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Geschäftsordnung der Bundesversammlung

  • Boris Stanković
  • 5. November 2016 um 12:17
  • Savezna skupština
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  • Boris Stanković
    Präsident der Bundesversammlung
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    907
    • 5. November 2016 um 12:17
    • #1

    Geschäftsordnung der Bundesversammlung

    Geschäftsordnung der Bundesversammlung seit dem 5. Novembra 2016. g.

    Aktualisiert Januar 2026

    [doc]

    Geschäftsordnung der Bundesversammlung

    § 1 - Präsident der Bundesversammlung

    (1) Das Präsidium der Bundesversammlung leitet ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus. Das Präsidium bildet sich aus dem Präsidenten der Bundesversammlung und seinen Stellvertretern.

    Die Normgröße des Präsidiums liegt bei zwei Mitgliedern.

    (2) Jeder Fraktion steht ein Stellvertreter zu. Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens zwei Abgeordneten, die als solche nach außen auftritt.

    (3) Das Präsidium wird zu Beginn jeder Legislaturperiode mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Nach dem Rücktritt oder Mandatsverlust des bisherigen Präsidenten oder eines Stellvertreters, wird von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die einzelne Position nachgewählt.

    (4) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundesversammlung geschäftsführender Präsident. Die Reihenfolge der Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt ist wie folgt:

    1. Der letzte Präsident der Bundesversammlung.

    2. Ein Mitglied des letzten Präsidiums der Bundesversammlung.

    3. Verständigung auf ein erfahrenes stimmberechtigtes Mitglied.

    § 2 - Rederecht

    (1) Rederecht in der Bundesversammlung haben:

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.

    (2) Weiteres Rederecht kann auf Antrag durch das Präsidium der Bundesversammlung erteilt werden.


    § 3 - Anträge

    (1) Anträge sind beim Präsidium der Bundesversammlung schriftlich einzureichen.

    (2) Antragsberechtigt sind:

    1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung,

    2. Der Präsident Severaniens.

    3. Die Mitglieder der Bundesregierung

    (3) Auf Antrag eröffnet das Präsidium der Bundesversammlung eine Debatte.

    (4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.


    § 4 - Debatten

    (1) Debatten werden vom Präsidium der Bundesversammlung eröffnet.

    (2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf.

    (3) Besteht kein weiterer Diskussionsbedarf, kann das Präsidium die Debatte vorzeitig beenden.

    (4) Das Präsidium kann Mitglieder der Bundesversammlung zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung verletzen.

    (5) Ein Mitglied, welches dreimal zur Ordnung gerufen wurde, verliert das Rederecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Bei groben Verstößen muss das Mitglied des Saales verwiesen werden.

    (6) Als Verstöße gegen die Ordnung gelten insbesondere:

    1. Unangemessene Zwischenrufe,

    2. Persönliche Angriffe,

    3. Missachtung der Rednerordnung,

    4. Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs.

    § 5 - Abstimmungen

    (1) Abstimmungen der Bundesversammlung dauern grundsätzlich fünf Tage.

    (2) Sofern Verfassung und Gesetze nichts anderes vorsehen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.

    (3) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmen abgegeben wurden oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.


    § 6 - Neuordnungsklausel

    (1) Die Bundesversammlung setzt im Falle einer Neuordnung gemäß Artikel 6a der Verfassung die notwendigen Abstimmungen an.


    § 7 - Schlussbestimmungen

    Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.[/doc]

    Boris Stanković

    Premijer Republike Vesterana

    Predsednik Savezne skupštine

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