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  1. Severanien
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  5. Savezno veće (2008–2016)

Anträge & Mitteilungen

  • Slobodan Tesla
  • 11. Juni 2008 um 20:28
  • Savezno veće (2008–2016)
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  • Boris Stanković
    Präsident der Bundesversammlung
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    • 10. November 2015 um 20:14
    • #161

    Genossen,
    verehrte Mitglieder dieses hohen Hauses,

    ich stelle fest, dass turnusmäßig die Republik Vesteran den Vorsitz des Bundesrates innehat. Ihr wird im Dezember 2015 die Republik Aressinien folgen.

    Die Republik Vesteran beantragt hiermit die Amtsenthebung von Präsidentin Markiević gemäß Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 wegen mindestens 30-tägiger Abwesenheit. Bis zur Neuwahl des Präsidenten wird der Bundesrat kollektiv dessen Aufgaben wahrnehmen.

    Sollten alle Republiken erklären, auf eine Debatte zu verzichen, werde ich die Abstimmung umgehend einleiten.

    Meine Herren, ich bitte um kurze Wortmeldung.

    Boris Stanković

    Premijer Republike Vesterana

    Predsednik Savezne skupštine

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  • Nuraga Ahmetšpahić
    Profi
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    • 10. November 2015 um 20:16
    • #162

    Aressinien verzichtet auf eine Debatte.

    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
    Bivši Predsjednik Aresinije
    Član Jedinstve

  • Dimitar Ilievski
    Fortgeschrittener
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    • 10. November 2015 um 20:17
    • #163

    Ich unterstütze den Antrag und halte eine Aussprache für unnötig. Severanien war lange genug führungslos.

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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  • Davorin Rebić
    vlade od Kaysteran
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    • 10. November 2015 um 21:52
    • #164

    Ich unterstütze den Antrag und verzichte auf eine Debatte im Sinne ganz Severaniens.

  • Boris Stanković
    Präsident der Bundesversammlung
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    • 12. November 2015 um 18:50
    • #165

    Die Republik Vesteran beantragt eine Debatte zum Thema Wahlleiter.

    Boris Stanković

    Premijer Republike Vesterana

    Predsednik Savezne skupštine

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  • Izborna Komisija
    Regierungsbehörde
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    • 2. Dezember 2015 um 20:45
    • #166

    Die Izborna Komisija meldet dem Bundesrat, dass die Präsidentschaftswahlen ausgeschrieben worden sind.

    Izborna Komisija
    Wahlkommission

  • Boris Stanković
    Präsident der Bundesversammlung
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    • 25. März 2016 um 13:28
    • #167

    Hiermit beantrage ich die Abstimmung über den Wahlleiter für die nächsten Präsidentschaftswahlen. Ich selbst kandidiere als Wahlleiter. Nachdem die ursprünglich beauftragte Wahlleitung ihren Pflichten nicht nachgekommen ist, werde ich die Präsidentschaftswahlen neu ausschreiben.

    Sollten alle Republiken erklären, auf eine Debatte zu verzichen, werde ich die Abstimmung umgehend einleiten.

    Meine Herren, ich bitte um kurze Wortmeldung.

    Boris Stanković

    Premijer Republike Vesterana

    Predsednik Savezne skupštine

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  • Boris Stanković
    Präsident der Bundesversammlung
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    • 25. März 2016 um 13:28
    • #168

    Vesteran verzichtet selbstverständlich auf eine Debatte.

    Boris Stanković

    Premijer Republike Vesterana

    Predsednik Savezne skupštine

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  • Davorin Rebić
    vlade od Kaysteran
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    • 25. März 2016 um 13:44
    • #169

    Kaysteran verzichtet auf eine Debatte.

  • Dimitar Ilievski
    Fortgeschrittener
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    • 26. März 2016 um 10:39
    • #170

    Pelagonien verzichtet ebenfals auf eine Debatte.

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 20. April 2016 um 21:25
    • #171

    Hiermit bringt die Regierung diesen Entwurf leicht abgewandelt erneut ein: Einkünftesteuergesetz

    Zitat

    Einkünftesteuergesetz (EinkStG)

    Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Zweck
    Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteuerung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    § 2 - Steuerpflicht
    (1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
    (2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.

    § 3 - Besteuerungszeitraum
    Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

    Abschnitt II - Einkunftsarten

    § 4 - Erwerbseinkünfte
    (1) Erwerbseinkünfte sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser durch persönliche Arbeit erzielt.
    (2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.

