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  5. Savezno veće (2008–2016)

Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft

  • Dr. Bogdan Savic
  • 15. Juli 2008 um 23:51
  • Savezno veće (2008–2016)
  • Geschlossen
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  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 15. Juli 2008 um 23:51
    • #1

    Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft

    Zu folgendem Antrag wurde eine Debatte beantragt:

    Zitat

    Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft

    § 1 - Änderung des Gewerbegesetzes
    (1) Als neuer Paragraph 4a wird eingefügt:
    "§ 4a - Selbstverwaltung
    (1) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
    (2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
    (3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht."

    (2) Als neuer Paragraph 4b wird eingefügt:
    "§ 4b - Haftung
    (1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
    (2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen."

    (3) Paragraph 4 Abs. 2 des GewerbeG wird wiefolgt neu gefasst:
    "Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind Unternehmen, an denen mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind."

    (4) Paragraph 2 des GewerbeG erhält folgenden neuen Absatz 4:
    "Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren."

    § 2 - Inkrafttreten
    (1) Paragraph 1 Absatz 2 tritt mit Verkündung in Kraft.
    (2) Paragraph 1 Absatz 1 tritt am 1. August 2008 in Kraft.

    Alles anzeigen

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 15. Juli 2008 um 23:54
    • #2

    RE: Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft

    Ein paar Unklarheiten:

    Zitat


    § 1 - Änderung des Gewerbegesetzes
    (1) Als neuer Paragraph 4a wird eingefügt:
    "§ 4a - Selbstverwaltung
    (1) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.

    Jahresdurchschnitt würde u.a. auch das Saisonale Gewerbe wie z.B. der Sommertourismus oder auch die Baubranche treffen. Wäre eine Anordnung auf Unternehmen mit festen Mitarbeitern nicht sinnvoller?

    Zitat


    (3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht."

    Kann die Genossenschaft dann auch wieder Rückgängig gemacht werden, wenn beide dies wünschen?

    Zitat


    (2) Als neuer Paragraph 4b wird eingefügt:
    "§ 4b - Haftung

    Wie haften Genossenschaften? Nur mit Unternehmensvermögen?

  • Nataša Jović
    Meister
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    1.980
    • 16. Juli 2008 um 00:05
    • #3

    RE: Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft

    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Jahresdurchschnitt würde u.a. auch das Saisonale Gewerbe wie z.B. der Sommertourismus oder auch die Baubranche treffen. Wäre eine Anordnung auf Unternehmen mit festen Mitarbeitern nicht sinnvoller?


    Wer im Sommer mehr und im Winter weniger Angestellte hat, hat im Jahresdurchschnitt entsprechend weniger Angestellte als Betriebe mit festem Mitarbeiterstamm. Eine Beschränkung auf den festen Mitarbeiterstamm öffnet jedoch das Tor für Versuche, das Gesetz mit dem Austausch einiger fester Mitarbeiter durch "Saisonkräfte" zu umgehen.

    Zitat

    Kann die Genossenschaft dann auch wieder Rückgängig gemacht werden, wenn beide dies wünschen?


    Eine Gesellschaft wird durch einen Gesellschaftsvertrag errichtet; im Rahmen der Gesetze kann dieser auch geändert werden.

    (sim-off: Ich habe darauf verzichtet, noch kiloweise HGB-Bestimmungen zu kopieren *g*)

    Zitat

    Wie haften Genossenschaften? Nur mit Unternehmensvermögen?


    "§ 4b - Haftung
    (1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage."

    Das trifft auf alle Unternehmensformen gleichermaßen Anwendung.

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 16. Juli 2008 um 00:14
    • #4

    RE: Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft

    Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović


    Wer im Sommer mehr und im Winter weniger Angestellte hat, hat im Jahresdurchschnitt entsprechend weniger Angestellte als Betriebe mit festem Mitarbeiterstamm. Eine Beschränkung auf den festen Mitarbeiterstamm öffnet jedoch das Tor für Versuche, das Gesetz mit dem Austausch einiger fester Mitarbeiter durch "Saisonkräfte" zu umgehen.

