1. Dashboard
  2. Artikel
  3. Mitglieder
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Benutzer online
    3. Team
    4. Mitgliedersuche
  4. Forum
    1. Neueste Themen
    2. Unbeantwortete Themen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Alles
  • Alles
  • Artikel
  • Seiten
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. Severanien
  2. Forum
  3. Republike
  4. Narodna Republika Pelagonija
  5. Narodno Sobranie

Verfassung

  • Dimitar Ilievski
  • 15. April 2017 um 16:35
  • Narodno Sobranie
  • RSS-Feed
  • Bogoslav Trajanovski
    Präsident Pelagoniens
    Reaktionen
    18
    Beiträge
    163
    • 18. April 2017 um 21:51
    • #21

    Dafür :thumbup:

    Богослав Трајановиски
    Претседател на Народна Република Пелагонија

    1186-edinstvo-png

  • Dimitar Ilievski
    Fortgeschrittener
    Reaktionen
    8
    Beiträge
    252
    • 20. April 2017 um 22:00
    • #22

    RE: Verfassung

    Ich starte am Wochenende die Abstimmung, wenn es dann keinen Gesprächsbedarf mehr gibt.

        VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN


        Kapitel I
        Die Volksrepublik Pelagonien

        Artikel 1.
        Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.

        Artikel 2.
        ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
        ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
        ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.

        Artikel 3.
        Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.

        Artikel 4.
        ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
        ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
        ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.

        Artikel 5.
        ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
        ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.


        Kapitel II
        Die Volksversammlung

        Artikel 6.
        ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
        ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.

        Artikel 7.
        Die Volksversammlung
        1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
        2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
        3. ändert die Verfassung;
        4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
        5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
        6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
        7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.

        Artikel 8.
        ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von vier Monaten gewählt.
        ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.

        Artikel 9.
        ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
        ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.

        Artikel 10.
        ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
        ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
        ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


        Kapitel III
        Der Ministerrat

        Artikel 11.
        Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.

        Artikel 12.
        ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
        ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.

        Artikel 13.
        Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.

        Artikel 14.
        ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
        ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.

        Artikel 15.
        Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.


        Kapitel IV
        Die Volksräte

        Artikel 16.
        Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.

        Artikel 17.
        Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf vier Monate gewählt werden.

        Artikel 18.
        Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.

        Artikel 19.
        ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
        ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.

        Artikel 20.
        Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.


        Kapitel V
        Die Volksgerichte

        Artikel 21.
        ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
        ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.

        Artikel 22.
        Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.

        Artikel 23.
        Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.

        Artikel 24.
        Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.

        Artikel 25.
        ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
        ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
        ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.


        Kapitel VI
        Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt

        Artikel 26.
        ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
        ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.

        Artikel 27.
        Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.

        Artikel 28.
        ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
        ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
        ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.

        Artikel 29.
        Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.

        Artikel 30.
        Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.


        Kapitel VII
        Verfassungsänderung

        Artikel 31.
        Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

      Димитар Илиевски
      Фабриките на работниците, земјата на селаните!

      1186-edinstvo-png

    • Sloba Drašković
      Đeneral armije
      Reaktionen
      4
      Beiträge
      126
      • 20. April 2017 um 23:52
      • #23

      Alles ändert nichts daran, dass ich Wahlen alle vier Monate für überzogen halte.

      Đeneral armije Sloba Drašković

    • Bogoslav Trajanovski
      Präsident Pelagoniens
      Reaktionen
      18
      Beiträge
      163
      • 21. April 2017 um 00:17
      • #24

      Die Amtszeit sollte zumindest sechs Monate betragen.

      Богослав Трајановиски
      Претседател на Народна Република Пелагонија

      1186-edinstvo-png

    • Dimitar Ilievski
      Fortgeschrittener
      Reaktionen
      8
      Beiträge
      252
      • 21. April 2017 um 12:35
      • #25

      Mit 6 Monaten bin ich einverstanden.

      Димитар Илиевски
      Фабриките на работниците, земјата на селаните!

      1186-edinstvo-png

    • Dimitar Ilievski
      Fortgeschrittener
      Reaktionen
      8
      Beiträge
      252
      • 22. April 2017 um 13:01
      • #26

      RE: Verfassung

          VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN


          Kapitel I
          Die Volksrepublik Pelagonien

          Artikel 1.
          Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.

          Artikel 2.
          ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
          ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
          ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.

          Artikel 3.
          Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.

          Artikel 4.
          ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
          ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
          ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.

          Artikel 5.
          ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
          ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.


          Kapitel II
          Die Volksversammlung

          Artikel 6.
          ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
          ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.

          Artikel 7.
          Die Volksversammlung
          1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
          2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
          3. ändert die Verfassung;
          4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
          5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
          6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
          7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.

          Artikel 8.
          ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.
          ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.

          Artikel 9.
          ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
          ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.

          Artikel 10.
          ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
          ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
          ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


          Kapitel III
          Der Ministerrat

          Artikel 11.
          Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.

          Artikel 12.
          ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
          ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.

          Artikel 13.
          Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.

          Artikel 14.
          ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
          ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.

          Artikel 15.
          Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.


          Kapitel IV
          Die Volksräte

          Artikel 16.
          Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.

          Artikel 17.
          Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.

          Artikel 18.
          Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.

          Artikel 19.
          ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
          ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.

          Artikel 20.
          Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.


          Kapitel V
          Die Volksgerichte

          Artikel 21.
          ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
          ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.

          Artikel 22.
          Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.

          Artikel 23.
          Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.

          Artikel 24.
          Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.

          Artikel 25.
          ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
          ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
          ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.


          Kapitel VI
          Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt

          Artikel 26.
          ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
          ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.

          Artikel 27.
          Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.

          Artikel 28.
          ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
          ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
          ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.

          Artikel 29.
          Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.

          Artikel 30.
          Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.


          Kapitel VII
          Verfassungsänderung

          Artikel 31.
          Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.


        Die Debatt ist beendet. Ich leite nun die Abstimmung ein.

        Димитар Илиевски
        Фабриките на работниците, земјата на селаните!

        1186-edinstvo-png

      Ähnliche Themen

      Verfassung (alt)

      • Senka Zajc
      • 17. August 2007 um 20:17
      • 17. VIII. 2007.
      3
      Senka Zajc 17. August 2007 um 20:19

      Verfassung

      • Slobodan Tesla
      • 14. April 2008 um 00:50
      • Republika Vesteran
      38
      Slobodan Tesla 2. Juni 2008 um 19:58

      Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

      • Boris Pantelic
      • 30. Mai 2008 um 23:19
      • Federativna skupština (2007–2008)
      4
      Boris Pantelic 4. Juni 2008 um 11:34

      Verfassung

      • Halid Selimović
      • 10. Juli 2008 um 18:39
      • Republika Aresinija
      14
      Halid Selimović 4. Januar 2009 um 13:50

      Referendum über eine neue Verfassung für die Republik Aressinien

      • Slobodan Tesla
      • 4. Januar 2009 um 13:41
      • Republika Aresinija
      1
      Slobodan Tesla 10. Januar 2009 um 15:47

      Wer war online?

      1. Datenschutzerklärung
      Community-Software: WoltLab Suite™ 6.2.8