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  4. Republika Aresinija

Gesetzblatt der Republik Aressinien

  • Halid Selimović
  • 13. Januar 2009 um 20:15
  • Republika Aresinija
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  • Halid Selimović
    Aresinac
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    • 13. Januar 2009 um 20:15
    • #1

    Gesetzblatt der Republik Aressinien

    Hier befindet sich das Gesetzblatt der Republik Aressinien.
    Ovdje se nalazi sluоbeni glasnik Republike Aresinije.
    Oвдје Ñе налази Ñлужбени глаÑник Pепублике AреÑиније.

    Halid Selimović
    Volimo te naša mati
    Nećemo te nikom dati
    нivela Severanija!

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    :flagge: :areflagge:

    Dieser Beitrag wurde bereits 1-mal editiert, zuletzt von Halid Selimović (23. Januar 2009 um 07:44).

  • Halid Selimović
    Aresinac
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    311
    • 13. Januar 2009 um 20:18
    • #2

    Geändert am: 18.04.2016

    Zitat


    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
    Sluоbeni glasnik Republike Aresinije

    Ustav Republike Aresinije
    УÑтав Pепублике AреÑиније
    Verfassung der Republik Aressinien

    Artikel I (Hauptbestimmungen)

    1. Die Republik Aressinien ist eine souveräne, demokratische, rechtstaatliche, soziale und gleichberechtigte Teilrepublik Severaniens.

    2. Die Hauptstadt der Republik Aressinien ist Aressaraj.

    3. Die Amtssprache ist die severostaranische Sprache. Weitere Minderheitensprachen werden lokal ebenfalls als zweite Amtssprache anerkannt.

    4. Die Staatssymbole der Republik Aressinien werden gesetzlich gergelt.

    5. Aressinien ist der Staat all seiner Bürger. Alle Bürger Aressiniens werden gleichbehandelt, unabhängig von nationaler und religiöser Herkunft.

    6. Die staatliche Gewalt geht vom Volke aus. Das Volk übt sie mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahlen seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.


    Artikel II (Gliederung)

    1. Die Republik Aressinien ist in fünf nach ihrem Hauptort benannten Oblasti gegliedert:
    - Aressaraj
    - Aresinje
    - Zvonik
    - Skenderevo
    - Muratovac

    2. Jede Oblast wird durch einen Upravnik vertreten, welcher seinen Hauptwohnsitz in der jeweiligen Oblast hat und vom Predsjednik ernannt wird.


    Artikel III (Der Predsjednik)

    1. Der Predsjednik ist das Staatsoberhaupt der Republik Aressinien. Er vertritt die Republik Aressinien im severanischen Bundesrat und ist ihr höchster Repräsentant im In- und Ausland. Er sorgt für die Achtung der Verfassung. Er ist auch Vorsitzender der aressinischen Regierung.

    2. Der Predsjednik wird für vier Monate direkt und geheim vom Volk gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts.

    3. Zum Predsjednik der Republik Aressinien kann jeder volljährige Bürger Severaniens, der seit mindestens 14 Tagen ständig in der Republik Aressinien ansässig ist, gewählt werden.

    4. Zum Predsjednik der Republik gewählt ist derjenige Kandidat, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erhält kein Kandidat mehr als die Hälfte aller Stimmen, findet eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen errungen haben, statt.

    5. Handelt der Präsident wider die Verfassung Aressiniens oder die Verfassung Severaniens, kann er vom Obersten Gericht Severaniens des Amtes enthoben werden, woraufhin binnen einer Woche Neuwahlen stattfinden müssen. Bleibt er seinen Amtsgeschäften länger als 28 Tage fern, finden ebenfalls binnen einer Woche Neuwahlen statt.

    6. Der Predsjednik schlägt der Nationalversammlung Gesetze und andere Beschlüsse vor und führt diese Entscheidungen sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus.

    7. Der Predsjednik kann Behörden zur Unterstützung der Regierungsarbeit gründen und diese auch wieder auflösen.

    8. Der Predsjednik hat das Oberkommando über die Polizei der Republik Aressinien.


    Artikel IV (Der Rat der Bürger - Savjet Građana Republike Aresinije)

    1. Der Rat der Bürger ist das Gesetzgebungsorgan der Republik Aressinien. Er tagt öffentlich.

    2. Mitglieder des Rates der Bürger sind alle Bürger Severaniens, welche seit mindestens 14 Tagen ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Aressinien haben.

    3. Der Rat der Bürger handelt im Einklang mit den Verfassungen Aressiniens und Severaniens, sowie den geltenden Gesetzen.

