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Verfassung

  • Dimitar Ilievski
  • 15. April 2017 um 16:35
  • Narodno Sobranie
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  • Dimitar Ilievski
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    • 15. April 2017 um 16:35
    • #1

    Verfassung

    Folgender Antrag steht zur Debatte:

        VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN


        Kapitel I
        Die Volksrepublik Pelagonien

        Artikel 1.
        Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.

        Artikel 2.
        ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
        ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
        ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.

        Artikel 3.
        Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.

        Artikel 4.
        ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
        ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.

        Artikel 5.
        ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
        ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.


        Kapitel II
        Die Volksversammlung

        Artikel 6.
        ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
        ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.

        Artikel 7.
        Die Volksversammlung
        1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
        2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
        3. ändert die Verfassung;
        4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
        5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
        6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
        7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.

        Artikel 8.
        ¹ Die Volksversammlung wird von allen Staatsbürgern der Volksrepublik Pelagonien gewählt.
        ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.

        Artikel 9.
        ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
        ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.

        Artikel 10.
        ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
        ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
        ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


        Kapitel III
        Der Ministerrat

        Artikel 11.
        Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.

        Artikel 12.
        ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
        ² Der Ministerpräsident repräsentiert die Regierung, führt den Vorsitz auf ihren Sitzungen und leitet die Tätigkeit der Regierung.

        Artikel 13.
        Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.

        Artikel 14.
        ¹ Die Volksversammlung wählt den Ministerpräsidenten und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
        ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.

        Artikel 15.
        Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.


        Kapitel IV
        Die Volksräte

        Artikel 16.
        Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.

        Artikel 17.
        Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf drei Monate gewählt werden.

        Artikel 18.
        Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.

        Artikel 19.
        ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
        ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.

        Artikel 20.
        Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.


        Kapitel V
        Die Volksgerichte

        Artikel 21.
        ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
        ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.

        Artikel 22.
        Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.

        Artikel 23.
        Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.

        Artikel 24.
        Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.

        Artikel 25.
        ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
        ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
        ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.


        Kapitel VI
        Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt

        Artikel 26.
        ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
        ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.

        Artikel 27.
        Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.

        Artikel 28.
        ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
        ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
        ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.

        Artikel 29.
        Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.

        Artikel 30.
        Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.


        Kapitel VII
        Verfassungsänderung

        Artikel 31.
        Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.


      Der Antragsteller hat das Wort.

      Димитар Илиевски
      Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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    • Dimitar Ilievski
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      • 15. April 2017 um 16:47
      • #2

      Liebe Genossen,

      nachdem wir in den letzten Jahren die reaktionären Kräfte besiegt und den Aufbau des Sozialismus vorangetrieben haben, wird es Zeit die überholte bürgerliche Verfassung Pelagoniens durch eine demokratische und sozialistische Verfassung zu ersetzen.

      Es lebe die Volksrepublik Pelagonien!

      Димитар Илиевски
      Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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    • Bogoslav Trajanovski
      Präsident Pelagoniens
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      • 15. April 2017 um 16:58
      • #3

      Die Fraktion der Jedinstvo in der Sobranie applaudiert geschlossen.

      :applaus: :applaus: :applaus:

      Богослав Трајановиски
      Претседател на Народна Република Пелагонија

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    • Dimitar Ilievski
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      • 15. April 2017 um 21:52
      • #4

      Vorschlag:


        Artikel 8.
        ¹ Die Volksversammlung wird von allen Staatsbürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate gewählt.
        ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


      Ich finde es sinnvoll, eine Legislaturperiode festzulegen.

      Sim-on könnten wir einfach einen Thread für Kandidaturen aufmachen. Damit filtern wir dann Inaktive aus der Volksversammlung.

