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  5. Savezno veće (2008–2016)

Gesetz über die vereinigte Arbeit

  • Nuraga Ahmetšpahić
  • 2. Mai 2016 um 20:09
  • Savezno veće (2008–2016)
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  • Nuraga Ahmetšpahić
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    • 2. Mai 2016 um 20:09
    • #1

    Gesetz über die vereinigte Arbeit

    PoСtovani kolege,

    Folgendes Gesetz, eingebracht von der Regierung, steht zur Debatte.
    Die Debatte dauert 5 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.

    Zitat

    Gesetz über die vereinigte Arbeit

    § 1 – Die vereinigte Arbeit
    (1) Die wirtschaftliche Ordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gründet sich auf die freie, vereinigte Arbeit mit Produktionsmitteln im gesellschaftlichen Eigentum und auf die Selbstverwaltung der werktätigen Menschen bei der Produktion.
    (2) Die Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum werden unmittelbar von den vereinigten Arbeitern, die mit diesen Mitteln arbeiten, im eigenen Interesse und im Interesse der sozialistischen Gesellschaft verwaltet.

    § 2 – Die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
    (1) Die Werktätigen organisieren sich nach dem Selbstverwaltungsprinzip in Grundorganisationen der vereinigten Arbeit und bestimmen, welche gemeinsamen Interessen, Rechte und Pflichten sie in ihnen verwirklichen.
    (2) In den Organisationen der vereinigten Arbeit wird ein Arbeiterrat als Organ der Verwaltung der Arbeit und der Geschäftstätigkeit der Organisation gebildet. Der Arbeiterrat wird von den Delegierten der Arbeiter aus allen Teilen des Arbeitsprozesses in dieser Organisation gebildet.
    (3) In jeder Organisation der vereinigten Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ, das die Geschäftstätigkeit der Organisation der vereinigten Arbeit leitet, den Arbeitsprozess in der Organisation organisiert und aufeinander abstimmt und die Beschlüsse des Arbeiterrates ausführt.
    (4) Der Verwaltungsausschuss wird durch Beschluss des Arbeiterrates ernannt und entlassen. Er ist den Arbeitern und dem Arbeiterrat der Organisation der vereinigten Arbeit verantwortlich.

    § 3 – Die Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit
    (1) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit, in denen sie bestimmte gemeinsame Interessen verwirklichen, vereinigen.
    (2) Den Arbeiterrat einer Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit bilden die Delegierten der Arbeiter aus den Grundorganisationen der vereinigten Arbeit.

    § 4 – Die Selbstverwaltung der Arbeiter
    (1) Die Selbstverwaltung in den Organisationen der vereinigten Arbeit übt der Arbeiter gleichberechtigt und in Beziehungen wechselseitiger Verantwortung mit den anderen Arbeitern in der Organisation aus, durch Entscheiden auf den Arbeitversammlungen, durch Referendum und durch andere Formen der persönlichen Äußerung, über die Delegierten in den Arbeiterräten, die er gemeinsam mit den anderen Arbeitern in der Organisation wählt und abberuft, sowie durch die Kontrolle der Ausführung von Beschlüssen und durch die Kontrolle der Arbeit der Organe dieser Organisationen.
    (2) Die Selbstverwaltung der Arbeiter in den Organisationen der vereinigten Arbeit umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht der Werktätigen:
    a) die Produktion oder sonstige Tätigkeit zu organisieren und die Arbeits- und Entwicklungspläne festzusetzen;
    b) über die Verwendung und Verteilung der gesellschaftlichen Mittel zu entscheiden und dieselben wirtschaftlich zweckmäßig zu nutzen;
    c) die Aufteilung des Einkommens an die Werktätigen vorzunehmen und die Entwicklung der materiellen Grundlage ihrer Arbeit zu gewährleisten;
    d) über den Eintritt der Werktätigen in die Organisation, das Aufhören ihrer Arbeit sowie im Einklang mit den allgemeinen Arbeitsbedingungen die Arbeitszeit in der Organisation zu bestimmen;
    e) ihre Arbeitsbedingungen zu regeln und zu verbessern, den Arbeitsschutz und die Erholung zu organisieren sowie ihre Aus- und Weiterbildung zu sichern;
    f) über das Ausscheiden eines Teils der Organisation in eine getrennte Organisation sowie über die Zusammenlegung und Vereinigung ihrer Organisation mit andern Organisationen zu entscheiden.
    (3) Jedem Werktätigen gebührt - im Einklang mit dem Prinzip der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit - ein persönliches Einkommen entsprechend den Resultaten seiner Arbeit sowie der Arbeit der gesamten Organisation.
    (4) Der Arbeiter hat das Recht, zur Ausübung seiner Selbstverwaltungsrechte regelmäßig über die Geschäftstätigkeit und die materielle und finanzielle Lage der Organisation, über die Erziehung und Verteilung des Einkommens und über die Nutzung ihrer Mittel sowie über andere Fragen, die für den Entscheidungsprozess und die Kontrolle in der Organisation von Interesse sind, informiert zu werden.

