, wenn die dienstlichen Möglichkeiten es zulassen und eine Aufteilung wegen der zivilen Ausbildung oder aus beruflichen Gründen unerlässlich ist.
    Für Frauen ist der Militärdienst freiwillig.

    § 7
    Der Staatspräsident der Republika Severanija erklärt im Falle der Gefahr oder der Auslösung eines Angriffes gegen die Republika oder in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen den Verteidigungszustand. Im Verteidigungsfall ernennt er den Maršal federacije, dem alle bewaffneten Einheiten des Landes unterstehen.

    § 8
    Das Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.

    In Kraft getreten am 04.01.2005.
    Zuletzt geändert am 22.01.2006.

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    Boris Pantelic

  • Boris Pantelic
    Fortgeschrittener
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    • 6. Juni 2007 um 22:21
    • #5
    Zitat


    Panstaranismus-Gesetz
    Gesetz über die allstaranische Bewegung und die Solidarität mit den staranischen Völkern (StarG)

    § 1
    Die Republika Severanija fördert und unterstützt das kulturellen Gemeinschaftsgefühl der Völker der staranischen Sprachgemeinschaft.

    § 2
    Die Republika Severanija strebt enge freundschaftliche und solidarische Beziehungen zu allen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung an. Sie fördert und unterstützt hierzu den kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austausch mit diesen.

    § 3
    Die Republika Severanija fördert und unterstützt die Belange der staranischen Minderheiten in anderen Staaten.

    § 4
    Die Republika Severanija verzichtet auf jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung, sofern kein Angriff auf die Republika Severanija durch einen solchen Staat erfolgte oder unmittelbar bevorsteht. Inbesondere sind solche gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen hinfällig, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz zur Folge hätten.

    § 5
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Beschlussfassung in Kraft.


    In Kraft getreten am 18.09.2006.

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    Boris Pantelic

  • Boris Pantelic
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    • 6. Juni 2007 um 22:21
    • #6
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    Feiertagsgesetz
    §1 Grundlagen
    Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.

    §2 Feiertage
    (1) Feiertage sind:

    01.01. - Neujahr
    07.01. - Weihnachten
    14.01. - orthodoxes Neujahrsfest
    27.01. - Tag des heiligen Sava
    08.03. - Internationaler Frauentag
    24.03. - Tag der Streitkräfte
    Ostern
    01.05. - Tag der Arbeit
    01.09. - Tag des Bauern
    09.09. - Tag der Republik (Nationalfeiertag; Vereinigung von Aressinien, Pelagonien und Vesteran)
    16.12. - Unabhängigkeitstag

    (2) Ostern richtet sich nach dem julianischen Kalender und wird von der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.

    §3 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    In Kraft getreten am 05.01.2004.
    Zuletzt geändert am 28.08.2006.

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    Boris Pantelic

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    • 6. Juni 2007 um 22:21
    • #7
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    Vereinsgesetz
    § 1
    Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen. Der Verein muss einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, der nicht auf wirtschaftliches Handeln ausgerichtet ist.

    § 2
    Die Bildung von Vereinen ist frei, sofern der Vereinszweck nicht gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.

    § 3
    Alle Vereinsämter müssen durch freie, geheime und gleiche Wahlen besetzt werden. Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein nach außen als dessen gesetzlicher Vertreter repräsentiert.

    § 4
    Vereine mit mindestens drei realen Mitgliedern benötigen eine Satzung. Aus der Satzung müssen zu entnehmen sein:
    a) der Name des Vereines;
    b) der Sitz des Vereines;
    c) eine Umschreibung des Vereinszweckes;
    d) Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;
    e) die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder.

    § 5
    Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Mit der Eintragung in das Vereinsregister ist die Existenz einer Website nachzuweisen, die Informationen zu Name, Sitz, Zweck und Vorstand des Vereins enthält.

    § 6
    Das Vereinsvermögen darf die steuerfreie Grenze von 10.000 Talir nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind politische Parteien und Religionsgemeinschaften.

    § 7
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Auf die Wirtschaftssimulation bezogene Vorschriften finden erst bei Einführung der WiSim Anwendung.

    In Kraft getreten am 13.01.2004.
    Zuletzt geändert am 22.01.2006.

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    Boris Pantelic

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    • 6. Juni 2007 um 22:22
    • #8
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    Vergabegesetz (VergabeG)
    Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Republika Severanija

    §1 Anwendungsbereich
    (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Republika Severanija.
    (2) Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.

    §2 Vergabeermächtigung
    Die Auftraggeber sind ermächtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Zuständigkeiten Aufträge in eigener Verantwortung gemäß diesem Gesetz zu vergeben.