      Димитар Илиевски
      Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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    • Bogoslav Trajanovski
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      • 17. April 2017 um 12:45
      • #5

      Wenn das so ist und Wahl sowie Mandatsübernahme nur durch ein einzelnes Posting erfolgt, können wir auch Arbeiter- und Soldatenräte bilden. ;)

      Богослав Трајановиски
      Претседател на Народна Република Пелагонија

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    • Dimitar Ilievski
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      • 17. April 2017 um 16:15
      • #6

      RE: Verfassung

      Ich habe den Entwurf in Art. 8 geändert und bei den Volksräten die Amtszeit ebenfalls auf vier Monate geändert, so dass wir nicht drei verschiedene Zeiträume haben.

          VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN


          Kapitel I
          Die Volksrepublik Pelagonien

          Artikel 1.
          Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.

          Artikel 2.
          ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
          ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
          ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.

          Artikel 3.
          Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.

          Artikel 4.
          ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
          ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.

          Artikel 5.
          ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
          ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.


          Kapitel II
          Die Volksversammlung

          Artikel 6.
          ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
          ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.

          Artikel 7.
          Die Volksversammlung
          1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
          2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
          3. ändert die Verfassung;
          4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
          5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
          6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
          7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.

          Artikel 8.
          ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von vier Monaten gewählt.
          ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.

          Artikel 9.
          ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
          ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.

          Artikel 10.
          ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
          ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
          ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


          Kapitel III
          Der Ministerrat

          Artikel 11.
          Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.

          Artikel 12.
          ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
          ² Der Ministerpräsident repräsentiert die Regierung, führt den Vorsitz auf ihren Sitzungen und leitet die Tätigkeit der Regierung.

          Artikel 13.
          Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.

          Artikel 14.
          ¹ Die Volksversammlung wählt den Ministerpräsidenten und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
          ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.

          Artikel 15.
          Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.


          Kapitel IV
          Die Volksräte

          Artikel 16.
          Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.

          Artikel 17.
          Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf vier Monate gewählt werden.

          Artikel 18.
          Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.

          Artikel 19.
          ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
          ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.

          Artikel 20.
          Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.


          Kapitel V
          Die Volksgerichte

          Artikel 21.
          ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
          ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.

          Artikel 22.
          Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.

          Artikel 23.
          Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.

          Artikel 24.
          Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.

          Artikel 25.
          ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
          ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
          ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.


          Kapitel VI
          Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt

          Artikel 26.
          ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
          ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.

          Artikel 27.
          Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.

          Artikel 28.
          ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
          ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
          ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.

          Artikel 29.
          Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.

          Artikel 30.
          Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.


          Kapitel VII
          Verfassungsänderung

          Artikel 31.
          Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

        Димитар Илиевски
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        • 17. April 2017 um 16:47
        • #7

        Das heißt, der Präsident ist künftig Ministerpräsident?

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        • 17. April 2017 um 17:25
        • #8

        Genau.

        Statt Präsidialsystem künftig eine parlamentsgebundene Exekutivgewalt.

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      • Bogoslav Trajanovski
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        • 17. April 2017 um 17:29
        • #9

        Wie wäre alternativ Vorsitzender des Ministerrats oder Präsident des Ministerrats?

        Богослав Трајановиски
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      • Dimitar Ilievski
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        • 17. April 2017 um 17:55
        • #10

        Oder Ðародната влада und премиер?

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      • Dimitar Ilievski
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        • 17. April 2017 um 17:58
        • #11

        Alternative: Präsident des Vollzugsrates (ПретÑедател на Извршниот Ñовет)

        Димитар Илиевски
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      • Bogoslav Trajanovski
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        • 17. April 2017 um 18:06
        • #12

        Wie wäre denn Präsident des Ministerrates auf pelagonisch?

        Богослав Трајановиски
        Претседател на Народна Република Пелагонија

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      • Dimitar Ilievski
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        • 17. April 2017 um 18:09
        • #13

        Habe noch einmal darüber nachgedacht.


