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  5. Predsednik Slobodan Tesla (2008-2009)

Kaysteran

  • Slobodan Tesla
  • 2. Oktober 2008 um 17:35
  • Predsednik Slobodan Tesla (2008-2009)
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  • Slobodan Tesla
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    • 2. Oktober 2008 um 17:35
    • #1

    Kaysteran

    Ich werde es in den nächsten Tagen veranlassen, dass die Narodna armija in Kaysteran einrückt, um zunächst die Hauptstadt Duranje in einer Friedensmission zu sichern.

    Habe auch schon einen Namen für die Friedenstruppe: KAYFOR. :D

    Slobodan Tesla

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  • Slobodan Tesla
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    • 8. Dezember 2008 um 14:44
    • #2

    Folgender Plan wurde in der Konferenz von Vranja erarbeitet:

    Zitat

    Original von Josip Olić
    VjeŠ¡tica-Olić Plan

    I.
    In der Bundesverfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird die neue Gebietskörperschaft der Autonomen Provinz (Autonomna pokrajina) geschaffen. Die Autonome Provinz besitzt alle Kompetenzen, die innenpolitischer Natur sind. Außenpolitisch wird die autonome Provinz ohne Ausnahme von den Organen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vertreten. Die Autonome Provinz entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme in den severanischen Bundesrat.

    II.
    Der Notstandsrat beendet den Notstand und schreibt Wahlen zum Präsidentij aus um eine legimitierte Exekution stellen zu können.

    III.
    Zur Präsidentijwahl wird ein Kandidatenduo aus Reihen beider kaysteranischer Volksparteien gestellt.

    IV.
    Bei erfolgreicher Wahl initiiert die neue Regierung eine Volksabstimmung: Gemäß Artikel 22 I der Verfassung der Republik Kaysteran beantragen 40 Prozent der Wahlberechtigten in der Republik Kaysteran eine Verfassungsänderung, bei der Artikel 10a gestrichen wird.

    V.
    Das Territorium der Republik Kaysteran wird geteilt: Das natürliche Staatsgebiet Kaysterans tritt als souveräne Teilrepublik, das Überseegebiet Assakhien als Autonome Provinz der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien bei.

    VI.
    Die Autonome Provinz Assakhien baut in der Folgezeit die eigene Infrastruktur (eigenes Forum und eigene Website) aus und schafft staatliche Organe. Erfolgt dies bis zum Xx.Xx.2009 wird Assakhien die Autonomie binnen sieben Tagen gewährt und bei der CartA die Freigabe der Staatsfläche bekanntgegeben.

    Alles anzeigen

    Hierzu wäre folgende Verfassungsänderung nötig.

    Zitat

    Gesetz über die Autonomen Provinzen

    § 1 – Änderung der Verfassung
    Die Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird ergänzt:

    1. Als neuer Artikel 6, Absatz 2b wird ergänzt: „Beratende Mitglieder des Bundesrates sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen des Bundesrates Rederecht.“

    2. Als neuer Artikel 8b mit dem Titel „Autonome Provinzen“ wird ergänzt: „(1) Der Bundesrat kann durch völkerrechtlichen Vertrag den Beitritt von Gebietskörperschaften zum Bundesgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien als Autonome Provinzen beschließen.
    (3) Die vollziehenden, gesetzgeberischen und rechtsprechenden Körperschaften der Autonomen Provinzen besitzen abweichend von dieser Verfassung alle Kompetenzen, die innenpolitischer Natur ist.
    (4) Die völkerrechtliche Vertretung der Autonomen Provinzen wird ohne Ausnahme vom Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ausgeübt.“

    § 2 – Inkrafttreten
    Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

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  • Nataša Jović
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    • 9. Dezember 2008 um 20:08
    • #3

    Ich finde die Bezeichnung "Autonome Provinzen" nicht so prickelnd; das klingt wie eine Stufe unterhalb der Republiken, obwohl diese A. P. mehr Kompenzen hätten. Bin aber nicht sicher, ob "Autonomes Gebiet" eine Verbesserung wäre.

    Nataša Jović
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  • Nikola Mihajlov
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    • 9. Dezember 2008 um 21:40
    • #4

    Vielleicht "abhängige Gebiete"? ;)

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    • 9. Dezember 2008 um 21:40
    • #5

    Hier übrigens das Update:

    Plan von Vranja

    I.
    In der Bundesverfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird die neue Gebietskörperschaft der Autonomen Provinz (Autonomna pokrajina) geschaffen. Die Autonome Provinz besitzt alle Kompetenzen, die innenpolitischer Natur sind. Außenpolitisch wird die autonome Provinz ohne Ausnahme von den Organen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vertreten. Die Autonome Provinz entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme in den severanischen Bundesrat.

