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Gesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije

  • Nuraga Ahmetšpahić
  • 1. Mai 2016 um 17:13
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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 1. Mai 2016 um 17:13
    • #1

    Gesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije

    PoСtovani Kolege,

    Zur Debatte steht folgendes Gesetz.
    Die Abstimmung dauert 4 Tage, bis zum 05.05.2016, und kann bei Bedarf verlängert werden.

    Zitat

    Gesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije (IZA)
    §1 - Vorwort
    (1) Mit diesem Gesetz wird die Islamische Vereinigung Aressiniens geschaffen.
    (2) Die islamische Vereinigung Aressiniens versteht sich als einzige legitime Vereinigung aller aressinischen Muslime in- und außerhalb Aressiniens.
    (3) Sie wird vom Staat finanziert und arbeitet eng mit diesem zusammen.
    (4) Ihr Sitz befindet sich in der Hamzibeg-Moschee in Aressaraj.

    §2 - Hierarchie
    (1) Die Hierarchie der Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
    (a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vors Schariah-Gericht gebracht werden.
    (b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vors Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
    (c) Jede Stadt Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (Dоemat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem Dоemat steht ein Muezzin (Hodоa) vor. Er ist für sein Dоemat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) gebracht werden.

    §3 - Die Organe
    (1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija): Es handelt in besonderen Fällen. Es hat nach geltenden aressinischen Gesetzen in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen zu handeln.
    (a) Besondere Fälle: Religiöse Scheidung; Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti; Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva); Austritt aus der Religionsgemeinschaft
    (2) Der Rat der Muftis ist eine Vereinigung aller Muftis in Aressinien. Sie sind verantwortlich für den Geschäftsgang der islamischen Vereinigung. Sie veröffentlichen religiöse Gutachten, beraten sich über den Bau von Moscheen, veröffentlichen religiöse Kalendren, den Bau von islamisch-theologischen Fakultäten (Medresa) und über den Lehrstoff der in den Medresen und Mektebs gelehrt wird.
    (3) Der islamische Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) besteht aus den Mitgliedern (Dоematlije) der islamischen Vereinigung in der jeweiligen Gemeinde (Dоemat). Der Gemeinderat ernennt ihren Muezzin (Hodоa) und kann ihn in besonderen Fällen auch wieder entlassen. Er berät sich über den Bau von Moscheen (Dоamije) und Kur'anschulen (Mekteb) in seiner Gemeinde.

    §4 - Die Geistlichen
    (1) Der Rat der Muftis (Vijeće Muftija) wählt aus seinen Reihen einen Großmufti (Reisul-ulema). Er hat sein Amt 12 Monate inne.
    (2) Die Muftis (Muftije) werden vom Reisul-ulema auf die Dauer von 5 Monaten ernannt.
    (3) Der Muezzin (Hodоa) wird vom islamischen Gemeinderat ernannt. Er bleibt im Amt bis er verstirbt oder vom Gemeinderat abgesetzt wird.

    §5 - Territoriale Aufteilung
    (1) Muftiate:
    - Muftijstvo Aresarajsko
    - Muftijstvo Aresinjsko
    - Muftijstvo Zvoničko
    - Muftijstvo Skenderevsko
    - Muftijstvo Muratovačko
    (2) Gemeinden:
    Muftijstvo Aresarajsko:
    - Dоemat Aresaraj
    - Dоemat Kablar
    - Dоemat Jablanica
    Muftijstvo Aresinjsko:
    - Dоemat Aresinje
    - Dоemat Palanka
    Muftijstvo Zvoničko:
    - Dоemat Zvonik
    - Dоemat Staranovac
    - Dоemat Karanovac
    Muftijstvo Skenderevsko:
    - Dоemat Skenderevo
    - Dоemat Iskren
    Muftijstvo Muratovačko:
    - Dоemat Muratovac
    - Dоemat Pazar

    §6 - Mitgliedschaft
    (1) Mitglied in der islamischen Vereinigung kann jeder aressinische Staatsbürger ab dem 14. Lebensjahr werden.
    (2) Die Mitgliedschaft kostet monatlich 8 Цalir.
    (3) Die Mitgliedschaft wird beim örtlichen Hodоa erklärt. Dieser hat Buch über alle Mitglieder zu führen. Dieses Buch wird halbjährlich vom Mufti des Muftiats kontrolliert.
    (4) Durch die Mitgliedschaft stehen dem Mitglied folgende Leistungen kostenlos zu: Beerdigungen (Dоenaza), Schariah-Ehen (Š¡erijatski Brak), Beschneidung (Sunećenje), Opferung eines Tieres (Kurban) bei Geburt eines Kindes (Akika), Opfern eines Tieres (Kurban) beim Einzug in ein neues Haus, Beten beim Einzug in ein neues Haus.