          Vorsitzender des Ministerrates
          ПретÑедател на Советот на миниÑтри

        Димитар Илиевски
        Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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      • Bogoslav Trajanovski
        Präsident Pelagoniens
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        • 17. April 2017 um 18:15
        • #14

        Gefällt mir persönlich am besten.

        Ðародната влада und премиер haben wir so ähnlich in Vesteran.

        Богослав Трајановиски
        Претседател на Народна Република Пелагонија

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      • Dimitar Ilievski
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        • 17. April 2017 um 18:31
        • #15

        Änderung:


          Artikel 14.
          ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
          ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.

        Димитар Илиевски
        Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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        • 17. April 2017 um 18:49
        • #16

        RE: Verfassung

        Änderungen in Art. 12 und 14.

            VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN


            Kapitel I
            Die Volksrepublik Pelagonien

            Artikel 1.
            Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.

            Artikel 2.
            ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
            ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
            ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.

            Artikel 3.
            Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.

            Artikel 4.
            ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
            ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.

            Artikel 5.
            ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
            ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.


            Kapitel II
            Die Volksversammlung

            Artikel 6.
            ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
            ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.

            Artikel 7.
            Die Volksversammlung
            1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
            2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
            3. ändert die Verfassung;
            4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
            5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
            6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
            7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.

            Artikel 8.
            ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von vier Monaten gewählt.
            ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.

            Artikel 9.
            ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
            ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.

            Artikel 10.
            ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
            ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
            ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


            Kapitel III
            Der Ministerrat

            Artikel 11.
            Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.

            Artikel 12.
            ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
            ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.

            Artikel 13.
            Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.

            Artikel 14.
            ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
            ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.

            Artikel 15.
            Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.


            Kapitel IV
            Die Volksräte

            Artikel 16.
            Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.

            Artikel 17.
            Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf vier Monate gewählt werden.

            Artikel 18.
            Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.

            Artikel 19.
            ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
            ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.

            Artikel 20.
            Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.


            Kapitel V
            Die Volksgerichte

            Artikel 21.
            ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
            ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.

            Artikel 22.
            Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.

            Artikel 23.
            Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.

            Artikel 24.
            Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.

            Artikel 25.
            ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
            ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
            ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.


            Kapitel VI
            Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt

            Artikel 26.
            ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
            ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.

            Artikel 27.
            Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.

            Artikel 28.
            ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
            ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
            ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.

            Artikel 29.
            Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.

            Artikel 30.
            Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.


            Kapitel VII
            Verfassungsänderung

            Artikel 31.
            Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

          Димитар Илиевски
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          • 17. April 2017 um 18:49
          • #17

          Dafür

          Богослав Трајановиски
          Претседател на Народна Република Пелагонија

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          • 17. April 2017 um 21:15
          • #18

          Braucht es wirklich eine Wahl zu Volksversammlung? Können nicht alle Bürger Teil dieser sein?

          Đeneral armije Sloba Drašković

        • Bogoslav Trajanovski
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          • 18. April 2017 um 12:36
          • #19

          Die Wahl und Mandatsübernahme soll durch einfaches Posting erfolgen. Allerdings stimmt es schon, dass das aus der Verfassung so nicht hervorgeht. Vielleicht sollten wir hier doch eine eindeutigere Formulierung finden.

          Богослав Трајановиски
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        • Dimitar Ilievski
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          • 18. April 2017 um 21:14
          • #20

          Vorschlag:

            Artikel 4.
            ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
            ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
            ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.


          Per Gesetzgebung können wir dann alles weitere regeln, ebenso “Nachrücken“ vor dem eigentlichen “Wahltermin“.

          Ich finde es sinnvoll, das ganze vernünftig zu regeln. Dann hat man auch besseren Überblick, wer aktiv ist und vielleicht noch abstimmt.

          Димитар Илиевски
          Фабриките на работниците, земјата на селаните!

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