    4. Der Rat der Bürger entscheidet über die Änderung der Verfassung.

    5. Der Rat der Bürger verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze.

    6. Der Rat der Bürger ratifiziert internationale Verträge sowie Staatsverträge.

    7. Der Rat der Bürger entscheidet über Grenzänderungen innerhalb Aressiniens und bestätigt im Einklang mit der Verfassung Severaniens Grenzänderungen zwischen der Republik Aressinien und anderen Teilrepubliken Severaniens sowie weiteren Nachbarstaaten.

    8. Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Rates der Bürger zu.

    9. Die Beschlussfassung des Rates der Bürger erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

    Artikel V (Gerichtsbarkeit)

    1. Die rechtssprechende Gewalt der Republik Aressinien wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf Grundlage der Verfassung und der Gesetze.

    2. Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Aressinien ist das Oberste Gericht Severaniens. Die Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Aressinien, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.

    Artikel VI (Schlussbestimmungen)

    1. Die Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Aressinien mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten angenommen wurde.

    2. Der Predsjednik, die Mitglieder und Vertreter der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich gelobe bei meiner Ehre, der Nation Aressiniens zu dienen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Aressinien zu schützen, die Prinzipien des Staates und die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten."
    Der Eidesformel darf keinerlei Zusatz angefügt werden.

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    Halid Selimović
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  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
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    • 12. Oktober 2013 um 21:29
    • #3

    Außer Kraft

    Zitat


    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
    Sluоbeni glasnik Republike Aresinije


    Zakon o kontroli konzumacije alkohola
    Закон о контроли конзумације алкохола
    Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums

    § 1 Jugendschutz
    (1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt.

    § 2 Verkauf von Alkohol in Geschäften
    (1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn die Eigentümer hierfür eine speziale Verkaufslizenz erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Verkaufslizenz geahndet.
    (3) Alkoholische Produkte dürfen in einem Geschäft nur in einem vom Rest des Geschäftes abgetrennten Bereich verkauft werden.
    (4) Der Verkauf von Alkohol in Tankstellen und Autobahnraststätten ist untersagt.
    (5) Alkoholische Produkte dürfen nur bis 21 Uhr verkauft werden.

    § 3 Verkauf von Alkohol in Gaststätten
    (1) Alkohol darf nur ausgeschenkt werden, wenn die Betreiber der Gaststätte hierfür eine speziale Schankgenehmigung erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet.
    (3) Gaststätten, die einen Kunden über den in § 4 (b) definierten Wert Alkohol geschonken haben, werden mit einer Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Ausschank von Alkohol auf Kredit ist untersagt.
    (5) Für den Alkoholausschank unter freien Himmel (z.B. bei Musik- oder Sportveranstaltungen) ist eine besondere Schankgenehmigung erforderlich.
    (6) Gaststätten dürfen grundsätzlich nur bis 2 Uhr Nachts alkoholische Produkte ausschenken. Für eine längere Schankdauer muss eine besondere Schankgenehmigung erworben werden.

    § 4 Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
    (1) Öffentliche Trunkenheit ist verboten.
    (2) Öffentliche Trunkenheit wird definiert als entweder
    (a) das Mitführen von offenen Flaschen oder Dosen mit Alkohol
    (b) einen Promillewert von über 0,5 Promille

    § 5 Ausführung und Kontrolle
    (1) Verkaufslizenzen werden durch die verantwortlichen Oblasti erteilt und können ebenfalls durch sie eingezogen werden.
    (2) Schankgenehmigungen und andere Genehmigungen zum Alkoholausschank werden durch die verantwortlichen Oblasti erteilt und können ebenfalls durch sie eingezogen werden.

    § 6 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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  • Zulko Ahmetović
    Saubermann
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    • 23. Oktober 2013 um 18:27
    • #4

    Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MVG)

    Zitat


    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
    Sluоbeni glasnik Republike Aresinije


    Zakon o medicinskoj njegi u Republici Aresiniji (ZMN)
    Закон о медицинÑкој нјеги у Pепублици AреÑинији (ЗMH)
    Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MVG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.

    § 2 – Versicherungsträger
    Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene Versicherungsunternehmen.

    § 3 – Die obligatorische Grundversicherung
    (1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet, eine Grundversicherung abzuschließen.
    (2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
    (3) Die Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
    (4) Eine Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang), mit Ausnahme der folgenden Fälle: Der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
    (5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
    (6) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
    (7) Die Grundversicherung beinhaltet:
    (a) Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
    (b) Zahnärztliche Grundversorgung
    (c) Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
    (d) Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.
    (e) Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
    (8 ) Für alle Bürger gilt eine Selbstbeteiligung an den Kosten von 10 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Versicherers seine Gesundheitsprämie durch einen freiwillig höheren Eigenanteil reduzieren.