    § 5 – Die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft
    (1) Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.
    (2) Eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft hat grundsätzlich die Stellung, die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung einer Organisation der vereinigten Arbeit.
    (3) Die Bauern können an den Mitteln, die sie in eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft einbringen, das Eigentumsrecht behalten oder das Recht auf Werterstattung für diese Mittel und andere Rechte auf Grund ihres Zusammenschlusses festlegen.
    (4) Von dem Einkommen, das die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft durch ihre Tätigkeit erzielt, steht den Bauern, die ihre Arbeit und Mittel in die Genossenschaft eingebracht haben, der Teil des Einkommens zu, der dem Beitrag entspricht, den sie durch ihre Arbeit und die Vereinigung von Mitteln zur Erzielung dieses Einkommens geleistet haben.

    § 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit
    (1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.
    (2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.

    § 7 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
    Bivši Predsjednik Aresinije
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  • Edin Handanović
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    • 2. Mai 2016 um 21:08
    • #2

    Werte Kollegen,

    ich verweise auf meine Rede zu diesem Gesetzetwurf.

    Für Nachfragen und Erläuterungen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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  • Edin Handanović
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    • 5. Mai 2016 um 14:29
    • #3

    RE: Gesetz über die vereinigte Arbeit

    Werte Kollegen, ich habe in § 7 eine Ergänzung vorgenommen.

    Zitat

    Gesetz über die vereinigte Arbeit

    § 1 – Die vereinigte Arbeit
    (1) Die wirtschaftliche Ordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gründet sich auf die freie, vereinigte Arbeit mit Produktionsmitteln im gesellschaftlichen Eigentum und auf die Selbstverwaltung der werktätigen Menschen bei der Produktion.
    (2) Die Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum werden unmittelbar von den vereinigten Arbeitern, die mit diesen Mitteln arbeiten, im eigenen Interesse und im Interesse der sozialistischen Gesellschaft verwaltet.

    § 2 – Die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
    (1) Die Werktätigen organisieren sich nach dem Selbstverwaltungsprinzip in Grundorganisationen der vereinigten Arbeit und bestimmen, welche gemeinsamen Interessen, Rechte und Pflichten sie in ihnen verwirklichen.
    (2) In den Organisationen der vereinigten Arbeit wird ein Arbeiterrat als Organ der Verwaltung der Arbeit und der Geschäftstätigkeit der Organisation gebildet. Der Arbeiterrat wird von den Delegierten der Arbeiter aus allen Teilen des Arbeitsprozesses in dieser Organisation gebildet.
    (3) In jeder Organisation der vereinigten Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ, das die Geschäftstätigkeit der Organisation der vereinigten Arbeit leitet, den Arbeitsprozess in der Organisation organisiert und aufeinander abstimmt und die Beschlüsse des Arbeiterrates ausführt.
    (4) Der Verwaltungsausschuss wird durch Beschluss des Arbeiterrates ernannt und entlassen. Er ist den Arbeitern und dem Arbeiterrat der Organisation der vereinigten Arbeit verantwortlich.

    § 3 – Die Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit
    (1) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit, in denen sie bestimmte gemeinsame Interessen verwirklichen, vereinigen.
    (2) Den Arbeiterrat einer Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit bilden die Delegierten der Arbeiter aus den Grundorganisationen der vereinigten Arbeit.

    § 4 – Die Selbstverwaltung der Arbeiter
    (1) Die Selbstverwaltung in den Organisationen der vereinigten Arbeit übt der Arbeiter gleichberechtigt und in Beziehungen wechselseitiger Verantwortung mit den anderen Arbeitern in der Organisation aus, durch Entscheiden auf den Arbeitversammlungen, durch Referendum und durch andere Formen der persönlichen Äußerung, über die Delegierten in den Arbeiterräten, die er gemeinsam mit den anderen Arbeitern in der Organisation wählt und abberuft, sowie durch die Kontrolle der Ausführung von Beschlüssen und durch die Kontrolle der Arbeit der Organe dieser Organisationen.
    (2) Die Selbstverwaltung der Arbeiter in den Organisationen der vereinigten Arbeit umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht der Werktätigen:
    a) die Produktion oder sonstige Tätigkeit zu organisieren und die Arbeits- und Entwicklungspläne festzusetzen;
    b) über die Verwendung und Verteilung der gesellschaftlichen Mittel zu entscheiden und dieselben wirtschaftlich zweckmäßig zu nutzen;
    c) die Aufteilung des Einkommens an die Werktätigen vorzunehmen und die Entwicklung der materiellen Grundlage ihrer Arbeit zu gewährleisten;
    d) über den Eintritt der Werktätigen in die Organisation, das Aufhören ihrer Arbeit sowie im Einklang mit den allgemeinen Arbeitsbedingungen die Arbeitszeit in der Organisation zu bestimmen;
    e) ihre Arbeitsbedingungen zu regeln und zu verbessern, den Arbeitsschutz und die Erholung zu organisieren sowie ihre Aus- und Weiterbildung zu sichern;
    f) über das Ausscheiden eines Teils der Organisation in eine getrennte Organisation sowie über die Zusammenlegung und Vereinigung ihrer Organisation mit andern Organisationen zu entscheiden.
    (3) Jedem Werktätigen gebührt - im Einklang mit dem Prinzip der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit - ein persönliches Einkommen entsprechend den Resultaten seiner Arbeit sowie der Arbeit der gesamten Organisation.
    (4) Der Arbeiter hat das Recht, zur Ausübung seiner Selbstverwaltungsrechte regelmäßig über die Geschäftstätigkeit und die materielle und finanzielle Lage der Organisation, über die Erziehung und Verteilung des Einkommens und über die Nutzung ihrer Mittel sowie über andere Fragen, die für den Entscheidungsprozess und die Kontrolle in der Organisation von Interesse sind, informiert zu werden.

