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Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Pelagonien

  • Leonard Georgievski
  • 4. Januar 2014 um 01:33
  • Narodno Sobranie
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  • Leonard Georgievski
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    • 4. Januar 2014 um 01:33
    • #1

    Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Pelagonien

    Wie im Bereich der Sozialgesetzgebung gibt es auch im medizinischen Bereich schwere Defizite in Pelagonien. Ich schlage darum folgendes, aus Aressinien übernommene, Gesetz vor um eine Grundversorgung unserer Bürger zu gewährleisten.

    Zitat

    Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Pelagonien (MVG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Pelagonien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.

    § 2 – Versicherungsträger
    Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene Versicherungsunternehmen.

    § 3 – Die obligatorische Grundversicherung
    (1) Jeder Bürger der Republik Pelagonien ist verplichtet, eine Grundversicherung abzuschließen.
    (2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
    (3) Die Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
    (4) Eine Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang), mit Ausnahme der folgenden Fälle: Der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
    (5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
    (6) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
    (7) Die Grundversicherung beinhaltet:
    (a) Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
    (b) Zahnärztliche Grundversorgung
    (c) Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
    (d) Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.
    (e) Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
    (8) Für alle Bürger gilt eine Selbstbeteiligung an den Kosten von 10 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Versicherers seine Gesundheitsprämie durch einen freiwillig höheren Eigenanteil reduzieren.

    § 4 – Gesundheitsfonds
    (1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds.
    (2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
    (a) für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
    (b) für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
    (c) zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.

    § 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
    (1) Jeder Bürger der Republik Pelagonien hat das Recht, eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
    (2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.

    § 6 – Infrastruktur
    (1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
    (2) Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
    (3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.

    § 7 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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  • Jano Kovač
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    • 4. Januar 2014 um 15:09
    • #2

    Ich werde mich detailliert dazu äußern, da ich gerade selbst bei der Ausarbeitung eines Vorschlages war.

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Jano Kovač
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    • 13. Januar 2014 um 19:41
    • #3

    Verzeihung ich bitte noch um etwas Geduld. Morgen präsentiere ich einen weiteren Entwurf.

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Leonard Georgievski
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    • 24. Januar 2014 um 22:46
    • #4

    Ich werde es den Patienten in den pelagonischen Krankenhäuser ausrichten die immer noch nicht wissen ob ihre Krankheiten sie auch in den finanziellen Ruin stürzen werden...

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  • Jano Kovač
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    • 26. Januar 2014 um 14:16
    • #5

    Die Krankenhäuser funktionieren schon seit Jahren auch ohne Gesetz, was für einen unrealistischen Schwachsinn nehmen Sie da an?

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Jano Kovač
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    • 9. Februar 2014 um 14:15
    • #6

    RE: Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Pelagonien

    Zitat

    Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Pelagonien (MVG)

    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Pelagonien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.

    § 2 – Versicherungsträger
    Die Republik Pelagonien stellt eine einheitliche Krankenversicherung für die Bevölkerung zur Verfügung.

    § 3 – Die obligatorische Grundversicherung
    (1) Jeder Bürger der Republik Pelagonien ist verplichtet, die Grundversicherung abzuschließen.
    (2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
    (3) Die Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang).
    (4) Die Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen.
    (5) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
    (6) Die Grundversicherung beinhaltet:
    (a) Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
    (b) Zahnärztliche Grundversorgung
    (c) Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
    (d) Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.

    § 4 – Gesundheitsfonds
    (1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds.
    (2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
    (a) für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
    (b) für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
    (c) zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.

    § 5 – Infrastruktur
    (1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
    (2) Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
    (3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.

    § 6 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    [/quote]

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Jano Kovač
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    • 4. April 2014 um 17:23
    • #7

    Dann stimmen wir beide Vorschläge gegeneinander ab.

    Ich stimme für den Vorschlag Kovač.

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Jano Kovač
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    • 27. April 2014 um 13:23
    • #8

    Damit ist der Vorschlag Kovač mehrheitlich angenommen.

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

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