    II.
    Es werden Wahlen zum Präsidentij und Obersten Richter ausgeschrieben um eine legimitierte Exekution stellen zu können.

    III.
    Zur Präsidentijwahl wird ein Kandidatenduo aus Reihen beider großen kaysteranischer Volksparteien gestellt. Josip Olic und Katherina Maleva haben sich hierzu bereiterklärt.

    IV.
    Der Notstand wird zum Ende der Wahlen aufgehoben.

    V.
    Bei erfolgreicher Wahl initiiert die neue Regierung eine Volksabstimmung: Gemäß Artikel 22 I der Verfassung der Republik Kaysteran beantragen 40 Prozent der Wahlberechtigten in der Republik Kaysteran eine Verfassungsänderung:
    a) Artikel 10a wird gestrichen
    b) Parlamentsreform: Jeder Bürger ist Teil des Dom

    VI.
    Das Territorium der Republik Kaysteran wird geteilt: Das natürliche Staatsgebiet Kaysterans tritt als souveräne Teilrepublik, das Überseegebiet Assakhien als Autonome Provinz der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien bei.

    VII.
    Die Autonome Provinz Assakhien baut in der Folgezeit die eigene Infrastruktur (eigenes Forum und eigene Website) aus und schafft staatliche Organe. Erfolgt dies innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten von Punkt VI wird Assakhien die Unabhängigkeit binnen sieben Tagen gewährt und bei der CartA die Freigabe der Staatsfläche bekanntgegeben.

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    • 9. Dezember 2008 um 21:47
    • #6

    Wir haben uns darauf geeinigt, bei der autonomen Provinz zu bleiben. ;)

    Slobodan Tesla

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  • Nikola Mihajlov
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    • 9. Dezember 2008 um 21:51
    • #7

    Hauptsache wir werden Harnar im Frühjahr wieder los, das ist das einzige was zählt.

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    • 18. Dezember 2008 um 14:22
    • #8

    Vorschlag für die kaysteranische Verfassung:

    Ich habe die Struktur möglichst unverändert gelassen, um zu symbolisieren, dass der Charakter Kaysterans trotz Beitritt bleibt.

    Zitat

    Verfassung

    Abschnitt I - Grundrechte

    Artikel 1 - Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben und Sicherheit.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
    (4) Die Republik und ihre Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.


    Artikel 2 - Kommunikation

    (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden.
    (2) Jedem steht das Recht auf freie Meinungsäußerung, sei es in Schrift, Bild oder Ton, im Rahmen des Gesetzes zu. Eine Zensur findet nicht statt.
    (3) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Einschränkungen sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und zum Schutze der, durch die Verfassung festgeschriebenen, freiheitlich, demokratischen Grundordnung zulässig.
    (4) Alle Menschen haben das Recht sich friedlich, ohne Waffen und im Rahmen des Gesetzes, zu gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu versammeln.
    (5) Jeder hat Vereinigungsfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit schließt das Recht ein, ohne Erlaubnis einen Verein zu gründen, einem Verein anzugehören oder nicht anzugehören und sich an der Tätigkeit eines Vereins zu beteiligen. Nähere Vorschriften zur Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch Gesetze erlassen.


    Artikel 3 - Bewegungsfreiheit

    (1) Jedem Staatsbürger steht es frei, sich in ganz Kaysteran zu bewegen und seinen Wohnort zu wählen.
    Einschränkungen sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und für die Fälle zulässig, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die, durch die Verfassung festgeschriebene freiheitlich, demokratische Grundordnung, zur Bekämpfung von Katastrophen, zum Schutze der Natur und dem Vorbeugen strafbarer Handlungen notwendig ist.
    (2) Jedem Staatsbürger muss das Recht auf Ein- und Ausreise in oder aus dem Gebiet der Republik gewährt werden


    Artikel 4 - Bildung

    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht der Republik.
    (2) Jeder hat das Recht auf unentgeltliche Grundbildung. Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt.
    (3) Die Freiheit der Künste, Wissenschaft und der Bildungseinrichtungen wird gewährleistet.


    Artikel 5 - Freiheit des Eigentums

    (1) Das materielle und geistige Eigentum eines jeden ist geschützt.
    (2) Die Zwangsenteignung für den allgemeinen Bedarf gegen volle Entschädigung wird durch Gesetz geregelt.


