1. Dashboard
  2. Artikel
  3. Mitglieder
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Benutzer online
    3. Team
    4. Mitgliedersuche
  4. Forum
    1. Neueste Themen
    2. Unbeantwortete Themen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Alles
  • Alles
  • Artikel
  • Seiten
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. Severanien
  2. Forum
  3. Politika
  4. Savezna skupština

Anträge & Mitteilungen

  • Boris Stanković
  • 28. Oktober 2016 um 15:50
  • Savezna skupština
  • RSS-Feed
  • Plamen Nikolov
    Administrator
    Reaktionen
    83
    Beiträge
    295
    • 16. August 2024 um 00:13
    • #61

    Ich beantrage die Auskunft des Außenministers zu folgender Frage:

    Für den Fall, dass Severanien der sogenannten „Konferenz der Nationen“ beitritt, wann und in welchem Verfahren wird festgestellt, ob das Fürstentum Kaschutistan von den in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird?

    Пламен Николов

    Вишеград

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

  • Marko Boban
    Predsjednik
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    1.497
    • 25. August 2024 um 18:18
    • #62
    Zitat von Vaclav Dubel-Hacac

    Ich beantrage eine Abstimmung zu folgendem Antrag:

    [doc]

    Änderungsantrag zur Geschäftsordnung der Bundesversammlung

    Mit dem Ziel, einen geordneten und respektvollen Verlauf der Debatten zu gewährleisten sowie die Effizienz der Bundesversammlung zu steigern, wird eine Änderung der Geschäftsordnung beschlossen, die klare Verhaltensrichtlinien während der Debatten etabliert und die Befugnisse des Präsidenten zur Wahrung der Ordnung stärkt. Die Bundesversammlung beschließt, drei neue Punkte unter § 4 - Debatten einzuführen, die sich gezielt mit Verstößen gegen die Versammlungsordnung befassen.

    § 4 - Debatten

    (4) Der Präsident kann Mitglieder der Bundesversammlung, wenn sie die Ordnung der Bundesversammlung verletzen, zur Ordnung rufen.

    (5) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm für den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilen.Der Redner wird des Saales verwiesen.

    (6) Als Verstöße gegen die Ordnung der Bundesversammlung gelten insbesondere unangemessene Zwischenrufe, persönliche Angriffe, wiederholte Nichtbeachtung der Rednerordnung sowie jede Handlung, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Debatte stört oder unterbricht.

    [/doc]
    Alles anzeigen

    Kollege Dubel-Hacac, über diesen Wortlaut wurde meines Wissens bereits abgestimmt:

    👍👎 Änderungsantrag zur Geschäftsordnung der Bundesversammlung

    2356-sev-pres-siegel-quad-kl-pngMarko Boban
    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
    Reaktionen
    129
    Beiträge
    1.568
    • 25. August 2024 um 20:42
    • #63

    Verzeihung,das habe ich überdsehen.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
    Reaktionen
    129
    Beiträge
    1.568
    • 31. August 2024 um 16:18
    • #64

    Ich beantrage eine Aussprache zu den außenpolitischen Prioritäten der Regierung im allgemeinen und Futuna im Besonderen.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Petar Bumbaširević
    Botschafter
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    35
    • 2. September 2024 um 18:49
    • #65

    Im Namen der Bundesregierung bitte ich um eine Aussprache über den vorliegenden Haushaltsentwurf für das laufende Quartal des Haushaltsjahres 2024.


    [doc]

    Haushaltsentwurf für die Sozialistische Bundesrepublik Severanien

    Gesetz zur Verabschiedung des Haushaltsplans für das dritte und vierte Quartal des Haushaltsjahr 2024

    Präambel

    Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien legt hiermit den Haushaltsentwurf für das zweite Halbjahr 2024 vor, um die finanziellen Mittel für die folgenden zentralen Schwerpunkte bereitzustellen: Militärische Entwicklung, Wirtschaftsinnovation und Reformen des Staatsapparates. Dieser Entwurf reflektiert die Prioritäten und strategischen Ziele der neuen Bundesregierung unter Präsident Trkulja und stellt sicher, dass die erforderlichen Ressourcen zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung stehen.