    § 5 - Ertragseinkünfte
    Ertragseinkünfte sind
    1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
    2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
    3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
    - Zinsen;
    - Mieten;
    - Pachten;
    - Gewinnanteile;
    - Gewinnausschüttungen.

    Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte

    § 6 - Ermittlung der Einkünfte
    (1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
    (2) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
    (3) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.

    § 7 - zu besteuernde Einkünfte
    Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von
    1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag)
    2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag)
    überschreiten.

    § 8 - Steuersätze
    Der Steuersatz beträgt
    1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
    2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
    a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
    b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.

    Abschnitt III - Verfahren

    § 9 - Steueranmeldung
    (1) Die Steuer ist bei
    a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 monatlich durch die Organisation der Arbeit durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
    b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
    gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
    (2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
    (3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.

    § 10 - Steuerausgleich
    Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.

    § 11 - Steuererklärung
    (1) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
    (2) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Abs. 1 Nr. 1 können innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ihre Einkünfte erklären. Unterbleibt die Erklärung, wird keine Steuerveranlagung durchgeführt.

    § 12 - Steuerveranlagung
    Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
    a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
    b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.

    § 13 - Schätzung
    Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.

    § 14 - Klage
    Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.

    Abschnitt IV - Schlussbestimmungen

    § 15 - Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
    (2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2016 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen.

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    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Boris Stanković
    Präsident der Bundesversammlung
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    • 20. April 2016 um 22:47
    • #172

    Die Republik Vesteran verzichtet auf eine Aussprache.

    Boris Stanković

    Premijer Republike Vesterana

    Predsednik Savezne skupštine

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  • Dimitar Ilievski
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    • 20. April 2016 um 22:52
    • #173

    Pelagonien begrüßt den Antrag und verzichtet auf die Aussprache.

    Димитар Илиевски
    Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 23. April 2016 um 09:20
    • #174

    Aressinien verzichtet ebenfalls auf eine Debatte.

    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
    Bivši Predsjednik Aresinije
    Član Jedinstve

  • Edin Handanović
    Vaše Visočanstvo
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    • 28. April 2016 um 19:37
    • #175

    Die Bundesregierung bringt folgenden Gesetzentwurf ein:

    Zitat

    Gesetz über die vereinigte Arbeit

    § 1 – Die vereinigte Arbeit
    (1) Die wirtschaftliche Ordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gründet sich auf die freie, vereinigte Arbeit mit Produktionsmitteln im gesellschaftlichen Eigentum und auf die Selbstverwaltung der werktätigen Menschen bei der Produktion.
    (2) Die Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum werden unmittelbar von den vereinigten Arbeitern, die mit diesen Mitteln arbeiten, im eigenen Interesse und im Interesse der sozialistischen Gesellschaft verwaltet.

    § 2 – Die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
    (1) Die Werktätigen organisieren sich nach dem Selbstverwaltungsprinzip in Grundorganisationen der vereinigten Arbeit und bestimmen, welche gemeinsamen Interessen, Rechte und Pflichten sie in ihnen verwirklichen.
    (2) In den Organisationen der vereinigten Arbeit wird ein Arbeiterrat als Organ der Verwaltung der Arbeit und der Geschäftstätigkeit der Organisation gebildet. Der Arbeiterrat wird von den Delegierten der Arbeiter aus allen Teilen des Arbeitsprozesses in dieser Organisation gebildet.
    (3) In jeder Organisation der vereinigten Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ, das die Geschäftstätigkeit der Organisation der vereinigten Arbeit leitet, den Arbeitsprozess in der Organisation organisiert und aufeinander abstimmt und die Beschlüsse des Arbeiterrates ausführt.
    (4) Der Verwaltungsausschuss wird durch Beschluss des Arbeiterrates ernannt und entlassen. Er ist den Arbeitern und dem Arbeiterrat der Organisation der vereinigten Arbeit verantwortlich.

    § 3 – Die Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit
    (1) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit, in denen sie bestimmte gemeinsame Interessen verwirklichen, vereinigen.
    (2) Den Arbeiterrat einer Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit bilden die Delegierten der Arbeiter aus den Grundorganisationen der vereinigten Arbeit.