    § 5 – Die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft
    (1) Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.
    (2) Eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft hat grundsätzlich die Stellung, die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung einer Organisation der vereinigten Arbeit.
    (3) Die Bauern können an den Mitteln, die sie in eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft einbringen, das Eigentumsrecht behalten oder das Recht auf Werterstattung für diese Mittel und andere Rechte auf Grund ihres Zusammenschlusses festlegen.
    (4) Von dem Einkommen, das die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft durch ihre Tätigkeit erzielt, steht den Bauern, die ihre Arbeit und Mittel in die Genossenschaft eingebracht haben, der Teil des Einkommens zu, der dem Beitrag entspricht, den sie durch ihre Arbeit und die Vereinigung von Mitteln zur Erzielung dieses Einkommens geleistet haben.

    § 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit
    (1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.
    (2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.

    § 7 – Schlussbestimmungen
    (1) Das Gesetz über Wirtschaftsunternehmen ist aufgehoben.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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    Edin Handanović

    Ministar unutrašnjih poslova

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  • Đorđe Radošević
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    • 6. Mai 2016 um 10:51
    • #4

    Äorđe setzt seine Brille auf und liest aufmerksam und fragt nach einer Weile.

    Wieso heißt es Zusammengesetzte Organisationen mit einem großen z, aber vereinigte Arbeit mit einem kleinen V? Wäre es nicht wenn sinnvoller, dass es "zusammengesetzte Organisation" und "Vereinigte Arbeit" heißt...

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  • Edin Handanović
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    • 6. Mai 2016 um 19:46
    • #5

    Eigenname, daher am Anfang groß.

    Edin Handanović

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  • Đorđe Radošević
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    • 6. Mai 2016 um 19:51
    • #6

    Ja, aber sollte Vereinigte Arbeit nicht erst recht ein Eigenname sein?

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  • Edin Handanović
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    • 6. Mai 2016 um 20:03
    • #7

    "Grundorganisation der vereinigten Arbeit" und "Zusammengesetzte Organisationen der vereinigten Arbeit" sind jeweils feststehende Eigennamen.

    (In den meisten RL-Texten ist vereinigte jeweils klein geschrieben, meinetwegen können wir es aber auch groß schreiben, entsprechend der Abkürzungen GOVA und ZOVA.)

    Edin Handanović

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  • Đorđe Radošević
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    • 6. Mai 2016 um 20:08
    • #8

    In Ordnung. Was meinen die anderen Mitglieder?

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  • Slobodan Tesla
    Vorsitzender Richter
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    • 6. Mai 2016 um 20:11
    • #9

    Wir könnten es auch kursiv setzen. Dann wird auch deutlich, dass es sich um feststehende Bezeichnungen handelt.

    Slobodan Tesla

    Glavni sudija Vrhovnog suda

    Bivši predsednik Severanije

  • Đorđe Radošević
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    • 6. Mai 2016 um 20:12
    • #10

    Ein schöner Vorschlag.

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  • Nuraga Ahmetšpahić
    Profi
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    • 9. Mai 2016 um 21:07
    • #11

    Ich ermahne hiermit Vesteran.
    Eine Debatte fordern aber nicht einmal daran teilnehmen ist keine Ordnung sondern nicht benötigte Bürokratie.

    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
    Bivši Predsjednik Aresinije
    Član Jedinstve

  • Herta Markiević
    "vesteranisches Flintenweib"
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    • 10. Mai 2016 um 18:23
    • #12

    *so* Muss mich entschuldigen, habe es nicht geschafft. :( *so*

    hmwsing.png

    Премјера Вестерана a.D., Председника Севераније a.D.
    ehem. Vorsitzende der DOMOVINA - Narodna Seljačka Stranka | Präsidentin der Narodna Skupština a.D.

    Staatsministerin für Unionsangelegenheiten a.D. | Ehemaliges Mitglied des Unionsrates
    Upravnika oblasti von Bechtograd a.D. | Gradonačelnika von Prezren a.D.

  • Nuraga Ahmetšpahić
    Profi
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    • 14. Mai 2016 um 17:20
    • #13

    *so*Ist entschuldigt aber bitte künftig mitteilen*so*

    "Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
    Bivši Predsjednik Aresinije
    Član Jedinstve

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