    § 4 – Gesundheitsfonds
    (1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds (Zdravstveni fond).
    (2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
    (a) für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
    (b) für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
    (c) zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.

    § 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
    (1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht, eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
    (2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.

    § 6 – Infrastruktur
    (1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
    (2) Der Nationale Gesundheitsdienst (Narodni zdravstveni zavod) stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
    (3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.

    § 7 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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  • Zulko Ahmetović
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    • 27. Oktober 2013 um 18:39
    • #5
    Zitat


    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
    Sluоbeni glasnik Republike Aresinije


    Socijalni Zakon Republike Aresinije (SZ)
    Социјални Закон Pепублике AреÑиније (СЗ)
    Sozialgesetz der Republik Aressinien (SG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter.

    § 2 – Sozialgeld
    (1) Bürger der Republik Aressinien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalna pomoć).
    (2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen.
    (3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.

    § 3 – Sozialsteuer
    Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben.

    § 4 – Alters- und Invalidenversicherung
    (1) Jedem Bürger obliegt die eigenverantwortliche Vorsorge für Alter und Invalidität. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Vorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.
    (2) Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten. Die betriebliche Altersversorgung ist für den Beschäftigten freiwillig. Seine vereinbarten Ansprüche bleiben bestehen, auch wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.
    (3) Der Vorsorgevertrag kann vom Versicherungsnehmer gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, wenn dieser während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos wird.

    § 5 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 15. November 2015 um 18:16
    • #6
    Zitat


    Republika Aresinija
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    Zakon o zaСtiti aresinjske djece i omladine od Сtetnih utjecaja u medijima (ZZM)
    Закон о заштити ареÑињÑке дјеце и омладине од штетних утјецаја у медијима (ЗЗМ)
    Gesetz zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)

    §1 - Kinder- und Jugendschutz
    Dieses Gesetz dient dem Schutze der Kinder und Jugendlichen in Aressinien vor schädlichen Einflüssen in den Medien und im Internet.

    §2 - Schädliche Einflüsse
    Schädliche Einflüsse sind Inhalte, die eine oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen
    1) Die Abbildung von Gewalt oder sexuellen Handlungen;
    2) Derber Wortgebrauch;
    3) Die Animierung zum Rauchen oder Trinken von Alkohol;
    4) Der Aufruf zur Gewalt;
    5) Die Beleidigung von Volksgruppen oder Religionen;
    6) Die Gefährdung der sittlichen oder ästethischen Entwicklung der aressinischen Jugend.

    §3 - Verantwortlichkeit
    Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Minderjährige keinen Zugang zu obengenannte Inhalte haben. Betreiber von Internetforen sind für die veröffentlichen Inhalte verantwortlich.

    §4 - Strafbarkeit
    Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Lizenz des Anbieters mit unmittelbarer Wirkung eingezogen werden.

    §5 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
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    • 8. April 2016 um 19:04
    • #7

    Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkosums

    Folgendes Gesetz ersetzt das Gesetz mit gleichem Titel vom 12.10.2013

    Zitat


    Republika Aresinija
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    Zakon o kontroli konzumacije alkohola
    Закон о контроли конзумације алкохола
    Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums

    §1 - Jugendschutz
    (1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt.

    §2 - Verkauf von Alkohol in Geschäften
    (1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn die Eigentümer hierfür eine speziale Verkaufslizenz erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Verkaufslizenz geahndet.

    §3 - Verkauf von Alkohol in Gaststätten
    (1) Alkohol darf nur ausgeschenkt werden, wenn die Betreiber der Gaststätte hierfür eine speziale Schankgenehmigung erworben haben.
    (2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet.
    (3) Gaststätten, die einen Kunden über den in § 4 (b) definierten Wert Alkohol geschonken haben, werden mit einer Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Ausschank von Alkohol auf Kredit ist untersagt.
    (5) Für den Alkoholausschank unter freien Himmel (z.B. bei Musik- oder Sportveranstaltungen) ist eine besondere Schankgenehmigung erforderlich.
    (6) Gaststätten dürfen grundsätzlich nur bis 2 Uhr Nachts alkoholische Produkte ausschenken. Für eine längere Schankdauer muss eine besondere Schankgenehmigung erworben werden.