    § 1 Haushaltsübersicht

    1. Der Gesamthaushalt für das Jahr 2024 beträgt 800 Milliarden Talir.
    2. Die Gesamteinnahmen werden auf 740 Milliarden Talir geschätzt, einschließlich Steuereinnahmen, staatlicher Abgaben und internationaler Fördermittel.
    3. Das geplante Haushaltsdefizit beträgt 60 Milliarden Talir, welches durch Staatsanleihen und andere Finanzierungsmittel gedeckt wird.

    § 2 Aufrüstung

    1. Der Haushalt für die Streitkräfte wird auf 210 Milliarden Talir erhöht, um die Sicherheitslage der Nation zu verbessern und moderne Verteidigungstechnologien zu integrieren.
      • 105 Milliarden Talir werden für den Kauf und die Entwicklung neuer militärischer Ausrüstung und Technologie bereitgestellt.
      • 52,5 Milliarden Talir fließen in die Forschung und Entwicklung von innovativen Verteidigungssystemen und -strategien.
      • 52,5Milliarden Talir werden verwendet, um das Militärpersonal aufzustocken und fortlaufend auszubilden.
    2. 26,25 Milliarden Talir werden für die Modernisierung der militärischen Infrastruktur, einschließlich neuer Kasernen, Trainingszentren und Kommunikationssysteme, eingeplant

    § 3 Wirtschaftsentwicklung

    1. 157,5 Milliarden Talir werden für große Infrastrukturprojekte bereitgestellt, einschließlich dem Ausbau von Verkehrssystemen, der Entwicklung neuer Industriegebiete und der Verbesserung der Energieversorgung.
      • 78,75 Milliarden Talir für den Ausbau und die Modernisierung von Straßen, Schienen und Flughäfen
      • 52,5 Milliarden Talir für die Errichtung neuer Energieerzeugungsanlagen und die Verbesserung der bestehenden Energieverteilungssysteme
      • 26,25 Milliarden Talir zur Schaffung und Unterstützung von Industrie- und Technologieparks zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung
    2. 78,75 Milliarden Talir werden zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Innovationsförderung und Exportförderung bereitgestellt.
      • 36,75 Milliarden Talir für subventionierte Kredite, Steuererleichterungen und Beratungsdienste für KMU
      • 26,25 Milliarden Talir für Forschungs- und Entwicklungsinitiativen in Schlüsselindustrien
      • 15,75 Milliarden Talir zur Unterstützung von Exportinitiativen und der Erschließung neuer Märkte

    § 4 Reformen des Staatsapparates

    1. 52,5 Milliarden Talir werden für umfassende Reformen des Staatsapparates bereitgestellt, um die Effizienz und Transparenz der Verwaltung zu erhöhen
      • 26,25 Milliarden Talir für die Einführung moderner IT-Systeme und die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen
      • 10,5 Milliarden Talir für Schulungen und Weiterbildungen der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst
      • 15,75 Milliarden Talir für die Überprüfung und Neustrukturierung von Verwaltungsbehörden zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität und Reduzierung von Bürokratie
    2. 26,25 Milliarden Talir werden für die Modernisierung des Justizsystems verwendet, einschließlich der Verbesserung der Gerichtsinfrastruktur, der Einführung neuer Rechtsverfahren und der Erhöhung der Effizienz in der Rechtsprechung

    § 5 Finanzierungsplan

    1. Die Finanzierung des Haushalts erfolgt durch eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlagen und die Einführung neuer steuerlicher Maßnahmen.
    2. Zur Deckung des Haushaltsdefizits werden Staatsanleihen in Höhe von 60 Milliarden Talir ausgegeben.
    3. Zusätzliche Mittel werden durch internationale Förderungen und Darlehen akquiriert.

    § 6 Schlussbestimmungen

    1. Dieser Haushaltsentwurf tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
    2. Der Haushaltsplan wird monatlich überprüft und gegebenenfalls angepasst, um den aktuellen wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

    [/doc]

    Петар Бумбаширевић

    Амбасадор Севераније у Краљевини Монтанa

    Бивши савезни министар за привреду и социјална питања

    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Petar Bumbaširević (3. September 2024 um 14:15).

