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  5. Predsednik Josip Olić (2009)

Unternehmen

  • Ivan Nikolić
  • 2. Juni 2009 um 21:10
  • Predsednik Josip Olić (2009)
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  • Ivan Nikolić
    Zabrinuti građanin
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    • 2. Juni 2009 um 21:10
    • #1

    Unternehmen

    Ich habe das bisherige Gewerbegesetz überarbeitet und ergänzt.

    Neu dabei sind Kommunale Unternehmen und geschützte Branchen.

    Zitat

    Unternehmensgesetz (UG)

    § 1 – Unternehmen
    (1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
    (2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
    (3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.

    § 2 – Anzeigepflicht
    (1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines privaten oder genossenschaftlichen Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
    (2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
    1. die Firma;
    2. Unternehmensform;
    3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
    4. den Sitz des Unternehmens.
    Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
    (3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

    § 3 – Freiberuf
    (1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
    (2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.

    § 4 – Handelsgesellschaft
    Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind privatrechtliche Unternehmen, an denen ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.

    § 5 - Genossenschaft
    (1) Die Genossenschaft (kooperativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
    (2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
    (3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
    (4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
    (5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.

    § 6 – Kommunale Unternehmen
    Kommunale Unternehmen (komunalna preduzeće, k.p.) werden von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben. Ihre Tätigkeit ist auf die öffentliche Daseinsvorsorge begrenzt und darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die kommunalen Volksvertretungen bestimmen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor.

    § 7 - Haftung
    (1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
    (2) Für Verbindlichkeiten kommunaler Unternehmen haften grundsätzlich und uneingeschränkt die an ihnen beteiligten Kommunen.
    (3) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.

    § 8 – Tätigkeitsverbote
    Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.

    § 9 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
    (1) Hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sind durch staatliche Behörden zu erfüllen und dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden.
    (2) Leistungen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen sind durch Behörden und Kommunale Unternehmen zu erfüllen.

    § 10 – Geschützte Branchen
    Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Rüstung müssen mehrheitlich in inländischem Eigentum stehen.

    § 11 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbegesetz (GewerbeG).

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    Иван Николић

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Ivan Nikolić (2. Juni 2009 um 21:16).

  • Josip Olić
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    • 2. Juni 2009 um 21:44
    • #2

    Ich wäre grundsätzlich dafür, dass Branchenverbote durch Regierungsverordnungen erlassen werden.

    Zu einer Lockerung der Bestimmungen für Genossenschaften kann ich die Mehrheit hier wohl nicht bewegen oder? Was mich daran noch interessiert: Wie muss ich mir grundsätzlich die rechtliche Vorgehensweise vorstellen, wenn ein Betrieb von t.d. in k.d. wechselt? Stichwort Eigentümer: der bleibt als solches vorhanden, verliert aber quasi komplett den Einfluss auf das Unternehmen?

    Josip Olić

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  • Aleksandar Ivanov
    Vollkaufmann
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    • 2. Juni 2009 um 21:50
    • #3

    Die k.d. ist eine Genossenschaft; das Eigentum geht also auf die Belegschaft über. Ob es dafür Entschädigungen gibt, ist bisher nicht geregelt.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Josip Olić
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    • 2. Juni 2009 um 22:05
    • #4
    Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Die k.d. ist eine Genossenschaft; das Eigentum geht also auf die Belegschaft über. Ob es dafür Entschädigungen gibt, ist bisher nicht geregelt.

    Genau das ist ja der springende Punkt auf den ich hinaus wollte. Wir brauchen definitiv Regelungen, momentan verliert ein Eigentümer alles. Das ist genauso asozial. Das führt dann entweder zu vielen Kleinstunternehmen welche sich tarnen um nicht als Konzern gesehen zu werden oder zu wenig Risikobereitschaft, bzw. Ausbeutung solange die k.d.-Regelung noch nicht greift um eine hohe Gewinnspanne zu erzielen.

    Josip Olić

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  • Ivan Nikolić
    Zabrinuti građanin
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    • 2. Juni 2009 um 22:25
    • #5

    Es stellt sich aber die Frage, ob eine Entschädigungsregelung nötig ist, wenn es realistisch betrachtet keine nennenswerten Unternehmen gibt. Die beiden großen pelagonischen Unternehmen wurden bspw. von Anfang an gemäß der Rechtslage als Genossenschaft gebaut. Was spricht dagegen, dass auch andernorts Unternehmen als Genossenschaft errichtet werden - außer der typische Hang zur Selbsterhöhung (siehe Möchtegernadel und Professoren)?

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
    Vollkaufmann
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    • 2. Juni 2009 um 22:59
    • #6

    In Kaysteran stünde eben mit RTV Zabava die Vergesellschaftung eines Unternehmens an.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
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    • 3. Juni 2009 um 20:05
    • #7

    RE: Unternehmen

    Ergänzung:

    Zitat

    Unternehmensgesetz (UG)

    § 1 – Unternehmen
    (1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
    (2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
    (3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.