    §4 - Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
    (1) Die Gemeinden können den Konsum alkoholhaltiger Getränke an öffentlichen Plätzen einschränken.

    §5 - Ausführung und Kontrolle
    (1) Verkaufslizenzen werden durch den Predsjednik erteilt und können ebenfalls durch ihn eingezogen werden.
    (2) Schankgenehmigungen und andere Genehmigungen zum Alkoholausschank werden durch den Predsjednik erteilt und können ebenfalls durch ihn eingezogen werden.

    §6 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 8. April 2016 um 19:05
    • #8

    Feiertagsgesetz

    Zitat


    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
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    Zakon o praznicima
    Закон о празницима
    Feiertagsgesetz

    § 1 - Grundlagen
    Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.

    § 2 - Feiertage
    (1) Feiertage sind:
    - 01.01. - Neujahr
    - 07.01. - orthodoxes Weihnachten
    - 01.05. - Tag der Arbeit
    - 20.07. - Tag der Republik
    - 09.09. - Tag des Bundes
    - 25.12. - katholisches Weihnachten
    - Ramazanski Bajram (beweglich)
    - Kurban Bajram (beweglich)
    (2) Das Datum der beweglichen Feiertage ergibt sich aus dem islamischen Kalender.
    (3) Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen hat jeder Bürger das Recht auf zwei freie Tage im Jahr zur Ausübung seiner Religion.

    § 3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    • 8. April 2016 um 19:06
    • #9

    Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr

    Zitat


    Republika Aresinija
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    Zakon o javnom prijevozu putnika
    Закон о јавном пријевозу путника
    Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr

    § 1 - Begriffsbestimmung
    Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen auf Schienen, Straßen und Gewässern im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr.

    § 2 - Ziele und Grundsätze
    (1) Republik und Gemeinden stellen in allen Teilen des Landes die ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicher. Sie haben darauf hinzuwirken, dass eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt.
    (2) Der Öffentliche Personennahverkehr dient der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit. Er ist so zu gestalten, dass er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt.
    (3) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden.

    § 3 - Aufgabenträger
    (1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe der Republik.
    (2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen Personennahverkehr ist Aufgabe der Gemeinden und Bezirke. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe gemeinsame Unternehmen errichten.
    (3) Die Aufgabenträger haben im Interesse eines bedarfsgerechten und abgestimmten Leistungsangebotes zusammenzuarbeiten.

    § 4 - Finanzierung
    Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch eine von Unternehmen zu zahlende Nahverkehrsabgabe sowie staatliche Zuschüsse zu decken.

    § 5 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft

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    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 19. April 2016 um 08:31
    • #10

    Persona-non-Grata-Gesetz

    Zitat


    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
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    Zakon o nepoоeljnim osobama
    Закон о непожељним оÑобама
    Persona-non-Grata-Gesetz

    §1 - Zweck
    (1) Dieses Gesetz dient dazu, Personen das Betreten des Territoriums der Republik Aressinien innerhalb Severaniens zu untersagen.
    (2) Die Republik Aressiniens nimmt mit diesem Gesetz das Recht auf Selbstverwaltung innerhalb der sozialistischen Bundesrepublik Severanien wahr.
    (3) Das Volk Aressiniens ist mit jenem Gesetz nicht bestrebt, die Einheit Severaniens in Gefahr zu bringen.

    §2 - Persona non Grata
    (1) Der Predsjednik Aresinije kann aus folgenden Gründen bestimmte Personen zur Persona non Grata (unerwünschte Person) erklären:
    1. Wenn sie eine Gefahr für Recht und Ordnung darstellen.
    2. Wenn sie gegen die Regierung Severaniens oder einer ihrer Republiken hetzen und zum Umsturz aufrufen.
    3. Wenn sie in anderen Ländern vorbestraft sind und die Gefahr besteht, dass sie in Aressinien eine Straftat begehen.
    4. Wenn sie vor einer Haftstrafe oder einem Gerichtsverfahren fliehen.
    (2) Der Predsjednik kann jede Person, die zur Persona non Grata erklärt wurde, begnadigen und ihr das ungehinderte Betreten des Territoriums der Republik Aressinien wieder ermöglichen.
    (3) Personen, die in Aressinien zur Persona non Grata erklärt wurden, dürfen ungehindert in die restlichen Teilrepubliken Severaniens reisen.