  • Josip Olić
    9. predsjednik
    Reaktionen
    268
    Beiträge
    1.504
    • 23. November 2024 um 18:02
    • #66

    [doc]

    "Intesa Gesetz"

    Gesetz über die Entsendung eines unabhängigen Vertreters der Bundesversammlung zur Vertretung der Interessen der Republiken und ihrer Bürger in Bündnisorganisationen

    §1 Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz regelt die Entsendung eines unabhängigen Vertreters der Bundesversammlung, der neben den Vertretern der Regierung die Interessen der Republiken und ihrer Bürger in Bündnisorganisationen vertritt.

    §2 Entsendung des Vertreters

    (1) Die Bundesversammlung entsendet einen unabhängigen Vertreter zur Wahrnehmung der Interessen der Republiken und ihrer Bürger.

    (2) Die Wahl des Vertreters erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Bundesversammlung und erfolgt jährlich.

    §3 Aufgaben des Vertreters

    Der unabhängige Vertreter hat die Aufgabe, die Interessen der Republiken und ihrer Bürger in allen relevanten Gremien und Entscheidungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu vertreten. Über die Einbindung hinaus, besitzt der Vertreter keinerlei Stimmrechte im Namen der Bundesregierung, es sei denn, diese wurden ihm durch die Exekutive übertragen.

    §4 Amtszeit und Wiederwahl

    (1) Die Amtszeit des Vertreters beträgt ein Jahr.

    (2) Eine erneute Entsendung desselben Vertreters ist zulässig.

    §5 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/doc]

    Josip Olić

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist. 101.png

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
    Reaktionen
    129
    Beiträge
    1.568
    • 30. November 2024 um 15:44
    • #67

    Ich beantrage eine erneute Abstimmung über die Charta der Konferenz der Nationen.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Tomislav Batić
    Profi
    Reaktionen
    229
    Beiträge
    721
    • 30. November 2024 um 17:42
    • #68

    Die Bundesregierung stellt folgenden Antrag:

    [doc]

    Gesetz zur Schaffung einer effizienten Staatsorganisation

    § 1 – Zweck

    Dieses Gesetz strafft die staatlichen Strukturen und vereinfacht die Entscheidungsfindung der Bundesorgane.

    § 2 – Änderung der Bundesverfassung

    (1) Artikel 5 Absatz VI wird gestrichen.

    (2) In Artikel 5 Absatz VII wird die folgende Passage gestrichen: „Amtsenthebung oder“.

    (3) Artikel 6 Absatz I Satz 2 wird gestrichen: „Sie besteht aus dem Rat der Bürger (Veće građana) als Unterhaus und dem Rat der Republiken (Veće republika) als Oberhaus.“

    (4) Artikel 6 Absatz II wird neu gefasst: „Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berät öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht in all ihren Sitzungen.

    (5) Artikel 6 Absatz III wird neu gefasst: „Die Bundesversammlung besteht aus neun stimmberechtigten Abgeordneten. Fünf dieser Abgeordnete werden durch freie, gleiche und geheime Wahl bestimmt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.“

    (6) Artikel 6 Absatz IV wird neu gefasst: „Abgeordnete der Bundesversammlung qua Amt sind die vier Regierungsoberhäupter der Republiken. Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.“

    (7) In Artikel 6 Absatz X wird folgende Passage gestrichen: „in beiden Kammern getrennt“.

    (8) In Artikel 6 Absatz XI wird der zweite Halbsatz neu gefasst: „entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung“


    § 3 – Neuordnungsprovision

    (1) Artikel 5 Absatz VI wird gestrichen.

    (2) Es wird der folgende Artikel 6a neu eingefügt:


    „Artikel 6a – Neuordnungsklausel

    I. Die Bundesversammlung kann mit qualifizierter Mehrheit die Abwahl des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die gleichzeitige Auflösung der Bundesversammlung (Neuordnung) beschließen. Die Abstimmung dauert wenigstens sieben Tage, näheres kann die Geschäftsordnung der Bundesversammlung regeln.

    II. Die Neuordnung wird auch ausgelöst durch Amtsverzicht des Präsidenten oder wenn seine Amtszeit durch seinen Tod endet.

    III. Wird durch das Oberste Gericht die Amtsunfähigkeit des Präsidenten festgestellt, kann die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit die Neuordnung auslösen.

    III. Der Präsident und die Abgeordneten der Bundesversammlung bleiben bis zur vollständigen Neuwahl mit allen Rechten und Pflichten in Amt und Mandat. Bei Amtsunfähigkeit oder Tod des Präsidenten übernimmt der Präsident der Bundesversammlung dessen Amt geschäftsführend.