    § 2 – Anzeigepflicht
    (1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines privaten oder genossenschaftlichen Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
    (2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
    1. die Firma;
    2. Unternehmensform;
    3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
    4. den Sitz des Unternehmens.
    Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
    (3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

    § 3 – Freiberuf
    (1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
    (2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.

    § 4 – Handelsgesellschaft
    Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind privatrechtliche Unternehmen, an denen ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.

    § 5 – Genossenschaft
    (1) Die Genossenschaft (kooperativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
    (2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
    (3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
    (4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
    (5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.

    § 6 – Kommunale Unternehmen
    Kommunale Unternehmen (komunalna preduzeće, k.p.) werden von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben. Ihre Tätigkeit ist auf die öffentliche Daseinsvorsorge begrenzt und darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die kommunalen Volksvertretungen bestimmen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor.

    § 7 – Haftung
    (1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
    (2) Für Verbindlichkeiten kommunaler Unternehmen haften grundsätzlich und uneingeschränkt die an ihnen beteiligten Kommunen.
    (3) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.

    § 8 – Enteignung und Entschädigung
    (1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
    (2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
    (3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.

    § 9 – Tätigkeitsverbote
    Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.

    § 10 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
    (1) Hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sind durch staatliche Behörden zu erfüllen und dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden.
    (2) Leistungen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen sind durch Behörden und Kommunale Unternehmen zu erfüllen.

    § 11 – Geschützte Branchen
    (1) Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Rüstung müssen mehrheitlich in inländischem Eigentum stehen.
    (2) Der Präsident ist ermächtigt, durch Regierungsverordnungen weitere geschützte Branchen zu benennen.

    § 12 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbegesetz (GewerbeG).

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    Иван Николић

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  • Ivan Nikolić
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    • 8. Juni 2009 um 18:02
    • #8

    Gibt es noch Änderungsbedarf oder wollen wir den Entwurf so in den Bundesrat einbringen?

    Иван Николић

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 8. Juni 2009 um 19:27
    • #9

    ok

    ÐлекÑандар Иванов
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  • Josip Olić
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    • 8. Juni 2009 um 19:33
    • #10

    Die wichtigsten Dinge sind für mich drin. Ab ins nächste Board damit! ;)

    Josip Olić

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  • Aleksandar Ivanov
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    • 8. Juni 2009 um 19:35
    • #11

    Bei der Gründung am besten drauf hinweisen, dass dieses Gesetz ein Entgegenkommen an die KU ist.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
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    • 8. Juni 2009 um 20:38
    • #12

    ok

    Иван Николић

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  • Ivan Nikolić
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    • 13. Juni 2009 um 00:38
    • #13

    RE: Unternehmen

    Nachschlag:

    Zitat

    Außenhandelsgesetz (AußHG)

    § 1 î º Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die die Ein- oder Ausfuhr von Gütern (Waren und Dienstleistungen) aus dem oder in das Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Der Präsident ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung Detailregelungen zu treffen.

    § 2 î º Warenausfuhr
    Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Staatsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ebenso kann ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter in bestimmte Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.

    § 3 î º Ausfuhr von Rüstungsgütern
    Die Ausfuhr von Kriegswaffen, Rüstungs- und Atomenergiegütern, zum Betrieb von Produktionsstätten für biologische oder chemische Waffen geeignete Anlagen und Anlagenteile sowie jegliche Unterstützung bei militärischer Forschung und Technologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Sie ist grundsätzlich untersagt, wenn sich das Bestimmungsland im Kriegszustand mit Severanien befindet.

    § 4 î º Ausfuhrbeschränkungen
    Die Ausfuhr von Rohstoffen und Energie sowie von Produkten der Informationstechnologie, Pharma- und Biotechnologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten.

    § 5 î º Wareneinfuhr
    Die Einfuhr von Waren kann zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Sicherung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards eingeschränkt werden. Ebenso kann ein Einfuhrverbot bestimmter Güter aus bestimmten Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.

    § 6 î º Erbringen von Dienstleistungen
    Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Republiken einzuhalten.

    § 7 î º Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    Der Entwurf soll sicherstellen, dass unsere Heimat nicht von Billigerzeugnissen aus irgendwelchen Drittwelt-Kinderfabriken überschwemmt wird und wir Kontrolle darüber haben, ob lebenswichtige Güter und High-Tech unser Land verlassen.

    Иван Николић

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  • Ivan Nikolić
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    • 13. Juni 2009 um 00:39
    • #14

    RE: Unternehmen

    Nachschlag:

    Zitat

    Außenhandelsgesetz (AußHG)

    § 1 - Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt die die Ein- oder Ausfuhr von Gütern (Waren und Dienstleistungen) aus dem oder in das Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    § 2 - Warenausfuhr
    Die Ausfuhr von Waren kann durch den Präsidenten beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Staatsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ebenso kann ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter in bestimmte Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.