    §3 - Verstöße
    (1) Bei Missachtung des PnG Status und illegalem Betreten des Territoriums der Republik Aressinien droht eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten.
    (2) Ausländische Staatsbürger sowie Personen mit besonderem Status haben das Recht, in ihr Ursprungsland zurückgebracht zu werden.
    (3) Schwerkranke Personen, die sich trotz des PnG-Status illegal in Aressinien aufhalten, haben das Recht auf einen Krankenhausaufenthalt, bis sie wieder im Stande sind ihre Haftstrafe anzutreten.

    §4 - Zuständigkeit
    (1) Die Ernennung zur Persona non Grata obliegt dem Predsjednik.
    (2) Die Begnadigung von Personen obliegt dem Predsjednik.
    (3) Die Zuständigkeit zur Überprüfung von Personen auf ihren Status sowie die Inhaftierung bei Verstößen gegen dieses Gesetz obliegt der Polizei im Auftrag des Predsjednik.

    §5 - Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt durch die Annahme durch die Narodna SkupСtina Republike Aresinije in Kraft.

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    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 19. April 2016 um 08:40
    • #11

    Verfassungsänderung betreffend der Nationalversammlung

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    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
    Sluоbeni glasnik Republike Aresinije


    Promjena ustava u vezi s Narodnom SkupСtinom
    Промјена уÑтава у вези Ñ Ðародном Скупштином
    Verfassungsänderung betreffend der Nationalversammlung

    §1 - Rat der Bürger der Republik Aressinien
    (1) Die Narodna SkupŠ¡tina Republike Aresinije ändert ihre offizielle Bezeichnung in Savjet Građana Republike Aresinije (Rat der Bürger Aressiniens).
    (2) Die Bezeichnung Nationalversammlung im gesamten Artikel IV der Verfassung Aressiniens wird durch Rat der Bürger ersetzt.
    (3) Der Rat der Bürger übernimmt ohne Ausnahmen sämtliche Aufgaben der ehemaligen Nationalversammlung.

    §2 - Inkrafttreten
    (1) Diese Verfassungsänderung tritt durch Beschluss durch die Nationalversammlung in Kraft.

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    • 15. Mai 2016 um 23:35
    • #12
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    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
    Sluоbeni glasnik Republike Aresinije


    Zakon o stvaranju Islamske Zajednice Aresinije (IZA)
    Закон о Ñтварању ИÑламÑке Заједнице AреÑиније (ИЗÐ)
    Gesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije (IZA)

    §1 - Vorwort
    (1) Mit diesem Gesetz wird die Islamische Vereinigung Aressiniens geschaffen.
    (2) Die islamische Vereinigung Aressiniens versteht sich als einzige legitime Vereinigung aller aressinischen Muslime in- und außerhalb Aressiniens.
    (3) Sie wird vom Staat finanziert und arbeitet eng mit diesem zusammen.
    (4) Ihr Sitz befindet sich in der Hamzibeg-Moschee in Aressaraj.

    §2 - Gliederung
    (1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
    (a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
    (b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
    (c) Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (Dоemat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem Dоemat steht ein Muezzin (Hodоa) vor. Er ist für sein Dоemat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) gebracht werden.

    §3 - Die Organe
    (1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen..
    (a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft.
    (2) Der Rat der Muftis ist eine Vereinigung aller Muftis in Aressinien. Sie sind verantwortlich für den Geschäftsgang der islamischen Vereinigung. Sie veröffentlichen religiöse Gutachten, beraten sich über den Bau von Moscheen, veröffentlichen religiöse Kalendren, den Bau von islamisch-theologischen Fakultäten (Medresa) und über den Lehrstoff der in den Medresen und Mektebs gelehrt wird.
    (3) Der islamische Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) besteht aus den Mitgliedern (Dоematlije) der islamischen Vereinigung in der jeweiligen Gemeinde (Dоemat). Der Gemeinderat ernennt ihren Muezzin (Hodоa) und kann ihn in besonderen Fällen auch wieder entlassen. Er berät sich über den Bau von Moscheen (Dоamije) und Kur'anschulen (Mekteb) in seiner Gemeinde.

    §4 - Die Geistlichen
    (1) Der Rat der Muftis (Vijeće Muftija) wählt aus seinen Reihen einen Großmufti (Reisul-ulema). Er hat sein Amt 12 Monate inne.
    (2) Die Muftis (Muftije) werden vom Reisul-ulema auf die Dauer von 5 Monaten ernannt.
    (3) Der Muezzin (Hodоa) wird vom islamischen Gemeinderat ernannt. Er bleibt im Amt bis er verstirbt oder vom Gemeinderat abgesetzt wird.