    IV. Neuwahl der Bundesversammlung im Sinne dieses Artikels bezeichnet die Neuwahl der fünf gewählten Abgeordneten. Die Mitgliedschaft der Regierungsoberhäupter der Teilrepubliken bleibt davon unberührt.“


    § 4 – Inkrafttreten

    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

    (2) Das Gesetz ist bereits auf die laufende Amts- und Mandatszeit des Präsidenten bzw. der Abgeordneten der Bundesversammlung anzuwenden.[/doc]

    Tomislav Batić

    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist. Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

  • Marko Boban
    Predsjednik
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    1.497
    • 1. Dezember 2024 um 23:15
    • #69
    Zitat von Vaclav Dubel-Hacac

    Ich beantrage eine erneute Abstimmung über die Charta der Konferenz der Nationen.

    Ich denke die GO sieht dafür zunächst eine Debatte voraus.

    2356-sev-pres-siegel-quad-kl-pngMarko Boban
    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
    Reaktionen
    129
    Beiträge
    1.568
    • 2. Dezember 2024 um 06:41
    • #70

    Dann auch das

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Živorad Trkulja
    Bivši predsednik
    Reaktionen
    253
    Beiträge
    1.359
    • 19. Januar 2025 um 17:17
    • #71

    Gemäß Artikel 8 Absatz IV der Verfassung schlage ich hiermit Herrn Jugoslav Blagojević zur Ernennung als Vorsitzender Richter des Obersten Gerichts vor. Ich ersuche die Bundesversammlung um Zustimmung zu diesem Vorschlag.

    ЖИВОРАД ТРКУЉА

    БИВШИ ПРЕДСЕДНИК СЕВЕРАНИЈЕ

    ГЕНЕРАЛНИ СЕКРЕТАР ЈЕДИНСТВА 2024–2025

    ГРАДОНАЧЕЛНИК КРЧЕВИНЕ

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
    Reaktionen
    129
    Beiträge
    1.568
    • 23. Januar 2025 um 13:09
    • #72

    Dann beantrage ich eine Befragung des Herrn @Jugoslav Blagojević. vor der Abstimmung

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Goran Kovač
    Ex-Premijer
    Reaktionen
    32
    Beiträge
    219
    • 24. Januar 2025 um 15:28
    • #73

    Vesteran möchte eine Debatte zu folgendem Gesetz beantragen

    Zitat

    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (WOG)

    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.

    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.

    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.

    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.

    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.

    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.

    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.

    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.

    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)

    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.

    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.

    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.

    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.

    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)

    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.

    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.

    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.

    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.

    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)

    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.

    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.

    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.

    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.

    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)

    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.

    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.

    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.

    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.

    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)

    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.

    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.

    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.

    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.

    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung

    Artikel 8 – Registrierungsverfahren

    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien registrieren.

    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.

    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle

    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.

    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.

    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.

    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten

    Artikel 10 – Rechte

    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.

    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.

    Artikel 11 – Pflichten

    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.

    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.

    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.

    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform

    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform

    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.

    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.

    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen

    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.

    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

    Artikel 14 – Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Das bisherige Gesetz über die vereinigte Arbeit verliert seine Gültigkeit.

    (3) Alle Gesetze und Bestimmungen der Republiken über die Regulierung von wirtschaftlichen Rechtsformen verlieren ihre Gültigkeit.

    Artikel 15 – Auslegung

    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

    Alles anzeigen

    Горан Ковач
    GORAN KOVAČ

    101.png



  • Vaclav Dubel-Hacac
    Demokratischer Sozialist
    Reaktionen
    129
    Beiträge
    1.568
    • 12. März 2025 um 17:40
    • #74

    Ich beantrage eine Aussprache zum Thema Pelagonien.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

  • Milica Urošević
    Ehem. Außenministerin
    Reaktionen
    16
    Beiträge
    124
    • 13. März 2025 um 13:44
    • #75

    Im Namen der Bundesregierung lege ich Ihnen das „Abkommen zur Etablierung diplomatischer Beziehungen und Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und der Regierung der Verbundsrepublik Gurkistan“ zur Aussprache vor.