    §3 Vergaberichtlinien
    (1) Unter Berücksichtigung von Preis und Leistungsumfang sind bei der Auftragsvergabe in der Republika Severanija ansässige Unternehmen zu bevorzugen.
    (2) Soweit es die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen zulassen, sind Aufträge in angemessener Weise unter den interessierten Unternehmen gleichmäßig zu verteilen, wobei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft besonders zu berücksichtigen sind.
    (3) Unternehmen, die nicht an einen landesweiten oder lokalen Tarifvertrag gebunden sind, sind von der Vergabe ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, die anstelle eines Tarifvertrages mit Zustimmung des Betriebsrates eine Betriebsvereinbarung mit ihrer Belegschaft eingegangen sind.

    §4 Weitergabe von Leistungen
    (1) Im Fall der Auftragserteilung sind die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.
    (2) Für Nachunternehmer gilt entsprechend §3 dieses Gesetzes.

    §5 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Für Vergabeverfahren, die vor dem Beschluss dieses Gesetzes begonnen worden sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

    In Kraft getreten am 09.05.2003.
    Zuletzt geändert am 22.01.2006.

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    Boris Pantelic

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    • 6. Juni 2007 um 22:23
    • #9
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    Geschäftsordnungsgesetz (GOG)
    Geschäftsordnungsgesetz (GOG)

    Abschnitt 1 - Grundlegendes

    § 1 Mitglieder der Skupština
    Mitglied der Skupština ist jeder Bürger der das aktive und passive Wahlrecht der Republik Vesteran besitzt.

    § 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Skupština
    Jedes Mitglied ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.

    Abschnitt 2 – Der Predsednik skupštine (PS)

    § 3 Aufgaben des Predsednik skupštine
    (1) Der Predsednik skupštine ist für die Arbeitsfähigkeit der Skupština verantwortlich und repräsentiert diese nach außen. Er leitet Aussprache und Abstimmung und wahrt die Ordnung im Hause.
    (2) Dem Predsednik skupštine steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung der Skupština unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählen insbesondere Website und Forum der Skupština.
    (3) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen der Skupština keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
    (4) Der Predsednik skupštine nimmt die Anträge der Abgeordneten und der Mitglieder der Regierung entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Predsednik skupštine den Antrag innerhalb weiterer 24 Stunden zur Abstimmung.
    (5) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der deutschen Sprache oder die formalen Regeln zum Aufbau von Gesetzen verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.

    § 4 Wahl des Predsednik skupštine
    (1) Der Predsednik skupštine wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Skupština gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Skupština auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Premijer den Pretsednik skupštine.
    (2) Die Skupština kann nach denselben Richtlinien einen Stellvertreter des Predsednik skupštine wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Predsednik skupštine in dessen Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Predsednik skupštine gelten entsprechend.
    (3) Die Amtszeit des Predsednik skupštine endet, wenn die Skupština mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber nach 3 Monaten.

    Abschnitt 3 – Tagesordnung, Einberufung, Leitung, Durchführung

    § 5 Sitzungen
    (1) Die Skupština tagt permanent. Sie kann mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen Pausen von maximal 10 aufeinanderfolgenden Tagen beschließen, in denen der Gesetzgebungsprozess ruht.
    (2) Die Kommunikation der Skupština ist öffentlich und erfolgt per Forum.
    (3) Störungen der Arbeit der Skupština, z.B. Zwischenrufe in Abstimmungen oder Beleidigungen, werden mit Geldbuße zwischen 100 und 1.000 Talir geahndet.

    § 6 Aussprachen, Debatten
    (1) Der Predsednik skupštine eröffnet die Aussprachen über das Forum.
    (2) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Predsednik skupštine. Sie dauert mindestens zwei Tage.
    (3) Der Predsednik skupštine beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.

    § 7 Abstimmungsregeln bei öffentlichen Abstimmungen
    (1) Öffentliche Abstimmungen werden im Forum in einem separaten Thread durchgeführt.
    (2) Die Stimmabgabe wird nur gewertet, wenn sie nicht nachträglich geändert wurde und außer der vom Abgeordneten gewählten Stimmoption und einer allgemeinen Signatur nichts enthält.
    (3) Abstimmungen laufen in der Regel vier Tage. Aus aktuellem Anlass kann der Predsednik skupštine die Abstimmungszeit auf höchstens zwei Tage verkürzen.
    (4) Der Predsednik skupštine kann das Ergebnis vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.

    § 8 Abstimmungsregeln bei geheimen Abstimmungen
    (1) Geheime Abstimmungen werden in einem vom Predsednik skupštine bereitgestellten, für geheime Abstimmungen geeigneten Wahlsystem durchgeführt.
    (2) Der Beginn einer geheimen Abstimmung wird in einem separaten Thread durch die Frage und einen Verweis zum Wahlsystem angegeben. Stimmabgaben, die im Forum als Posting erfolgen, sind nicht zu werten.
    (3) Geheime Abstimmungen laufen vier Tage. Das Ergebnis wird im Forum der Skupština vom Predsednik skupštine bekanntgegeben.