    §5 - Territoriale Aufteilung
    (1) Muftiate:
    - Muftijstvo Aresarajsko
    - Muftijstvo Aresinjsko
    - Muftijstvo Zvoničko
    - Muftijstvo Skenderevsko
    - Muftijstvo Muratovačko
    (2) Gemeinden:
    Muftijstvo Aresarajsko:
    - Dоemat Aresaraj
    - Dоemat Kablar
    - Dоemat Jablanica
    Muftijstvo Aresinjsko:
    - Dоemat Aresinje
    - Dоemat Palanka
    Muftijstvo Zvoničko:
    - Dоemat Zvonik
    - Dоemat Staranovac
    - Dоemat Karanovac
    Muftijstvo Skenderevsko:
    - Dоemat Skenderevo
    - Dоemat Iskren
    Muftijstvo Muratovačko:
    - Dоemat Muratovac
    - Dоemat Pazar

    §6 - Mitgliedschaft
    (1) Mitglied in der islamischen Vereinigung kann jeder aressinische Staatsbürger ab dem 14. Lebensjahr werden.
    (2) Die Mitgliedschaft kostet monatlich 8 Цalir.
    (3) Die Mitgliedschaft wird beim örtlichen Hodоa erklärt. Dieser hat Buch über alle Mitglieder zu führen. Dieses Buch wird halbjährlich vom Mufti des Muftiats kontrolliert.
    (4) Durch die Mitgliedschaft stehen dem Mitglied folgende Leistungen kostenlos zu: Beerdigungen (Dоenaza), Schariah-Ehen (Š¡erijatski Brak), Beschneidung (Sunećenje), Opferung eines Tieres (Kurban) bei Geburt eines Kindes (Akika), Opfern eines Tieres (Kurban) beim Einzug in ein neues Haus, Beten beim Einzug in ein neues Haus.

    §7 - Finanzierung
    (1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung sowie Beiträge und Spenden der Mitglieder im Inland.
    (2) Die staatliche Förderung umfasst die Gehälter und Sozialabgaben der Geistlichen und Amtsträger sowie die notwendigen Bau- und Ausstattungskosten.
    (3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Цalir, für Muftis 950 Цalir und für die Muezzine 650 Цalir.

    §8 - Schlusswort
    (1) Der erste Reisul-ulema wird durch den Predsjednik Aresinije ernannt.
    (2) Dieses Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger Aressiniens in Kraft.

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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 21. April 2017 um 17:27
    • #13
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    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
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    Zakon o upotrebi aresinjske Zastave
    Закон о употреби ареÑињÑке ЗаÑтаве
    Gesetz zur Verwendung der aressinischen Flagge

    §1 - Die aressinische Flagge
    Die aressinische Flagge ist ein Nationalsymbol. Sie stellt neben den Siegeln, den Standarten und Wappen der Republika Aresinija auch ein Hoheitssymbol dar.

    §2 - Beflaggung von Gebäuden
    (1) Alle öffentlichen Gebäuden der Republika Aresinija sind mit der aressinischen Flagge zu beflaggen:
    a) an allen Nationalfeiertagen
    b) an Wahltagen
    (2) Einzelne öffentliche Gebäuden sind zu besonderen Anlässen mit der aressinischen Flagge zu beflaggen, insbesondere bei Staatsbesuchen oder Besuchen der Präsidenten des Bundes oder der Republiken.
    (3) Eine Beflaggung nichtöffentlicher Gebäude mit der aressinischen Flagge ist gestattet.
    (4) Bei Trauerfällen, die durch Verordnungen als solche gekennzeichnet werden, ist eine Beflaggung auf Halbmast an allen öffentlichen Gebäuden im In- und Ausland untersagt.

    §3 - Gleichzeitige Verwendung mit anderen Flaggen
    (1) Die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der aressinischen Flagge ist gleichzeitig und ungeachtet zur möglichen Beflaggung mit anderen Flaggen vorgeschrieben.
    (2) Außer der Flagge Severaniens darf keine Flagge größer sein oder höher wehen als die aressinische Flagge.

    §4 - Zerstörung der Flagge
    Die Zerstörung und Diffamierung der aressinischen Flagge ist untersagt und wird mit Geldbuße von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

    §5 - Schlussbestimmungen
    Das Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger in Kraft.