    Artikel 6 - Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit

    (1) Alle Bürger der Republik Kaysteran haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.


    Artikel 7 - Abschaffung von Todesstrafe und Folter

    Todesstrafe und Folter sind abgeschafft.


    Abschnitt II - Der Staat und seine Struktur
    Artikel 8 - Staatsstrukturprinzipien

    (1) Die Republik Kaysteran ist eine souveräne Teilrepublik Severaniens.
    (1) Die Republik Kaysteran ist ein demokratischer und sozialer Staat.
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und durch besondere Organe der Gesetzgebung und vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


    Artikel 9 - Staatsstruktur/-gebiet

    (1) Das Staatsgebiet der Republik Kaysteran besteht aus ihrem natürlichen Staatsgebiet in den Genzen vom 31.05.2002.
    (3) Die Abspaltung von natürlichem Staatsgebiet ist nicht zulässig. Organisationen, die die Abspaltung vom natürlichen Staatsgebiet zum Ziel haben, sind verboten.


    Artikel 10 - Nationalflagge und Nationalsymbole

    (1) Die Nationalflagge der Republik ist grün mit zwei horizontalen gelben Streifen die horizontal, beidseitig durch schwarze Linien umrandet sind. Das Verhältnis Höhe zu Breite liegt bei drei zu fünf.
    Im inneren grünen Feld ist der gelbe Ochsenkopf, zentriert und mittig ausgerichtet.
    (2) Das Nationalsymbol der Republik ist der gelbe Ochsenkopf.


    Artikel 11 - Legislative

    (1) Das einzige Organ gesetzgebender Gewalt in der Republik Kaysteran ist das Haus der Republik.
    (2) Mitglieder im Haus der Republik sind alle Staatsbürger der Republik Kaysteran, wenn kein Gesetz etwas anderes bestimmt.
    (3) Die Abgeordneten des Hauses der Republik sind nicht weisungsgebunden. Abgeordnete können nicht für Aussagen im Haus der Republik zur Rechenschaft gezogen werden. Sie sind nur sich selbst und ihrem Gewissen verpflichtet.


    Artikel 12 - Exekutive

    (1) Das Amt des Präsidenten ist das höchste Amt in Kaysteran. Er hat über das Wohl des Volkes und des Staates zu wachen.
    (2) Der Präsident wird für 4 Monate direkt vom Volke gewählt.
    (3) Der Präsidentschaftskandidat kann gemeinsam mit einem Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten antreten. Ist dies nicht der Fall, so bleibt das Amt des Vizepräsidenten im Falle der Wahl vakant.
    (4) Der Präsident ernennt die Minister. Die Minister führen die vom Präsident zugewiesenen Amtsbereiche.
    (5) Der Präsident und die Mitglieder seines Kabinetts müssen zum Amtseintritt folgenden Eid ablegen: "Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen der Republik zu handeln, nach ihren Gesetzen und ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen".
    (7) Das Amt des Präsidenten schließt ein Amt in der Regierung eines anderen Staates aus. Dies schließt Ämter unter anderen Pseudonymen mit ein. Ein Amt in der Judikative ist mit dem Amt des Präsidenten ebenso unvereinbar.
    (8) Der Präsident vertritt und leitet die Regierung und hat die Richtlinienkompetenz.
    (9) Die Amtszeit der Regierung endet mit den Wahlen zum Präsidenten.
    (10) Mit einer zwei-Drittel-Mehrheit kann das Haus der Republik Neuwahlen zur Präsidentschaft bewirken welche dann innerhalb von 10 Tagen stattfinden müssen.
    (11) Der Vizepräsident vertritt den Präsident in seinen Amtspflichten während dessen Abwesenheit.
    (12) Der Vizepräsident übernimmt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten dessen gesamte Amtsgeschäfte bis zum Ende der Amtszeit.


    Artikel 13 - Judikative

    (1) Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Kaysteran wird vom Obersten Gericht Severaniens ausgeübt.
    (2) Das Haus der Republik kann durch Gesetz den Hof der Gerechtigkeit als Gericht für die Zuständigkeiten der Republik Kaysteran einrichten.

    Abschnitt III - Gesetzgebung

    Artikel 14 - Die Gesetzesinitiativen

    (1) Gesetzesvorlagen können durch die Regierung oder aus der Mitte des Hauses der Republik eingebracht werden.
    (2) Alle Gesetzesvorlagen sind dem Vorsitz des Hauses der Republik zuzuleiten, wo schnellstmöglich eine Debatte und eine anschließende Abstimmung über die Gesetzesvorlage zu initiieren ist.