    § 9 Rederecht
    (1) Die Mitglieder der Skupština und der Regierung haben in allen Sitzungen der Skupština Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
    (2) Der Predsednik skupštine kann anderen Personen Rederecht erteilen.

    § 10 Fragestellung
    (1) Der Predsednik skupštine stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
    (2) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
    (3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.

    Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen

    § 11 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
    Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Skupština beschlossen werden.

    § 12 Auslegung dieser Geschäftsordnung
    (1) Während einer Sitzungsperiode der Skupština auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Predsednik skupštine für den Einzelfall.
    (2) Die Entscheidung des Predsednik skupštine kann durch einfache Mehrheit überstimmt werden.

    § 13 Inkrafttreten
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft und ersetzt damit das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.

    In Kraft getreten am 22.08.2003.
    Zuletzt geändert am 27.09.2005.

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    Boris Pantelic

  • Boris Pantelic
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    • 6. Juni 2007 um 22:24
    • #10
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    Freundschaftsvertrag mit der Republika Caskar
    Freundschaftsvertrag
    zwischen der Republika Caskar und der Republike Severanija


    Die Republika Caskar und die Republike Severanija streben eine friedliche Zusammenarbeit an, zum Wohle ihrer Völker, zur Förderung des gemeinsamen Verständnisses und des Wunsches zu einer freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Kooperation ihrer Staaten. Zu diesem Zweck - und um die gegenseitigen Beziehungen näher zu regeln - sind sie über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

    § 1
    Die unterzeichnenden Staaten streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.

    § 2
    Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Sie erkennen das Territorium des Vertragspartners als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.

    § 3
    Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Vertragspartner zu unterlassen.

    § 4
    (1) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten werden in den internationalen Organisationen und auf den internationalen Konferenzen, denen beide Staaten beiwohnen, eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

    § 5
    (1) Die unterzeichnenden Staaten verzichten darauf, geheimdienstliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Vertragspartners durchzuführen, die über das Sammeln von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren, bei Bedarf in den Bereichen der militärischen und nachrichtendienstlichen Aufklärung zu kooperieren.

    § 6
    Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf. Soweit möglich, werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen die im internationalen Verkehr übliche Immunität. Dem Botschaftsbetrieb wird ein angemessenes Gelände zur Verfügung gestellt, das für die Dauer dieses Vertrages als Staatsgebiet des Botschaftsstaates angesehen wird und in dessen Grenzen das Recht des Botschaftsstaates Geltung findet.

    § 7
    Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren im anderen Staate mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung einen Vertreter ihres Heimatstaates zu kontaktieren und eine Person ihrer Wahl mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen.

    § 8
    (1) Für die Einreise der Bürger der unterzeichnenden Staaten gelten keine Visa-Bestimmungen.
    (2) Personenkontrollen an der Grenze sowie im Staatsgebiet sind weiterhin zulässig.

    § 9
    Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Staaten einzuführen und zu fördern. Die unterzeichnenden Staaten erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht wirtschaftlich tätig zu werden.

    § 10
    Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der unterzeichnenden Staaten ratifiziert. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

    § 11
    Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.

    § 12
    Dieser Vertrag kann durch eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 28 Tagen.


    In Kraft getreten am 07.08.2006.

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    Boris Pantelic

  • Boris Pantelic
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    • 6. Juni 2007 um 22:25
    • #11

    Puh, das war es erstmal, sind aber noch viel mehr. Wenn du auch suchen willst, bei Google "Severanska Nacionalna Arhiva" eingeben und auch die übersprungenen Einträge anzeigen lassen. Dann zeigt er viele, wenn nicht alle Gesetze an, im Cache

    Boris Pantelic

  • Igor Mazuranic
    Gast
    • 8. Juni 2007 um 10:48
    • #12

    Erstmal vielen Dank. Ich speichere mal alles ab und brenn das auf CD. Das gilt auch für alle übrigen Severanien/Vesteran-Dateien. So ein Crash soll nie wieder passieren.

    Der Neue gefällt mir übrigens sehr gut. Der weiß anscheinend perfekt mit dem Cache umzugehen.^^

  • Boris Pantelic
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    • 8. Juni 2007 um 19:48
    • #13
    Zitat

    Original von Igor Mazuranic
    Der weiß anscheinend perfekt mit dem Cache umzugehen.^^


    Ja. Willst du damit was andeuten? ;)

    Boris Pantelic

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