Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz

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  • Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz

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    Zitat


    Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz

    § 1 - Änderung
    Das Rundfunkgesetz wird in § 3 Abs. 3 Satz 2 wiefolgt geändert:
    Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, darf eine zusammenhängende Sendung nicht unterbrechen und darf in einer Stunde zehn Minuten nicht überschreiten.

    § 2 - Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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