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  5. Savezno veće (2008–2016)

EinkStG

  • Nuraga Ahmetšpahić
  • 9. Mai 2016 um 21:05
  • Savezno veće (2008–2016)
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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 9. Mai 2016 um 21:05
    • #1

    EinkStG

    PoСtovani Kolege,

    Zur Abstimmung steht folgendes Gesetz. Die Abstimmung dauert 5 Tage. Stimmen Sie mit Da, Ne oder prisutan/prisutna ab.

    Zitat

    Einkünftesteuergesetz (EinkStG)

    Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Zweck
    Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteuerung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    § 2 - Steuerpflicht
    (1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
    (2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.

    § 3 - Besteuerungszeitraum
    Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

    Abschnitt II - Einkunftsarten

    § 4 - Erwerbseinkünfte
    (1) Erwerbseinkünfte sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser durch persönliche Arbeit erzielt.
    (2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.

    § 5 - Ertragseinkünfte
    Ertragseinkünfte sind
    1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
    2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
    3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
    - Zinsen;
    - Mieten;
    - Pachten;
    - Gewinnanteile;
    - Gewinnausschüttungen.

    Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte

    § 6 - Ermittlung der Einkünfte
    (1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
    (2) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
    (3) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.

    § 7 - zu besteuernde Einkünfte
    Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von
    1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag)
    2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag)
    überschreiten.

    § 8 - Steuersätze
    Der Steuersatz beträgt
    1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
    2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
    a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
    b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.

    Abschnitt III - Verfahren

    § 9 - Steueranmeldung
    (1) Die Steuer ist bei
    a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 monatlich durch die Organisation der Arbeit durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
    b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
    gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
    (2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
    (3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.

    § 10 - Steuerausgleich
    Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.

    § 11 - Steuererklärung
    (1) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
    (2) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Abs. 1 Nr. 1 können innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ihre Einkünfte erklären. Unterbleibt die Erklärung, wird keine Steuerveranlagung durchgeführt.

    § 12 - Steuerveranlagung
    Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
    a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
    b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.

    § 13 - Schätzung
    Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.

    § 14 - Klage
    Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.

    Abschnitt IV - Schlussbestimmungen

    § 15 - Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
    (2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2016 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen.

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  • Dimitar Ilievski
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    • 9. Mai 2016 um 22:09
    • #2

    RE: EinkStG

    Da

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

    1186-edinstvo-png

  • Herta Markiević
    "vesteranisches Flintenweib"
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    • 10. Mai 2016 um 18:24
    • #3

    Prisutan

    hmwsing.png

    Премјера Вестерана a.D., Председника Севераније a.D.
    ehem. Vorsitzende der DOMOVINA - Narodna Seljačka Stranka | Präsidentin der Narodna Skupština a.D.

    Staatsministerin für Unionsangelegenheiten a.D. | Ehemaliges Mitglied des Unionsrates
    Upravnika oblasti von Bechtograd a.D. | Gradonačelnika von Prezren a.D.

  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 14. Mai 2016 um 17:21
    • #4

    Da

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 15. Mai 2016 um 23:33
    • #5

    Die Abstimmung ist hiermit beendet und es hat sich eine Mehrheit für dieses Gesetz gefunden. Das Gesetz tritt hiermit in Kraft.

    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
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4
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