    § 3 - Ausfuhr von Rüstungsgütern
    Die Ausfuhr von Kriegswaffen, Rüstungs- und Atomenergiegütern, zum Betrieb von Produktionsstätten für biologische oder chemische Waffen geeignete Anlagen und Anlagenteile sowie jegliche Unterstützung bei militärischer Forschung und Technologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Sie ist grundsätzlich untersagt, wenn sich das Bestimmungsland im Kriegszustand mit Severanien befindet.

    § 4 - Ausfuhrbeschränkungen
    Die Ausfuhr von Rohstoffen und Energie sowie von Produkten der Informationstechnologie, Pharma- und Biotechnologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten.

    § 5 - Wareneinfuhr
    Die Einfuhr von Waren kann durch den Präsidenten zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Sicherung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards eingeschränkt werden. Ebenso kann ein Einfuhrverbot bestimmter Güter aus bestimmten Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.

    § 6 - Erbringen von Dienstleistungen
    Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Republiken einzuhalten.

    § 7 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    Der Entwurf soll sicherstellen, dass unsere Heimat nicht von Billigerzeugnissen aus irgendwelchen Drittwelt-Kinderfabriken überschwemmt wird und wir Kontrolle darüber haben, ob lebenswichtige Güter und High-Tech unser Land verlassen.

    Иван Николић

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Ivan Nikolić (13. Juni 2009 um 00:48).

  • Aleksandar Ivanov
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    • 13. Juni 2009 um 00:48
    • #15

    Einverstanden.

    ÐлекÑандар Иванов
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  • Josip Olić
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    • 13. Juni 2009 um 20:37
    • #16

    Thema Zölle: Sollten wir diese nicht in Erwägung ziehen? Gut ich meine nicht unbedingt in diesem Gesetz, aber so allgemein, weiterführend. Dem Gesetz kann ich so nur zustimmen.

    Josip Olić

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  • Ivan Nikolić
    Zabrinuti građanin
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    • 13. Juni 2009 um 20:52
    • #17
    Zitat

    Original von Josip Olić
    Thema Zölle: Sollten wir diese nicht in Erwägung ziehen? Gut ich meine nicht unbedingt in diesem Gesetz, aber so allgemein, weiterführend.


    Das Steuergesetz sieht einen Einfuhrzoll in Höhe der Verbrauchssteuer vor, um sicher zu gehen, dass importierte Güter genauso besteuert werden wie im Inland produzierte Waren.

    Zwar wären zusätzliche Zölle durchaus denkbar, allerdings würden die anderen Staaten im Gegenzug auch Zölle auf unserer Erzeugnisse erheben. Da ist es vielleicht einfacher, wenn das Handelsministerium eine Gesundheitsgefährdung unterstellt (irkanische Grippe, ganz schlimm!) und einfach die Grenzen dicht macht. ;)

    Zitat

    Dem Gesetz kann ich so nur zustimmen.


    Supi.

    Иван Николић

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    Dieser Beitrag wurde bereits 2-mal editiert, zuletzt von Ivan Nikolić (13. Juni 2009 um 20:54).

  • Aleksandar Ivanov
    Vollkaufmann
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    • 9. Juli 2009 um 17:31
    • #18

    Wie wäre es denn mit einem Gesetz, welches die Struktur und Organisation von Genossenschaften vorgibt? Es ist z. B. sinnvoll, auszuschließen, dass sich Genossenschaften undemokratische Satzungen geben oder das eine Belegschaft ein Unternehmen ausplündert. Eventuell braucht es hier auch eine staatliche Aufsichtsbehörde, z. B. das Wirtschaftsministerium.

    ÐлекÑандар Иванов
    Aleksandar Ivanov

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  • Ivan Nikolić
    Zabrinuti građanin
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    • 10. Juli 2009 um 16:55
    • #19
    Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Wie wäre es denn mit einem Gesetz, welches die Struktur und Organisation von Genossenschaften vorgibt? Es ist z. B. sinnvoll, auszuschließen, dass sich Genossenschaften undemokratische Satzungen geben oder das eine Belegschaft ein Unternehmen ausplündert. Eventuell braucht es hier auch eine staatliche Aufsichtsbehörde, z. B. das Wirtschaftsministerium.


    Das wesentliche - Arbeiterrat und gleiches Stimmrecht - ist bereits Teil des Unternehmensgesetzes. Die Gefahr einer undemokratischen Satzung sehe ich daher nicht.

    Allerdings ist es sinnvoll, Bankrott als Straftatbestand aufzunehmen.

    Иван Николић

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Ivan Nikolić (10. Juli 2009 um 16:59).

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