    §7 - Finanzierung
    (1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung und Mitgliedsbeiträge
    (2) Die staatliche Förderung beträgt 3,5 Mio. Цalir jährlich. Diese Förderung wird für den Bau von religiösen Objekten und die Entlohnung der geistlichen verwendet.
    (3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Цalir, für Muftis 950 Цalir und für die Muezzine 650 Цalir.

    §8 - Schlusswort
    (1) Der erste Reisul-ulema wird durch den Predsjednik Aresinije ernannt.
    (2) Dieses Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger Aressiniens in Kraft.

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    • 1. Mai 2016 um 18:07
    • #2

    Kleiner Änderungsvorschlag:

    Zitat

    §2 - Gliederung
    (1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
    (a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
    (b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vors Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
    (c) Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (Dоemat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem Dоemat steht ein Muezzin (Hodоa) vor. Er ist für sein Dоemat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) gebracht werden.

    Edin Handanović

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Edin Handanović (1. Mai 2016 um 18:07).

  • Edin Handanović
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    • 1. Mai 2016 um 18:13
    • #3

    Änderungen:

    Zitat

    §3 - Die Organe
    (1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen.
    (a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft.

    Rest passt so. :)

    Edin Handanović

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 1. Mai 2016 um 18:30
    • #4

    Könnten Sie die Änderungen markieren Genosse, ich kann nämlich keinen Unterschied erkennen.

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  • Edin Handanović
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    • 1. Mai 2016 um 18:42
    • #5

    Änderungen hervorgehoben.

    Zitat

    §2 - Gliederung
    (1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
    (a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
    (b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
    (c) Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (Dоemat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem Dоemat steht ein Muezzin (Hodоa) vor. Er ist für sein Dоemat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) gebracht werden.

    §3 - Die Organe
    (1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen..
    (a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft.

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    • 1. Mai 2016 um 18:44
    • #6

    Es handelt sich um sprachliche Optimierungen. Inhaltlich passt es so.

    Edin Handanović

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 1. Mai 2016 um 18:46
    • #7

    Ah, vielen Dank Genosse.
    Wenn wir zur Abstimmung schreiten werde ich die Änderungen miteinbeziehen.

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    • 1. Mai 2016 um 19:54
    • #8

    Ich ergänze noch etwas zur Finanzierung.

    Edin Handanović

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    • 1. Mai 2016 um 20:29
    • #9

    Vorschlag:

    Zitat

    §7 - Finanzierung
    (1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung sowie Beiträge und Spenden der Mitglieder im Inland.
    (2) Die staatliche Förderung umfasst die Gehälter und Sozialabgaben der Geistlichen und Amtsträger sowie die notwendigen Bau- und Ausstattungskosten.
    (3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Цalir, für Muftis 950 Цalir und für die Muezzine 650 Цalir.


    Damit ersparen wir uns umfangreiche Rechnerei. Zudem vermeiden wir, dass Extremisten aus dem Ausland durch finanzielle Zuwendungen Einfluss gewinnen.

    Edin Handanović

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 1. Mai 2016 um 20:32
    • #10

    Die Änderung ergibt Sinn, keine Einwände meinerseits.

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    • 1. Mai 2016 um 21:28
    • #11

    RE: Gesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije

    Ich habe die Änderungen mal eingefügt.

    Zitat

    Gesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije (IZA)

    §1 - Vorwort
    (1) Mit diesem Gesetz wird die Islamische Vereinigung Aressiniens geschaffen.
    (2) Die islamische Vereinigung Aressiniens versteht sich als einzige legitime Vereinigung aller aressinischen Muslime in- und außerhalb Aressiniens.
    (3) Sie wird vom Staat finanziert und arbeitet eng mit diesem zusammen.
    (4) Ihr Sitz befindet sich in der Hamzibeg-Moschee in Aressaraj.