    Artikel 15 - Gesetzgebungsprozess

    Alle Gesetze werden vom Haus der Republik gemäß dessen Geschäftsordnung beschlossen.


    Abschnitt IV - Notstand

    Artikel 16 - Ausrufung des Notstandes

    Der Präsident kann den Notstand ausrufen im Falle einer inneren oder Äußeren Bedrohung.


    Artikel 17 - Der Notstandsrat

    (1) Im Falle dessen wird ein Notstandsrat gebildet bestehend aus den Amtsträgern: Präsident, Hauspräsident und Oberster Richter.
    (2) Den Vorsitz des Notstandsrates hat der Präsident, er fungiert als Sprecher zur Bevölkerung.
    (3) Der Notstandsrat kann Gesetze und Verordnungen verabschieden die sofortige Gültigkeit besitzen, aber Verfassungs-und Gesetzeskonform sein müssen.
    (4) Änderungen an der Verfassung sind während des Notstands nicht möglich.


    Artikel 19 - Aufhebung des Notstandes

    Der Notstand kann durch einfache Mehrheit innerhalb des Notstandsrates, sowie mit einer zwei-Drittel-Mehrheit durch das Haus der Republik, aufgehoben werden.


    Abschnitt V - Schlussbestimmungen

    Artikel 20 - Amtsinhaber, Amtsverlust

    Alle Amtsträger im Sinne der Verfassung müssen die volle Staatsbürgerschaft Kaysterans besitzen.
    Mit Verlust der kaysteranischen Staatsbürgerschaft, Tod oder Rücktritt verliert ein Amtsinhaber sein Amt.


    Artikel 22 - Verfassungsänderungen

    (1) Änderungen an dieser Verfassung sind nur mit einer einfachen Mehrheit aller Wahlberechtigten bei einer Volksabstimmung möglich. Gesetzesvorlagen hierzu werden entweder von der Regierung, von der Hälfte der Abgeordneten im Haus der Republik oder aus dem Volk, sofern 40% der Staatsbürger diese Vorlage unterstützen, eingebracht.
    (2) Es ist zu keinem Zeitpunkt gestattet Teile oder alle Punkte des Grundrechtskataloges Abschnitt I), der Notstandsregelungen (Abschnitt IV) und der Schlussbestimmungen (Abschnitt V) aufzuheben. Verfassungskonforme Ergänzungen sind jedoch gestattet.
    (3) Änderungen, die die Artikel des ersten Abschnittes im Wesensgehalt verändern, oder den Staat als solchen aufheben sind nicht zulässig.

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    Slobodan Tesla

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  • Nikola Mihajlov
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    • 14. Januar 2009 um 10:34
    • #9

    Verfassung wurde mit leichten Änderungen vorgestellt...
    Leider musste ich noch mal was ändern, der Abschnitt I wurde ja teilweise von dir gelöscht (Asyl und so Zeug), das darf man aber nicht sonst kommt Majes und demontiert mich. So Zeug, welches Bundeskompetenz ist müssen wir nachträglich "im Schoß des Reiches" ändern. ;)

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    • 14. Januar 2009 um 11:52
    • #10

    Okay. ;)

    Slobodan Tesla

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  • Nataša Jović
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    • 14. Januar 2009 um 19:14
    • #11
    Zitat

    Original von Nikola Mihajlov
    Verfassung wurde mit leichten Änderungen vorgestellt...
    Leider musste ich noch mal was ändern, der Abschnitt I wurde ja teilweise von dir gelöscht (Asyl und so Zeug), das darf man aber nicht sonst kommt Majes und demontiert mich. So Zeug, welches Bundeskompetenz ist müssen wir nachträglich "im Schoß des Reiches" ändern. ;)


    Ist ja kein Problem - die hessische Verfassung droht mit Todesstrafe; wegen höherem Rang des Grundgesetzes ist der entsprechende Artikel aber bedeutungslos. :)

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  • Nikola Mihajlov
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    • 14. Januar 2009 um 19:48
    • #12
    Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović


    Ist ja kein Problem - die hessische Verfassung droht mit Todesstrafe; wegen höherem Rang des Grundgesetzes ist der entsprechende Artikel aber bedeutungslos. :)

    Bingo. Wenngleich natürlich das kein guter Zustand ist. Aber Kaysteran droht am Anfang eh erstmal eine massive Umarbeitung der Gesetzeslage.

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