Änderung des Gesetzes zur Kontrolle des Alkoholkosums
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Änderung des Gesetzes zur Kontrolle des Alkoholkosums§ 1 Verkauf von Alkohol in Geschäften
Die Absätze 3, 4 und 5 in § 2 werden ausnahmslos gestrichen.§ 2 Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
§ 4 des Gesetzes zur Kontrolle des Alkoholkosums wird wie folgt neu gefasst:
"Die Gemeinden können den Konsum alkoholhaltiger Getränke an öffentlichen Plätzen einschränken."§ 3 Ausführung und Kontrolle
Der Absatz 1 in § 5 wird wie folgt geändert:
"Verkaufslizenzen werden durch den Predsjednik erteilt und können ebenfalls durch ihn eingezogen werden."Der Absatz 2 in § 5 wird wie folgt geändert:
"Schankgenehmigungen und andere Genehmigungen zum Alkoholausschank werden durch den Predsjednik erteilt und können ebenfalls durch ihn eingezogen werden."§ 4 Inkrafttreten
Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.