    §2 - Gliederung
    (1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
    (a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
    (b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
    (c) Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (Dоemat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem Dоemat steht ein Muezzin (Hodоa) vor. Er ist für sein Dоemat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) gebracht werden.

    §3 - Die Organe
    (1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen..
    (a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft.
    (2) Der Rat der Muftis ist eine Vereinigung aller Muftis in Aressinien. Sie sind verantwortlich für den Geschäftsgang der islamischen Vereinigung. Sie veröffentlichen religiöse Gutachten, beraten sich über den Bau von Moscheen, veröffentlichen religiöse Kalendren, den Bau von islamisch-theologischen Fakultäten (Medresa) und über den Lehrstoff der in den Medresen und Mektebs gelehrt wird.
    (3) Der islamische Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) besteht aus den Mitgliedern (Dоematlije) der islamischen Vereinigung in der jeweiligen Gemeinde (Dоemat). Der Gemeinderat ernennt ihren Muezzin (Hodоa) und kann ihn in besonderen Fällen auch wieder entlassen. Er berät sich über den Bau von Moscheen (Dоamije) und Kur'anschulen (Mekteb) in seiner Gemeinde.

    §4 - Die Geistlichen
    (1) Der Rat der Muftis (Vijeće Muftija) wählt aus seinen Reihen einen Großmufti (Reisul-ulema). Er hat sein Amt 12 Monate inne.
    (2) Die Muftis (Muftije) werden vom Reisul-ulema auf die Dauer von 5 Monaten ernannt.
    (3) Der Muezzin (Hodоa) wird vom islamischen Gemeinderat ernannt. Er bleibt im Amt bis er verstirbt oder vom Gemeinderat abgesetzt wird.

    §5 - Territoriale Aufteilung
    (1) Muftiate:
    - Muftijstvo Aresarajsko
    - Muftijstvo Aresinjsko
    - Muftijstvo Zvoničko
    - Muftijstvo Skenderevsko
    - Muftijstvo Muratovačko
    (2) Gemeinden:
    Muftijstvo Aresarajsko:
    - Dоemat Aresaraj
    - Dоemat Kablar
    - Dоemat Jablanica
    Muftijstvo Aresinjsko:
    - Dоemat Aresinje
    - Dоemat Palanka
    Muftijstvo Zvoničko:
    - Dоemat Zvonik
    - Dоemat Staranovac
    - Dоemat Karanovac
    Muftijstvo Skenderevsko:
    - Dоemat Skenderevo
    - Dоemat Iskren
    Muftijstvo Muratovačko:
    - Dоemat Muratovac
    - Dоemat Pazar

    §6 - Mitgliedschaft
    (1) Mitglied in der islamischen Vereinigung kann jeder aressinische Staatsbürger ab dem 14. Lebensjahr werden.
    (2) Die Mitgliedschaft kostet monatlich 8 Цalir.
    (3) Die Mitgliedschaft wird beim örtlichen Hodоa erklärt. Dieser hat Buch über alle Mitglieder zu führen. Dieses Buch wird halbjährlich vom Mufti des Muftiats kontrolliert.
    (4) Durch die Mitgliedschaft stehen dem Mitglied folgende Leistungen kostenlos zu: Beerdigungen (Dоenaza), Schariah-Ehen (Š¡erijatski Brak), Beschneidung (Sunećenje), Opferung eines Tieres (Kurban) bei Geburt eines Kindes (Akika), Opfern eines Tieres (Kurban) beim Einzug in ein neues Haus, Beten beim Einzug in ein neues Haus.

    §7 - Finanzierung
    (1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung sowie Beiträge und Spenden der Mitglieder im Inland.
    (2) Die staatliche Förderung umfasst die Gehälter und Sozialabgaben der Geistlichen und Amtsträger sowie die notwendigen Bau- und Ausstattungskosten.
    (3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Цalir, für Muftis 950 Цalir und für die Muezzine 650 Цalir.

    §8 - Schlusswort
    (1) Der erste Reisul-ulema wird durch den Predsjednik Aresinije ernannt.
    (2) Dieses Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger Aressiniens in Kraft.

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