    Wie sieht es mit einer Ausnahmeklausel für bestimmte Branchen oder Unternehmen aus? Gerade die Tourismusindustrie hat zur Kalten Hälfte des Jahres nur eine Rumpfbelegschaft an den Küsten, hier eine Genossenschaft für eine Hand voll feste Mitarbeiter verpflichtend zu machen für die andere Jahreshälfte, falls z.B. die Anlagen nicht geschlossen werden ist wenig sinnvoll.

    Ähnlich sieht es in der Landwirtschaft zu Erntezeiten aus oder bei manchem temporärem Bauprojekt.

  • Nataša Jović
    Meister
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    7
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    1.980
    • 16. Juli 2008 um 00:24
    • #5

    RE: Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft

    Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Wie sieht es mit einer Ausnahmeklausel für bestimmte Branchen oder Unternehmen aus? Gerade die Tourismusindustrie hat zur Kalten Hälfte des Jahres nur eine Rumpfbelegschaft an den Küsten


    Ähm, noch mal ganz verständlich:

    Das Hotel "Gelbes Laken" hat einen festen Mitarbeiterstamm von 30. In der Hauptsaison von April bis Oktober werden 20 Saisonkräfte eingestellt. Im Jahresdurchschnitt ergibt das eine Beschäftigtenzahl von [30 + 20x6/12 =] 40. Damit greift:
    "Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht."

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Nataša Jović
    Meister
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    7
    Beiträge
    1.980
    • 16. Juli 2008 um 14:15
    • #6

    [sim-off] Mir ist gerade eingefallen, dass es wohl besser wäre, das Gesetz stärker an das real existierende Unternehmensregister anzupassen. "Namen des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers" ist zwar im RL ein absolutes Muss, ist bei uns aber eher irrelevant. Eine weitere Änderung stellt klar, dass die Unternehmen erst mit der Eintragung entstanden sind. Das bedeutet, dass - ähnlich wie im RL - vorher der oder die Eigentümer persönlich belangt werden können. [/sim-off]

    Neue Fassung:

    Zitat

    Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft

    § 1 - Änderung des Gewerbegesetzes
    (1) Als neuer Paragraph 4a wird eingefügt:
    "§ 4a - Selbstverwaltung
    (1) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
    (2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
    (3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht."

    (2) Als neuer Paragraph 4b wird eingefügt:
    "§ 4b - Haftung
    (1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
    (2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen."

    (3) Paragraph 4 Abs. 2 des GewerbeG wird wiefolgt neu gefasst:
    "Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind Unternehmen, an denen mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind."

    (4) Paragraph 2 Abs 1 Satz 1 des GewerbeG wird wiefolgt ergänzt:
    "Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen."
    (5) Paragraph 2 Abs 2 des GewerbeG wird wiefolgt geändert:
    "Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
    1. die Firma;
    2. Unternehmensform;
    3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
    4. den Sitz des Gewerbeunternehmens."
    (6) Paragraph 2 Abs 3 des GewerbeG wird wiefolgt geändert:
    "Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren."

    § 2 - Inkrafttreten
    (1) Paragraph 1 Absatz 2 tritt mit Verkündung in Kraft.
    (2) Paragraph 1 Absatz 1 tritt am 1. August 2008 in Kraft.

    Alles anzeigen

    Nataša Jović
    Predsednica Vrhovnog suda

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 16. Juli 2008 um 15:07
    • #7

    Die Republika Vesteran hat keine weiteren Fragen.

  • Dr. Bogdan Savic
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    528
    • 16. Juli 2008 um 15:08
    • #8

    Der Antrag bleibt noch 2 Tage zur Debatte offen, falls sich noch Änderungen oder Fragen ergeben.

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