    [doc]

    Abkommen zur Etablierung diplomatischer Beziehungen und Förderung der Zusammenarbeit

    zwischen

    der Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    und

    der Regierung der Verbundsrepublik Gurkistan

    im Folgenden jeweils „die Vertragsparteien“ genannt,

    Präambel

    In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Gewohnheitsrechts und in Anerkennung der Bedeutung der Förderung friedlicher, stabiler und produktiver bilateraler Beziehungen haben die Vertragsparteien beschlossen, ihre diplomatische Anerkennung formal zu bekunden und die Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit zu schaffen. Dieses Dokument dient als Grundlage für die Entwicklung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und der Schaffung eines respektvollen, konstruktiven Dialogs.

    Artikel 1: Diplomatische Anerkennung

    1. Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne, unabhängige und gleichberechtigte Staaten an.
    2. Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die Regierung der Verbundsrepublik Gurkistan bestätigen ihre Absicht, die bestehenden diplomatischen Beziehungen auszubauen und die freundschaftliche Zusammenarbeit auf allen relevanten politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Ebenen zu intensivieren.

    Artikel 2: Etablierung diplomatischer Beziehungen

    1. Die Vertragsparteien erklären die gegenseitige Absicht, diplomatische Vertretungen im jeweils anderen Land zu etablieren.
    2. Jede der Vertragsparteien wird nach Möglichkeit einen Botschafter entsenden, der für die diplomatischen Beziehungen und die Förderung des Dialogs verantwortlich ist.
    3. Die Details zur Einrichtung der diplomatischen Vertretungen und zum Austausch von Vertretern werden in separaten Vereinbarungen geregelt.

    Artikel 3: Zusammenarbeit in internationalen Foren

    1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, in internationalen Organisationen und auf multilateraler Ebene in Übereinstimmung mit den grundlegenden Normen des internationalen Rechts zusammenzuarbeiten.
    2. Sie verpflichten sich, den Dialog in regionalen und internationalen Angelegenheiten fortzusetzen, um die Wahrung des Friedens, die Förderung der internationalen Sicherheit und die Entwicklung gemeinsamer Lösungen für globale Herausforderungen zu gewährleisten.

    Artikel 4: Bilaterale Vereinbarungen und Kooperationen

    1. Beide Staaten beabsichtigen, auf Grundlage dieses Vertrages weitere bilaterale Vereinbarungen zu unterzeichnen, die die Kooperation in verschiedenen Bereichen wie Handel, Sicherheit, Wirtschaft, Kultur, Bildung und Technologie fördern.
    2. Die Vertragsparteien werden sich auch der Förderung einer stabilen und offenen Handelsbeziehung widmen und ein Umfeld schaffen, das die wirtschaftliche Zusammenarbeit begünstigt.

    Artikel 5: Lösung von Differenzen

    1. Sollte es zwischen den Vertragsparteien zu Differenzen oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens kommen, verpflichten sich die Parteien, diese Differenzen auf diplomatischem Wege und im Geiste des gegenseitigen Respekts zu lösen.
    2. Falls notwendig, können die Vertragsparteien ein neutrales Forum zur Beilegung von Streitigkeiten vereinbaren.

    Artikel 6: Inkrafttreten und Gültigkeit

    1. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und bleibt gültig, solange es von keiner der Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gekündigt wird.
    2. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Berücksichtigung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

    Artikel 7: Schlussbestimmungen

    1. Dieses Abkommen wurde in zwei Originalen verfasst, eines für jede der Vertragsparteien, und ist in den Sprachen der Vertragsparteien, Severostaranisch und Gurkistanisch, abgefasst. Beide Texte sind gleichermaßen verbindlich.
    2. Das Abkommen kann jederzeit durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.


    Für die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien:

    _________________________

    Milica Urošević

    Außenministerin der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Datum: _______________

    Für die Regierung der Verbundsrepublik Gurkistan:

    _________________________

    Tin Velic

    Außenminister der Verbundsrepublik Gurkistan

    Datum: _______________[/doc]

    МИЛИЦА УРОШЕВИЋ

    САВЕЗНИ МИНИСТАР ИНОСТРАНИХ ПОСЛОВА И ОДБРАНЕ

    БИВШИ ДИРЕКТОР СЛУЖБЕ ДРЖАВНЕ БЕЗБЕДНОСТИ

    i3061byxxb2.png

  • Živorad Trkulja
    Bivši predsednik
    Reaktionen
    253
    Beiträge
    1.359
    • 29. März 2025 um 21:56
    • #76

    Im Namen der Bundesregierung beantrage ich eine Aussprache über den folgenden Vertragsentwurf, welcher die Grundlage für eine Rückkehr zu einer vertieften und strategischen Partnerschaft zwischen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und der Zedarischen Volksrepublik bildet.


