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Gesetz über die medizinische und soziale Grundversorgung in Aresinija

  • Zulko Ahmetović
  • 13. Oktober 2013 um 23:51
  • Savjet Građana Republike Aresinije
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  • Nedžad Ibrahimović
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    • 19. Oktober 2013 um 16:37
    • #21

    Vorschlag:

    Zitat

    Sozialgesetz der Republik Aressinien (SG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter.

    § 2 – Sozialgeld
    (1) Bürger der Republik Aressinien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalni pomoć).
    (2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen.
    (3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.

    § 3 – Sozialsteuer
    Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben.

    § 4 – Alters- und Invalidenversicherung
    Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.

    § 5 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen


    Kurz und knapp. :)

    Der Staat kümmert sich somit nur noch um die Existenzsicherung der Bedürftigen, alles andere läuft privat. Jedoch muss der Unternehmer die Alters- und Invaliditätsvorsorge bezuschussen.

    Glavni muftija Muslimanske narodne organizacije
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  • Nedžad Ibrahimović
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    • 19. Oktober 2013 um 16:53
    • #22

    Wenn wir mal zusammenrechnen:

    Bürger (Pflichtzahlungen):
    - 5 % Gesundheitsfonds
    - bis zu 2 % Eigenanteil
    - bis zu 8 % Gesundheitsprämie
    - 7 % Sozialsteuer
    Σ 23 %

    zzgl. 8 % (40 % des Beitrags) Alters- und Invaliditätsvorsorge
    = 31 % Abzüge vom Einkommen

    Daher sollten wir aufpassen, dass ansonsten (also insbeondere beim Bund) nicht mehr als 25 % des Einkommens besteuert werden. Hier regieren schließlich weder Kohl noch Hollande. ;)

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  • Nedžad Ibrahimović
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    • 19. Oktober 2013 um 17:11
    • #23

    Auf Bundesebene sollten wir uns für eine allgemeine Einkommensteuer von 25 % und einem Freibetrag von 1.500 Ц (Existenzminimum) einsetzen. Bei Bruttomonatslöhnen von 6.000 Ц ergäbe sich eine effektive Steuerbelastung von 18,75 %.

    Zzgl. der o.g. Sozialabgaben bliebe jedem Bürger die Hälfte des Einkommens zur freien Verfügung.

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  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
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    • 20. Oktober 2013 um 17:58
    • #24

    Das Gesetz passt so ja beinahe auf einen Bierdeckel. :) Man sollte allerdings vielleicht noch einen Paragraphen einfügen, der die Möglichkeit der privaten Versicherung ausdrücklich erwähnt bzw. regelt.

    Die Verteilung der Steuergelder zwischen Bundes- und Repubikebene ist sowieso ein Thema, dass mal angegangen werden sollte. Nach dem gegenwärtigen Schlüssel erhält der der Bundesstaat 50 Prozent der Einnahmen (§ 7 des Steuergesetzes). Die Verfassung gibt aber beinahe alle kostenintensiven Kompetenzen, wie das Gesundheitswesen und Sozial und Bildungsausgaben den Republiken, während der Bundesstaat außer Verteidigung und Innere Sicherheit kaum „teure“ Kompetenzen hat. Diese Schieflage sollten wir in nächster Zukunft mal korrigieren im Bundesrat.

    SimOff: Die ganzen wirtschaftlichen Zahlen in Aressinien stimmen sowieso von vorne bis hinten nicht. Ich hatte mich vor einiger Zeit mal hingesetzt um das alles mit einer Excel-Tabelle durchzurechnen und danach herrschten in allen Republiken schon beinahe griechische Zustände. Eigentlich müsste man mal ein vernünftiges Basisprogramm entwickeln um die wirtschaftliche Situation etwas realistischer zu simulieren. SimOn

    napredlateinklein.png

    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Zulko Ahmetović (20. Oktober 2013 um 17:59).

  • Nedžad Ibrahimović
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    • 20. Oktober 2013 um 18:51
    • #25

    Idealerweise könnten wir dem Bund die Einkommensteuer zugestehen und die "Provinzen" können autonom selbst entscheiden, welche Steuern und Abgaben sie erheben und wofür sie die verwenden. Der Bund entscheidet dann selbst, welcher ESt-Steuersatz für Sicherheit, Justiz, Verwaltung, Militär und Infrastruktur notwendig ist, während jede Republik selbst entscheidet, was sie für Bildung, Kultur und Soziales ausgibt und wie sie das finanziert.

    (Bei den Daten orientiere ich mich an der Wirtschaftskraft Sloweniens und rechne das auf unsere Bevölkerungszahl um.)

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  • Nedžad Ibrahimović
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    • 20. Oktober 2013 um 19:37
    • #26
    Zitat

    Sozialgesetz der Republik Aressinien (SG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter.

    § 2 – Sozialgeld
    (1) Bürger der Republik Aressinien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalni pomoć).
    (2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen.
    (3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.

    § 3 – Sozialsteuer
    Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben.

    § 4 – Alters- und Invalidenversicherung
    (1) Jedem Bürger obliegt die eigenverantwortliche Vorsorge für Alter und Invalidität. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Vorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.
    (2) Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten. Die betriebliche Altersversorgung ist für den Beschäftigten freiwillig. Seine vereinbarten Ansprüche bleiben bestehen, auch wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.
    (3) Der Vorsorgevertrag kann vom Versicherungsnehmer gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, wenn dieser während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos wird.

    § 5 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen


    So, passt jetzt hoffentlich. :)

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  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
    Beiträge
    254
    • 21. Oktober 2013 um 22:15
    • #27

    Ja, das sieht alles prima aus. Das werde ich dann auch mal zur Abstimmung stellen.

    Was die Steuergelder im Bund angeht: ich denke, dass wir da am besten erstmal die Präsidentschaftswahlen abwarten und das Thema danach angehen.

    napredlateinklein.png

  • Nedžad Ibrahimović
    Schüler
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    171
    • 21. Oktober 2013 um 22:36
    • #28

    Ok.

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