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Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien

  • Zulko Ahmetović
  • 18. Oktober 2013 um 23:07
  • Savjet Građana Republike Aresinije
  • RSS-Feed
  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
    Beiträge
    254
    • 18. Oktober 2013 um 23:07
    • #1

    Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien

    Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.

    Zitat

    Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MVG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.

    § 2 – Versicherungsträger
    Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene Versicherungsunternehmen.

    § 3 – Die obligatorische Grundversicherung
    (1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet, eine Grundversicherung abzuschließen.
    (2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
    (3) Die Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
    (4) Eine Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang), mit Ausnahme der folgenden Fälle: Der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
    (5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
    (6) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
    (7) Die Grundversicherung beinhaltet:
    (a) Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
    (b) Zahnärztliche Grundversorgung
    (c) Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
    (d) Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.
    (e) Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
    (8) Für alle Bürger gilt eine Selbstbeteiligung an den Kosten von 10 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Versicherers seine Gesundheitsprämie durch einen freiwillig höheren Eigenanteil reduzieren.

    § 4 – Gesundheitsfonds
    (1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds (Zdravstveni fond).
    (2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
    (a) für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
    (b) für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
    (c) zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.

    § 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
    (1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht, eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
    (2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.

    § 6 – Infrastruktur
    (1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
    (2) Der Nationale Gesundheitsdienst (Narodni zdravstveni zavod) stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
    (3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.

    § 7 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Alles anzeigen

    napredlateinklein.png

    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Zulko Ahmetović (18. Oktober 2013 um 23:09).

  • Nedžad Ibrahimović
    Schüler
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    171
    • 19. Oktober 2013 um 02:50
    • #2

    Da.

    Glavni muftija Muslimanske narodne organizacije
    Großmufti der Muslimischen Volksorganisation

  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
    Beiträge
    254
    • 20. Oktober 2013 um 17:33
    • #3

    Da

    napredlateinklein.png

  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
    Beiträge
    254
    • 23. Oktober 2013 um 18:25
    • #4

    Die Abstimmung ist geschlossen, der Vorschlag mit 2-0 Stimmen angenommen und wird nun in ein gültiges Gesetz umgewandelt.

    napredlateinklein.png

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