    [doc]

    Bündnisvertrag

    zwischen

    der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    und der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik

    In Anerkennung ihrer gemeinsamen Ideale und Werte und im Bestreben, ihre Beziehungen auf allen Ebenen zu vertiefen, schließen die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und die Zedarische Sozialistische Volksrepublik diesen Vertrag, um eine unerschütterliche und langfristige Partnerschaft aufzubauen.

    Artikel 1: Diplomatische Kooperation und gemeinsame Außenpolitik

    1. Beide Staaten verpflichten sich zur engen und abgestimmten Zusammenarbeit in internationalen Organisationen, um die sozialistische Bewegung zu stärken und imperialistische Bestrebungen weltweit zu bekämpfen.
    2. Die Vertragsparteien treten entschieden für die Förderung von Frieden, sozialer Gerechtigkeit und dem Ende der imperialistischen Einflusspolitik auf der ganzen Welt ein.
    3. Beide Staaten etablieren eine ständige diplomatische Vertretung im jeweils anderen Land und stimmen regelmäßig zu politischen, wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Fragen ab.

    Artikel 2: Wirtschaftliche Partnerschaft und gegenseitige Investitionen

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit durch den Ausbau des Handels in strategischen Bereichen wie Industrie, Landwirtschaft, Energie, Technologie und Infrastruktur zu verstärken.
    2. Beide Staaten verpflichten sich, in Zukunft gemeinsame industrielle Projekte zu fördern und Investitionen in den jeweils anderen Staat zu ermöglichen, um eine starke und resiliente Wirtschaftsgemeinschaft zu schaffen.
    3. Eine bilaterale Wirtschafts- und Handelskommission wird eingerichtet, um Handelsbarrieren abzubauen und die gegenseitige wirtschaftliche Integration voranzutreiben.

    Artikel 3: Militärische Unterstützung und Zusammenarbeit

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das jeweilige Territorium zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst sowohl militärische als auch logistische Ressourcen, die zur Verteidigung der territorialen Integrität beider Staaten erforderlich sind.
    2. Beide Staaten stellen sich gegenseitig militärische Kapazitäten und Truppen zur Verfügung, wenn dies zur Wahrung der Stabilität erforderlich ist.
    3. Es wird eine gemeinsame militärische Kommission gebildet, um die Planung und Durchführung von gemeinsamen Operationen sowie die Modernisierung der militärischen Fähigkeiten kontinuierlich zu koordinieren.
    4. Beide Staaten verpflichten sich, in gemeinsamen Militärübungen, Forschung und Entwicklung im Bereich der Verteidigungstechnologien zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre Armeen im Einklang mit den globalen Sicherheitsanforderungen stets einsatzbereit sind.

    Artikel 4: Kultureller Austausch und Förderung der gemeinsamen Werte

    1. Beide Staaten fördern den Austausch von Kultur, Wissenschaft und Bildung, um das gegenseitige Verständnis und die Solidarität zu vertiefen und eine gemeinsame sozialistische Identität zu entwickeln.
    2. Besondere Programme zur Förderung von Jugend- und Studierendenaustausch, sowie zur Entwicklung gemeinsamer Forschungsprojekte in Bereichen wie Sozialwissenschaften, Technologie und Medizin, werden eingerichtet.
    3. Beide Staaten unterstützen die Durchführung von internationalen Konferenzen und kulturellen Veranstaltungen, die die Ideale des Sozialismus sowie den Kampf gegen den Imperialismus und Ausbeutung stärken.

    Artikel 5: Geheimhaltung und Schutz sensibler Informationen

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Bündnisses ausgetauschten Informationen, die als vertraulich oder sicherheitsrelevant eingestuft sind, mit höchster Sorgfalt zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
    2. Beide Staaten gewährleisten, dass nur autorisierte und befugte Personen Zugang zu sensiblen Informationen haben, und setzen die neuesten Sicherheitsprotokolle ein, um die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu sichern.
    3. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen sind beide Staaten verpflichtet, die notwendigen rechtlichen und diplomatischen Schritte zu unternehmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit wiederherzustellen.