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    • 7. April 2020 um 15:16
    • #14
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    Republika Aresinija
    Savjet Građana Republike Aresinije
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    Zakon o Aresaraju
    Закон о ÐреÑараjу
    Aressaraj Gesetz


    §1 - Gliederung Aressarajs
    (a) Aressaraj ist die Hauptstadt der Republik Aressinien und hat dadurch den Status als Stadt (Grad Aresaraj)
    (b) Aressaraj gliedert sich in 5 Rajone (Rajoni) und 26 Stadtviertel (Kvartovi)
    (c) Jeder Rajon hat einen Upravnik und jedes Stadtviertel einen Načelnik
    (d) Die Rajonski Upravnici und Načelnici kvarta werden von den Bürgern alle 6 Monate in öffentlichen Wahlen gewählt

    §2 - Rajoni
    (a) Die 5 Rajoni Aressarajs sind:


      I. Stari Aresaraj
      II. Novi Aresaraj
      III. Desna Obala
      IV. Kraljeva BaСta
      V. Ibrahima Kolac


    (b) Rajon I, II, III und V bestehen aus 5 Vierteln
    (c) Rajon IV besteht aus 6 Vierteln
    (d) Die Nummerierung erfolgt in römischen Ziffern von 1-5
    (e) Die Narenta bildet die natürliche Grenze zwischen Rajon I und III sowie II und IV

    §3 - Kvartovi
    (a) Die 26 Viertel Aresaraj sind:
    Rajon I:

      I. Kvart ZulumpaСin Sokak
      II. Kvart FerhatpaСino Polje
      III. Kvart Kujundоiluk
      IV. Kvart Äulagina ČarŠ¡ija
      V. Kvart Karamarkova Obala

    Rajon II:

      VI. Kvart Mehmedagića Čikma
      VII. Kvart Koprića Njiva
      VIII. Kvart Terezin Dvor
      IX. Kvart Äonlagić Polje
      X. Kvart Сubarevo

    Rajon III:

      XI. Kvart Aresinjska Slatina
      XII. Kvart Kolarev Nasip
      XIII. Kvart Čizmedоiluk - A Faza
      XIV. Kvart Čizmedоiluk - B Faza
      XV. Kvart Stara Carina

    Rajon IV:

      XVI. Kvart Čardaci
      XVII. Kvart Jablanička Malta
      XVIII. Kvart Zelena Breza
      XIX. Kvart Gordanin Plač
      XX. Kvart Hum u Begovini
      XXI. Kvart Aresinjska Bijela

    Rajon V:

      XXII. Kvart Jovanovića Imanje
      XXIII. Kvart Bijeli Drum
      XXIV. Kvart Harnarska Kaldrma
      XXV. Kvart Staro JečmiŠ¡te
      XXVI. Kvart Popov Lug


    (b) Die Nummerierung erfolgt in römischen Ziffern von 1-26

    §4 - Grenzen und Postleitzahlen
    Die im Anhang eingefügte Grafik legt die Grenzen der Rajone und Viertel sowie deren Postleitzahlen fest

    §5 - Schlussbestimmungen
    (1) Das Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger in Kraft.

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  • Vedad Mehmedbašić
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    • 24. Oktober 2024 um 11:23
    • #15

    [doc]

    Gesetz über die Polizei der Republik Aressinien

    Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

    1. Zweck dieses Gesetzes ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Republik Aressinien zu gewährleisten, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen und die effektive Durchführung von Polizeiaufgaben sicherzustellen.
    2. Die Polizei der Republik Aressinien ist für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Unterstützung anderer staatlicher Organe zuständig.

    Abschnitt II: Befugnisse und Pflichten der Polizei

    1. Die Polizei hat das Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen.
    2. Die Polizei ist befugt, Personen festzunehmen, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, und sie gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Republik Aressinien vor Gericht zu stellen.
    3. Die Polizei ist verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Grundfreiheiten zu respektieren und zu schützen.

    Abschnitt III: Organisation der Polizei

    1. Die Polizei der Republik Aressinien untersteht dem Innenministerium und ist in lokale Polizeibezirke unterteilt, die von örtlichen Polizeikommissariaten geleitet werden.
    2. Der Innenminister ist für die Ernennung des Generaldirektors der Polizei verantwortlich, der die oberste Leitung der Polizeiorgane innehat.
    3. Die Organisation der Polizei gliedert sich in folgende Teilbereiche:
      1. Die Sicherheits- und Verkehrspolizei bilden die uniformierte Polizei und sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig.
      2. Die Kriminalpolizei agiert als ziviler Polizeidienst und ist für die Ermittlung und Aufklärung von Straftaten, die Bekämpfung von Korruption und Amtsmissbrauch sowie die Durchsetzung des Strafrechts verantwortlich.
      3. Der Vollzug ist für die Umsetzung von gerichtlichen Entscheidungen, die Verwaltung von Strafvollzugsanstalten sowie die Bewährungsaufsicht zuständig.