    § 4 – Die Selbstverwaltung der Arbeiter
    (1) Die Selbstverwaltung in den Organisationen der vereinigten Arbeit übt der Arbeiter gleichberechtigt und in Beziehungen wechselseitiger Verantwortung mit den anderen Arbeitern in der Organisation aus, durch Entscheiden auf den Arbeitversammlungen, durch Referendum und durch andere Formen der persönlichen Äußerung, über die Delegierten in den Arbeiterräten, die er gemeinsam mit den anderen Arbeitern in der Organisation wählt und abberuft, sowie durch die Kontrolle der Ausführung von Beschlüssen und durch die Kontrolle der Arbeit der Organe dieser Organisationen.
    (2) Die Selbstverwaltung der Arbeiter in den Organisationen der vereinigten Arbeit umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht der Werktätigen:
    a) die Produktion oder sonstige Tätigkeit zu organisieren und die Arbeits- und Entwicklungspläne festzusetzen;
    b) über die Verwendung und Verteilung der gesellschaftlichen Mittel zu entscheiden und dieselben wirtschaftlich zweckmäßig zu nutzen;
    c) die Aufteilung des Einkommens an die Werktätigen vorzunehmen und die Entwicklung der materiellen Grundlage ihrer Arbeit zu gewährleisten;
    d) über den Eintritt der Werktätigen in die Organisation, das Aufhören ihrer Arbeit sowie im Einklang mit den allgemeinen Arbeitsbedingungen die Arbeitszeit in der Organisation zu bestimmen;
    e) ihre Arbeitsbedingungen zu regeln und zu verbessern, den Arbeitsschutz und die Erholung zu organisieren sowie ihre Aus- und Weiterbildung zu sichern;
    f) über das Ausscheiden eines Teils der Organisation in eine getrennte Organisation sowie über die Zusammenlegung und Vereinigung ihrer Organisation mit andern Organisationen zu entscheiden.
    (3) Jedem Werktätigen gebührt - im Einklang mit dem Prinzip der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit - ein persönliches Einkommen entsprechend den Resultaten seiner Arbeit sowie der Arbeit der gesamten Organisation.
    (4) Der Arbeiter hat das Recht, zur Ausübung seiner Selbstverwaltungsrechte regelmäßig über die Geschäftstätigkeit und die materielle und finanzielle Lage der Organisation, über die Erziehung und Verteilung des Einkommens und über die Nutzung ihrer Mittel sowie über andere Fragen, die für den Entscheidungsprozess und die Kontrolle in der Organisation von Interesse sind, informiert zu werden.

    § 5 – Die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft
    (1) Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.
    (2) Eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft hat grundsätzlich die Stellung, die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung einer Organisation der vereinigten Arbeit.
    (3) Die Bauern können an den Mitteln, die sie in eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft einbringen, das Eigentumsrecht behalten oder das Recht auf Werterstattung für diese Mittel und andere Rechte auf Grund ihres Zusammenschlusses festlegen.
    (4) Von dem Einkommen, das die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft durch ihre Tätigkeit erzielt, steht den Bauern, die ihre Arbeit und Mittel in die Genossenschaft eingebracht haben, der Teil des Einkommens zu, der dem Beitrag entspricht, den sie durch ihre Arbeit und die Vereinigung von Mitteln zur Erzielung dieses Einkommens geleistet haben.

    § 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit
    (1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.
    (2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.

    § 7 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Edit: Landwirtschaftliche Arbeitsgenossenschaft durch Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft ersetzt.

    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Edin Handanović (29. April 2016 um 21:13).

  • Slobodan Tesla
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    • 28. April 2016 um 19:46
    • #176

    Können wir bezüglich des Steuergesetzes zur Abstimmung schreiten oder gibt es noch Diskussionsbedarf?

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 28. April 2016 um 20:05
    • #177

    Es fehlt eine Reaktion von Kaysteran.

    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
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    Član Jedinstve

  • Slobodan Tesla
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    • 28. April 2016 um 20:09
    • #178

    Kaysteran hatte jetzt acht Tage, um zu reagieren oder auch um eine Debatte zu bitten. Hätten wir gleich eine Debatte eröffnet, hätte diese nach fünf Tagen schon beendet werden können. Die Geschäftsordnung des Bundesrates muss dringend an die Gegebenheiten angepasst werden!

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Davorin Rebić
    vlade od Kaysteran
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    • 28. April 2016 um 21:22
    • #179

    Verzeihung, übersehen. Bin ich noch berechtigt oder ist dies bereits eine Aufgabe für meinen Nachfolger?

  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 29. April 2016 um 23:25
    • #180
    Zitat

    Original von Davorin Rebić
    Verzeihung, übersehen. Bin ich noch berechtigt oder ist dies bereits eine Aufgabe für meinen Nachfolger?


    Richtig, da die Vereidigung vollzogen ist, sollte der Nachfolger jetzt übernehmen.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

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