    Artikel 6: Konfliktlösung und Schlichtung

    1. Im Falle von Streitigkeiten oder Differenzen zwischen den Vertragsparteien verpflichten sich diese, den Dialog und die diplomatische Verhandlung als vorrangige Mittel zur Lösung von Konflikten zu nutzen.
    2. Sollte eine beiderseitige Einigung auf diesem Weg nicht erreicht werden, wird eine unabhängige Schlichtungskommission, bestehend aus Vertretern beider Staaten sowie neutralen Beobachtern, gebildet, um eine faire und gerechte Lösung zu finden. Die Parteien verpflichten sich, die Empfehlungen dieser Kommission anzunehmen und umzusetzen.

    Artikel 7: Unterstützung in Notfällen und Naturkatastrophen

    1. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, in Zeiten von Naturkatastrophen, humanitären Krisen oder anderen unvorhergesehenen Notfällen einander beizustehen.
    2. Beide Staaten verpflichten sich, ihre Ressourcen, einschließlich militärischer, technischer und humanitärer Hilfe, zur Verfügung zu stellen, um im Falle von Naturkatastrophen oder anderen Krisensituationen schnelle und effektive Unterstützung zu leisten. Hierbei wird eine enge Kooperation bei der Bereitstellung von Hilfsgütern, medizinischer Versorgung und Notfallmaßnahmen gewährleistet.

    Artikel 8: Inkrafttreten und Dauer des Vertrages

    Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und bleibt für unbestimmte Zeit gültig. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.[/doc]

    ЖИВОРАД ТРКУЉА

    БИВШИ ПРЕДСЕДНИК СЕВЕРАНИЈЕ

    ГЕНЕРАЛНИ СЕКРЕТАР ЈЕДИНСТВА 2024–2025

    ГРАДОНАЧЕЛНИК КРЧЕВИНЕ

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

  • Marko Boban
    Predsjednik
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    1.497
    • 8. April 2025 um 09:59
    • #77

    [doc]

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

    Predsedništvo Savezne skupštine | Председништво Савезне скупштине
    Obaveštenja i saopštenja – Benachrichtigungen und Mitteilungen


    Letzter Debattentag der aktuellen Bundesversammlung ist der 11.4.2025. Der letzte Abstimmungstag der 16.4.2025.

    08.04.2024
    gez. Marko Boban
    [/doc]

    Bilder

    • savezna_skupstina_siegel.webp
      • 7,07 kB
      • 150 × 150

    2356-sev-pres-siegel-quad-kl-pngMarko Boban
    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

  • Ilarion Savićević
    Ehem. Außenminister
    Reaktionen
    23
    Beiträge
    106
    • 6. Mai 2025 um 12:02
    • #78

    Im Namen der Bundesregierung beantrage ich eine Aussprache über den Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Der Vertrag regelt die gegenseitige Anerkennung beider Staaten und schafft die Grundlage für eine breite Zusammenarbeit in zentralen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen.


    [doc]

    Grundlagenvertrag zwischen dem Fürstentum Eulenthal und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Präambel

    Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien und das Fürstentum Eulenthal (im Folgenden "die Vertragsparteien") bekräftigen ihren Willen zur friedlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und rechtlicher Ebene. In Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität beider Staaten sowie des gegenseitigen Interesses an einer vertieften Kooperation schließen die Vertragsparteien den folgenden Grundlagenvertrag.

    Artikel 1: Gegenseitige Anerkennung

    (1) Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an.

    (2) Die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten werden auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und gleichberechtigter Partnerschaft geführt.

    (3) Beide Staaten errichten diplomatische Vertretungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

    Artikel 2: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und auszubauen.

    (2) Sie werden sich bemühen, Handels- und Investitionshindernisse zu reduzieren und Handelsabkommen zu erleichtern.

    (3) Beide Seiten verpflichten sich zur Einführung eines einheitlichen Zollverfahrens und verzichten auf gegenseitige Strafzölle im Warenverkehr.

    Artikel 3: Bildungs- und Arbeitskräfteaustausch

    (1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Bildungsabschlüsse und akademische Titel an.