    Abschnitt IV: Überwachung und Kontrolle

    1. Die Polizei der Republik Aressinien unterliegt der rechtlichen Überwachung durch die Justizbehörden und der parlamentarischen Kontrolle durch den Rat der Bürger Aressiniens.
    2. Die Bürger haben das Recht, Beschwerden über das Verhalten der Polizei einzureichen, die von unabhängigen Untersuchungsstellen geprüft werden.

    Abschnitt V: Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes können nur durch Beschluss des Rates der Bürger Aressiniens vorgenommen werden.[/doc]

    Vedad Mehmedbašić

    Severanski ambasador u Kedariji

    Predsjednik Upravnog odbora Arsenala Aresinija

    Bivši ministar vanjskih poslova Savezne Republike

    Bivši Predsjednik Republike Aresinije

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  • Sabahudin Karabegović
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    • 24. Januar 2026 um 17:29
    • #16

    [doc]

    Gesetz über die Flaggen der Republik Aressinien

    Präambel

    Zur eindeutigen Definition der staatlichen Symbole erlässt die Republik Aressinien dieses Gesetz über die Staats- und die bürgerliche Flagge.

    § 1 Staatsflagge

    (1) Die Staatsflagge der Republik Aressinien besteht aus einem hellblauen Grundfeld im Verhältnis 1:2.

    (2) In der Mitte der Flagge befindet sich ein grünes Wappenschild mit weißer Kontur, darauf eine stilisierte weiße Lilie. Das Schild misst drei Fünftel der Höhe der Flagge.

    (3) Die Farben, Maße und Darstellungsvorgaben sind in Anhang A festgelegt.

    § 2 Bürgerliche Flagge

    (1) Die bürgerliche Flagge dient der Verwendung durch Privatpersonen, Unternehmen, Vereine und nichtstaatliche Einrichtungen.

    (2) Sie ist als horizontale Trikolore im Verhältnis 1:2 gestaltet, bestehend aus drei gleich breiten Streifen:

    • Oben: Weiß
    • Mitte: Hellblau
    • Unten: Grün

    (3) Die Farbwerte, Proportionen und Darstellungsvorgaben sind in Anhang B festgelegt.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.[/doc][doc]

    Anhang A – Staatsflagge der Republik Aressinien

    Die Staatsflagge der Republik Aressinien besteht aus einem hellblauen Rechteck im Verhältnis 1:2. In der Mitte der Flagge befindet sich ein grünes Wappenschild mit weißer Kontur, darauf eine stilisierte weiße Lilie. Das Wappenschild nimmt drei Fünftel der Höhe der Flagge ein.

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

    Farbwerte der Staatsflagge:

    • Hellblau: RGB 109, 159, 254; Hex #6d9ffe; RAL 5015 „Himmelblau“
    • Grün: RGB 2, 130, 19; Hex #028213; RAL 6002 „Laubgrün“
    • Weiß (Lilie und Kontur): RGB 255, 255, 255; Hex #ffffff; RAL 9010 „Reinweiß“

    Weitere Vorgaben:

    • Die Lilie ist mittig und proportional zur Höhe des Schildes angeordnet.
    • Das Schild ist exakt zentriert auf der Flagge.
    • Die Flagge darf nur von staatlichen Institutionen, Behörden, Ministerien, dem Präsidenten und offiziellen Repräsentanzen verwendet werden.

    Anhang B – Bürgerliche Flagge der Republik Aressinien

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

    Die bürgerliche Flagge dient der Verwendung durch Privatpersonen, Unternehmen, Vereine und nichtstaatliche Einrichtungen. Sie ist eine horizontale Trikolore im Verhältnis 1:2. Die drei gleich breiten Streifen sind von oben nach unten:

    • Weiß
    • Hellblau
    • Grün

    Weitere Vorgaben:

    • Die Streifen sind gleich hoch, horizontal angeordnet und erstrecken sich über die gesamte Flaggenbreite.
    • Die Flagge darf von allen Bürgern, Organisationen und Unternehmen innerhalb und außerhalb der Republik frei verwendet werden.
    • Bei offiziellen Anlässen sollte die bürgerliche Flagge die Staatsflagge nicht ersetzen, sondern kann zusätzlich gezeigt werden.

    [/doc]

    Sabahudin Karabegović

    Šesti predsjednik Republike Aresinije

    Bivši Ministar unutrašnjih poslova Republike Aresinije

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