    (2) Sie erleichtern den Austausch von Studierenden, Forschenden und Fachkräften.

    (3) Saisonale Arbeitsvisa für Fachkräfte, insbesondere in der Tourismusbranche, werden durch vereinfachte Verfahren ermöglicht.

    Artikel 4: Sicherheitsrelevante Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen bilateralen Dialog auf technischer Ebene zu etablieren, um den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zu verbessern.

    (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Themenbereiche Cybersicherheit, Terrorismusprävention sowie Gefahrenabwehr im Bereich kritischer Infrastrukturen.

    Artikel 5: Zivile Verteidigung und Katastrophenhilfe

    (1) Severanien und Eulenthal werden ihre Anstrengungen koordinieren, um die Resilienz gegenüber Naturkatastrophen, Pandemien und anderen Krisensituationen zu erhöhen.

    (2) Zu diesem Zweck werden gemeinsame Übungen, Schulungsprogramme und der Austausch von Experten in Erwägung gezogen.

    (3) Die Kooperation in diesem Bereich bleibt zivil und schließt keine militärischen Verpflichtungen ein.

    Artikel 6: Multilaterale Zusammenarbeit und Friedensmissionen

    (1) Beide Staaten bekräftigen ihre Unterstützung für internationale Friedens- und Stabilitätsbemühungen.

    (2) Eine mögliche Teilnahme an internationalen Friedensmissionen erfolgt auf freiwilliger Basis und ohne einseitige Schutzverpflichtung.

    (3) Die Kooperation orientiert sich an der Prämisse gemeinsamer Verantwortung und gegenseitiger Interessen.

    Artikel 7: Wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung.

    (2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturellen Institutionen.

    (3) Gemeinsame Programme zur Förderung von Sprache, Kunst und Kultur werden angestrebt.

    Artikel 8: Justizielle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zusammen.

    (2) Sie verpflichten sich, unter Einhaltung des Völkerrechts und nationaler Rechtsnormen Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszuliefern.

    (3) Eine enge Kooperation zwischen den Justizbehörden wird angestrebt.

    Artikel 9: Schlussbestimmungen

    (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die befugten Vertreter beider Vertragsparteien in Kraft.

    (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

    (3) Der Vertrag bleibt unbegrenzt gültig, kann jedoch von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden.[/doc]

    Иларион Савићевић

    Бивши савезни министар иностраних и одбрамбених послова

    i3061byxxb2.png

  • Tomislav Batić
    Profi
    Reaktionen
    229
    Beiträge
    721
    • 16. Mai 2025 um 08:13
    • #79

    [doc]

    Antrag auf Zustimmung zur Ernennung eines Obersten Richters

    An den Präsidenten der Bundesversammlung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Poštovani gospodine predsjedniče,

    poštovani zastupnici Savezne skupštine,

    im Namen des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, gospodin Tin Mijatović, ersuche ich gemäß Artikel 8 Absatz IV der Bundesverfassung um die Zustimmung der Bundesversammlung zur Ernennung von gospodin Slobodan Tesla zum Obersten Richter Severaniens.

    Gospodin Tesla, der der Republik in herausfordernden Zeiten als Präsident gedient hat, steht wie kaum ein anderer für staatsbürgerliche Verantwortung, verfassungsrechtliche Klarheit und das unerschütterliche Bekenntnis zur Idee des sozialistischen Rechtsstaats. Sein juristischer Sachverstand, seine persönliche Integrität sowie seine politische und moralische Autorität machen ihn zu einer herausragenden Besetzung für dieses höchste Amt der rechtsprechenden Gewalt.

    S poštovanjem,

    Tomislav Batić

    Ministar pravde[/doc]

    Tomislav Batić

    Predsjednik Severanije

    Председник Севераније

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist. Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

  • Janko Jednić
    Predsjednik Aresinije
    Reaktionen
    26
    Beiträge
    97
    • 19. Mai 2025 um 20:35
    • #80

    Guten Tag! Ich vertrete ab jetzt die Republik Aressinien in der Bundesversammlung und freue mich auf eine konstruktive Zusammenarbeit.

    Janko Jednić

    Bivši predsjednik Republike Aresinije

    2138-domovina-a-png

Wer war online?

  1. Datenschutzerklärung
Community-Software: WoltLab Suite™ 6.2.8